Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Strafausspruch und Vollstreckungsreihenfolge bei Entziehungsunterbringung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 220/85
Datum
10.05.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes verurteilt und zu vier Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet und nach dem Strafvollzug angeordnet. Der BGH hob den Strafausspruch und die Anordnung zur Reihenfolge von Strafe und Maßregel auf, weil die Kammer die Folgen der abweichenden Vollstreckungsreihenfolge nicht hinreichend erörtert hat. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen und in den Urteilsgründen zu erörtern, ob und welche Folgen eine Abweichung von der regulären Reihenfolge von Strafe und Maßregel (Vollstreckungsreihenfolge) hat; das Unterbleiben dieser Erörterung macht den Strafausspruch erheblich fehlerhaft.

2

Die Anordnung, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67 Abs. 2 StGB erst nach Verbüßung der Freiheitsstrafe durchzuführen, bedarf einer besonderen, in den Urteilsgründen darzulegenden Begründung.

3

Die bloße, nicht durch konkrete tatsächliche Feststellungen gestützte Vermutung, eine vorgängige Entziehungsbehandlung werde ohnehin ohne therapeutischen Erfolg "abgesessen", reicht nicht aus, um die für den Regelfall vorgesehene Reihenfolge der Vollstreckung zu rechtfertigen.

4

Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Therapiewillen und für formbare Bereitschaften des Täters (z. B. langjährige Untersuchungshaft, Bereitschaft zur Behandlung) stärkt dies die Veranlassung, die Maßregel vor dem Strafvollzug durchzuführen, sofern nicht konkrete Gründe entgegenstehen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 30. November 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 220/85 in der Strafsache gegen B. C., den Wachmann Romano, geboren am [REDACTED] 1960 in [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. November 1984, soweit es ihn betrifft, 1. im Strafausspruch und 2. in der Anordnung, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Unterbringung nach der Strafverbüßung zu vollziehen ist.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch und zum Maßregelausspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch und die Bestimmung der Reihenfolge des Vollzugs von Strafe und Maßregel können jedoch nicht bestehen bleiben.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 12. April 1985 hierzu folgendes ausgeführt:

"Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung beanstandet die Revision den Strafausspruch jedoch insofern, als die Strafkammer bei der Verhängung der mit 14 Jahren und Monaten der Höchstgrenze (§ 250 Abs. 2 StGB) nahekommenden Freiheitsstrafe die den Angeklagten belastende Folge einer Änderung der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel nicht (erkennbar) bedacht hat. Eine Erörterung dieses Umstands in den Urteilsgründen war hier geboten. Ihr Unterbleiben gibt Anlass zu der Besorgnis, dass ein wesentlicher, für eine Herabsetzung der Strafe sprechender Gesichtspunkt unbeachtet geblieben ist (vgl. den Senatsbeschluss vom 28. September 1984 - 2 StR 568/84 -).

Ebenso begründet sind die Einwendungen gegen die Anordnung nach § 67 Abs. 2 StGB. Die Urteilsgründe rechtfertigen diese Entscheidung nicht. Damit wird nicht ausreichend dargelegt, weshalb der seit langerem in Untersuchungshaft einsitzende, therapiewillige Angeklagte, der neben guten Vorsätzen „tatsächlich noch formbare Bereitschaften“ aufweist (UA S. 22), zuerst der Resozialisierung durch den Strafvollzug bedarf, um den Zweck der Maßregel leichter zu erreichen (UA S. 24, 27).

Die „Annahme, dass der Angeklagte die zunächst abgewickelte Therapie nur absitzen würde, (UA S. 24), enthält hiernach die sachlich nicht gerechtfertigte Vermutung eines Misserfolgs der Entwöhnungsbehandlung. Das aber reicht für eine Umkehr der für den Regelfall vorgesehenen Reihenfolge der Vollstreckung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 1984 - 4 StR 162/84 -).“

Die vom Generalbundesanwalt zitierten Entscheidungen sind veröffentlicht: BGH Strafverteidiger 1985, 10; BGH NStZ 1984, 428.

MeyerHerdegenMaier
MillerGollwitzer

Zitiert (2)