Treffer
BGH Beschluss

Revision: Reihenfolge von Strafe und Unterbringung in Entziehungsanstalt aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 162/84
Datum
30.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Anordnung des Landgerichts auf, die Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen. Streitgegenstand ist die Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge nach § 67 StGB. Der Senat stellt klar, dass bloße Vermutungen über mangelnde Mitwirkung oder ein aus der Verteidigungsstrategie erklärbares Verhalten die Vorverlegung der Strafe nicht rechtfertigen. Mangels weiterer Feststellungen entscheidet der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gesetzliche Regelung des § 67 Abs. 1 StGB sieht vor, dass eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt grundsätzlich vor der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zu erfolgen hat.

2

Von der gesetzlichen Reihenfolge darf nach § 67 Abs. 2 StGB nur abgewichen werden, wenn der Zweck der Maßregel durch Vorverlegung der Strafe tatsächlich leichter erreicht wird.

3

Die bloße Gefahr eines Misserfolgs der Entwöhnungsbehandlung oder allgemeine Vermutungen über mangelnde Mitwirkung des Betroffenen rechtfertigen nicht die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge.

4

Anhaltspunkte, die auch auf eine Verteidigungsstrategie des Angeklagten zurückführbar sind, genügen nicht ohne weitere konkrete Feststellungen zur Begründung einer Abweichung.

5

Ergibt das Verfahren keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse, kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 23. November 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 162/84 in der Strafsache gegen den Maschinenbauer Bernd N. ██ aus Hoss, dort geboren am 9. 1950, zur Zeit in Haft, wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. November 1983 aufgehoben, soweit angeordnet ist, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie ist zum Schuldspruch und zum Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die im Urteil bestimmte Reihenfolge des Vollzugs von Strafe und Maßregel kann jedoch nicht bestehenbleiben.

Nach § 67 Abs. 1 StGB wird die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vor der Strafe vollzogen. Nur wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird, bestimmt das Gericht, dass die Strafe zuerst zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB).

Ob dieser Zweck die Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung erfordert, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung. Gerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn der vorgezogene Strafvollzug als Vorstufe der Behandlung für deren Zweck erforderlich ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 803; 1981, 98; NStZ 1982, 132; NJW 1983, 240).

Hierzu führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe im Laufe des Strafverfahrens weder Betroffenheit noch Nachdenklichkeit wegen der ihm vorgeworfenen Tat gezeigt. Es bestehe daher „die Gefahr“, dass er „bei der Vollstreckung der Maßregel nicht im nötigen Umfange“ mitarbeite, zumal er „immer noch der Ansicht“ sei, „er könne von sich aus, ohne Behandlung, von heute auf morgen mit dem Alkoholgenuss aufhören“ (UA 41).

Diese Erwägungen, die die aufgezeigte Gefahr nur vermuten lassen, rechtfertigen es nicht, die vom Gesetz für den Regelfall vorgesehene Reihenfolge der Vollstrekkung umzukehren. Die bloße Gefahr eines Misserfolges der vorrangig durchzuführenden Entwöhnungsbehandlung reicht dafür nicht aus. Gefährdet der Verurteilte durch sein Verhalten im Maßregelvollzug dessen Erfolg, sieht § 67 Abs. 3 StGB die Möglichkeit der nachträglichen Änderung der zunächst angeordneten Reihenfolge vor. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die vom Landgericht für seine Entscheidung angeführten Gründe ihre Ursache auch in der Verteidigungsstrategie des Angeklagten haben können und nicht ausschließen, dass er im Rahmen der vorgesehenen Maßregel mitarbeiten wird. Im Übrigen legt das Landgericht nicht näher dar, aus welchen Gründen die für erforderlich gehaltene Gewissensbildung des Angeklagten mittels eines Leidensdrucks – eine im Übrigen sehr umstrittene These, der der Senat nicht zu folgen vermag – im Strafvollzug leichter als durch Unterbringung erreichbar sein soll (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 1984 – 4 StR 9/84).

Da weitere Erkenntnisse hierzu nicht zu erwarten sind, kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden. Die Anordnung, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei, fällt deshalb weg.

RußSalgerGoydke
HurxthalJahnke

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