Revision: Aufhebung des Strafausspruchs und der Vorwegvollstreckung der Strafe (§64, §67 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 568/84
- Datum
- 28.09.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ordnet der Tatrichter zugleich Strafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, so ist bei Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe zu berücksichtigen, dass sich dadurch die Gesamtdauer der Freiheitsentziehung verlängern kann und dies die Strafzumessung als mildernde Erwägung beeinflussen kann.
Bei erheblicher Freiheitsstrafe und nicht unerheblicher Dauer des Maßregelvollzugs müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter die durch den Vorwegvollzug entstehende Zusatzbelastung bedacht und bei der Strafbemessung berücksichtigt hat.
Die Maßregel nach §64 StGB wird grundsätzlich vor der Strafe vollzogen; von dieser Reihenfolge darf nur abgewichen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere Persönlichkeit des Täters, Länge der Freiheitsstrafe, Art der Behandlung) der Zweck der Maßregel durch den Vorwegvollzug der Strafe leichter erreicht wird (§67 Abs.2 StGB).
Das bloße Berufen auf einen zu erzeugenden "Leidensdruck" genügt nicht als tauglicher Sachgrund für die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe; es ist darzulegen, inwiefern eine längere vorausgehende Strafverbüßung für die Erreichung des Maßregelzwecks notwendig und angemessen ist.
Die Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge ist auf die bei Urteilsfällung vorhandenen Verhältnisse zu stützen; spätere mögliche Änderungen der Vollstreckungsreihenfolge dürfen nicht als sicher vorausgesetzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 9. Mai 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 568/84 in der Strafsache gegen den Koch Uwe Fred ██ aus ██, dort geboren ██ 1957, zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. Mai 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. im Strafausspruch und 2. in der Anordnung, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und zugleich bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch und zum Maßregelausspruch offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch und die Bestimmung der Reihenfolge des Vollzugs von Strafe und Maßregel können jedoch nicht bestehen bleiben.
1. Strafausspruch
Die Strafzumessung ist allerdings insoweit rechtsfehlerfrei, als das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles (§ 226 Abs. 2 StGB) verneint, den nach Maßgabe der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt und die im Einzelnen aufgeführten Umstände teils als strafmildernd, teils als straferschwerend gewertet hat.
Das Urteil gibt aber Anlass zu der Besorgnis, dass ein hier wesentlicher, für eine Herabsetzung der Strafe sprechender Umstand unbeachtet geblieben ist.
Erkennt der Tatrichter nebeneinander auf Strafe und Unterbringung (§ 64 StGB), so ergeben sich für die Gesamtdauer der Freiheitsentziehung, die der Angeklagte erleidet, je nach der Reihenfolge der Vollstreckung unterschiedliche Folgen.
Verbleibt es bei der gesetzlichen Regel, dass die Maßregel vor der Strafe vollzogen wird, dann ist die Zeit der Maßregelvollstreckung auf die Strafe anzurechnen (§ 67 Abs. 4 StGB), so dass – falls der Maßregelvollzug kürzer währt als die Strafe – die Höhe der Strafe die Dauer der Freiheitsentziehung begrenzt. Wird indessen bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB), so tritt die Unterbringung zu der zunächst zu verbüßenden Freiheitsstrafe hinzu; das bedeutet, dass sich – bleiben nachträgliche Änderungen (§ 67 Abs. 3, § 57 StGB) außer Betracht – die Gesamtzeit der Freiheitsentziehung um die Dauer des Maßregelvollzuges verlängert.
Diese Verschiedenheit fordert auch im Rahmen der Strafzumessung Beachtung. Die Höhe der Freiheitsstrafe ist zwar grundsätzlich unabhängig vom Maßregelausspruch, falls erst die Maßregel und dann die Strafe vollstreckt wird. Ordnet der Tatrichter jedoch den Vorwegvollzug der Strafe an, so ist er verpflichtet, dem Gesichtspunkt, dass sich hierdurch die Gesamtzeit der Freiheitsentziehung verlängert, Rechnung zu tragen und diesen Umstand als möglichen Grund für eine Herabsetzung der sonst angemessenen Strafe in Erwägung zu ziehen.
Im Allgemeinen braucht allerdings in den Urteilsgründen nicht hervorgehoben zu werden, dass diese, den Angeklagten belastende Folge einer Änderung der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge vom Tatrichter bei der Bemessung der Strafe bedacht worden ist. Anders verhält es sich aber dann, wenn auf eine nach den Umständen des Falles – hohe Freiheitsstrafe erkannt wird, die durch den anschließenden, wenn auch zeitlich begrenzten Maßregelvollzug eine zusätzliche, nicht unerhebliche Verschärfung erfahren kann: hier müssen die Urteilsgründe ausweisen, dass sich das Gericht der damit verbundenen Zusatzbelastung des Angeklagten bewusst war und sie bei der Strafzumessung berücksichtigt hat.
So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten eine – wie es in den Urteilsgründen mit Recht heißt – „beachtliche“ (UA S. 30) Freiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt. Die Dauer des voraussichtlich erforderlichen Maßregelvollzugs schätzt es auf ein bis anderthalb Jahre. Bei einer derart hohen Freiheitsstrafe und einer nicht unerheblichen Dauer des sich anschließenden Maßregelvollzugs müssen die Urteilsgründe erkennbar machen, dass bei der Bemessung der Freiheitsstrafe auch die durch die Anschlussvollstreckung der Maßregel entstehende Zusatzbelastung des Angeklagten Beachtung gefunden hat. Daran fehlt es. Es ist zu besorgen, dass der Tatrichter diesen Gesichtspunkt bei der Strafzumessung außer Acht gelassen hat. Das ist ein Rechtsfehler, auf dem der Strafausspruch beruhen kann. Es lässt sich nicht ausschließen, dass bei Berücksichtigung der belastenden Auswirkung, die mit der Änderung der Vollstreckungsreihenfolge verbunden ist, auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt worden wäre.
2. Die Anordnung, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken ist, hält auf der Grundlage der Verhängung einer siebenjährigen Freiheitsstrafe ebenfalls nicht der rechtlichen Prüfung stand.
Nach § 67 Abs. 1 StGB wird die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vor der Strafe vollzogen. Nur wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird, bestimmt das Gericht, dass die Strafe zuerst zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB). Ob dieser Zweck die Abweichung von der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge erfordert, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung; gerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn die vorgezogene Strafvollstreckung als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke erforderlich ist (BGH bei Holtz, MDR 1978, 803; 1981, 98; BGH NStZ 1982, 132; BGH NJW 1983, 240).
Hierzu führt das Landgericht aus, dem Angeklagten fehle es gegenwärtig noch an der erforderlichen Einsicht in seine Alkoholabhängigkeit und an der Bereitschaft zu einer Alkoholentzugsbehandlung. Unter Berücksichtigung seiner besonderen Persönlichkeit, der langen Dauer seines Alkoholmissbrauchs, seiner jetzigen Verfassung und Einstellung zum Suchtproblem sei die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen der Auffassung, dass durch den „zumindest teilweisen Vorwegvollzug“ der Strafe und den „dadurch erzeugten Leidensdruck“ die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Alkoholentzugsbehandlung besser geschaffen würden. Auch sei der Maßregelzweck leichter erreichbar, wenn mit der Entlassung des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug gleichzeitig auch die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug stattfinden könne; dieses Ziel wäre jedoch gefährdet, wenn der Angeklagte nach Abschluss der Alkoholentzugsbehandlung wieder für einen längeren Zeitraum in den Strafvollzug käme.
Diese Erwägungen tragen die Anordnung des Vorwegvollzuges der Strafe hier nicht. Das Landgericht hat auf eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren erkannt, von der im Rahmen der hier anstehenden Prüfung auszugehen ist. Eine Aussetzung der Strafvollstreckung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe (§ 57 Abs. 2 StGB) liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Selbst wenn dem Angeklagten – was wegen seines früheren Bewährungsversagens immerhin fraglich erscheint, im Übrigen aber auch von der Strafvollstreckungskammer, nicht vom Tatrichter verbindlich entschieden wird – die Vollstreckung des letzten Strafdrittels zur Bewährung ausgesetzt werden würde (§ 57 Abs. 1 StGB), müsste er zunächst vier Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe verbüßen, ehe der Maßregelvollzug einsetzen könnte.
Dass nach teilweiseem Vorwegvollzug der Strafe die Vollstreckungsreihenfolge vielleicht wieder umgekehrt wird, darf bei der Entscheidung, die sich nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Urteilsfindung zu richten hat, nicht schon vorab als sicher vorausgesetzt werden.
Inwiefern aber bei dem Angeklagten ein Strafvollzug von mindestens vier Jahren und acht Monaten als Vorstufe der Behandlung erforderlich sein soll, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die vom Landgericht behauptete Notwendigkeit eines angeblich die Voraussetzungen der Therapie verbessernden „Leidensdrucks“ kann hierfür nicht als Rechtfertigung dienen.
Es fehlt zunächst an jeder Begründung dafür, dass unter diesem Gesichtspunkt eine derart lange Strafverbüßung nicht nur notwendig, sondern auch im Blick auf den erörterten Zweck noch angemessen wäre. Davon abgesehen ist der Gesichtspunkt des „Leidensdrucks“ kein taugliches Kriterium für die Entscheidung der Frage, in welcher Reihenfolge Strafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sind (ebenso: BGH, Beschlüsse vom 30. März 1984 – 4 StR 162/84 und 16. August 1984 – 4 StR 461/84).
Auch der Vollzug der Maßregel belastet den davon Betroffenen. Nicht darauf kommt es an. Entscheidend ist vielmehr, ob bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Behandlungsmittel, -methoden und -möglichkeiten, die einerseits für den Strafvollzug, andererseits für den Unterbringungsvollzug kennzeichnend sind, im Blick auf die Persönlichkeit des Betroffenen der Vorwegvollzug der Strafe erforderlich ist, um den Zweck der Maßregel – hier: die Heilung von seiner Alkoholabhängigkeit – leichter zu erreichen.
Die Anordnung, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, musste demgemäß aufgehoben werden.
| Maier | Niemöller | ||
| Theune | Gollwitzer |
Zitiert (2)
Zitiert von (6)
- BGH · 1 StR 241/85 · 25.07.1985Revision gegen Jugendmordurteil: Vorwegvollzug der Jugendstrafe vor § 63 StGB zulässig
- BGH · 2 StR 257/84 · 09.11.1984BtM-Einfuhr/Handeltreiben und Todesfall: eigenverantwortliche Selbstgefährdung, Garantenpflicht
- BGH · 1 StR 710/84 · 06.12.1984Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei BtMG- und Gewaltstraftat
- BGH · 4 StR 616/85 · 09.01.1986Revision: Vorwegvollstreckung der Strafe vor psychiatrischer Unterbringung aufgehoben
- BGH · 2 StR 259/85 · 29.05.1985Teilweise Einstellung der Strafverfolgung wegen nicht angeklagter Tat; übrige Revisionen verworfen
- BGH · 2 StR 220/85 · 10.05.1985Revision: Aufhebung von Strafausspruch und Vollstreckungsreihenfolge bei Entziehungsunterbringung