Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei BtMG- und Gewaltstraftat

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 710/84
Datum
06.12.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung und Betäubungsmittelvergehen. Der BGH verwirft die Rügen gegen den Schuldspruch, hebt jedoch den Rechtsfolgenausspruch auf, weil die Strafkammer die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles (§29 Abs.3 Nr.4 BtMG) und die Annahme eines minder schweren Falles (§250 Abs.2 StGB) nur formelhaft beurteilt hat. Die Unterbringungsanordnung nach §64 StGB ist ebenfalls aufzuheben, die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines besonders schweren Falls nach §29 Abs.3 Nr.4 BtMG erfordert eine konkrete und umfassende Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände; formelhafte Feststellungen genügen nicht.

2

Wer bei der Strafzumessung strafmildernde Umstände (z.B. §§21, 31 StGB) in Betracht zieht, muss deren Einfluss auf die Einstufung als Regelbeispiel nach §29 Abs.3 Nr.4 BtMG ausdrücklich prüfen.

3

Die Annahme eines minder schweren Falls nach §250 Abs.2 StGB setzt darzulegen voraus, ob dadurch bereits Milderungsmöglichkeiten nach §21 StGB in Anspruch genommen und nach §50 StGB in anderer Hinsicht ausgeschlossen sind.

4

Bei Änderung des Strafausspruchs ist eine bereits angeordnete Unterbringung nach §64 StGB zu überprüfen bzw. aufzuheben, damit das Tatgericht Strafe und Maßregel abgestimmt neu bestimmen kann.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 18. Juli 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Metzger Richard █████ aus M[REDACTED], geboren am ██ 1954 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Juli 1984 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.

1. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG mit der Erwägung bejaht, besondere Umstände, die die Tat vom Durchschnitt der praktisch vorkommenden Fälle dieser Art absetzen, lägen weder im Tun des Angeklagten noch in seiner Persönlichkeit vor. Diese formelhafte Wendung genügte hier nicht, denn das Landgericht hat den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und nach § 31 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB gemildert. Dies legt die Befürchtung nahe, dass es den Regelbeispiel-Charakter der Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG übersehen hat und sich der Notwendigkeit, alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte in die Prüfung einzubeziehen, nicht bewusst gewesen ist. Ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, hätte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die jeweils im Besitz des Angeklagten befindlichen Rauschgiftmengen nur unwesentlich über der Mindestgrenze für eine nicht geringe Menge lagen, unter Würdigung seines Geständnisses und insbesondere der Milderungsmöglichkeiten nach §§ 21 StGB, 31 BtMG beantwortet werden müssen.

Auf Grund ihres Vorgehens ist die Strafkammer von einem Strafrahmen von einem Monat bis zu elf Jahren drei Monaten ausgegangen; bei einer Verneinung der Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 BtMG wäre nach Absatz 1 dieser Vorschrift eine Höchststrafe von vier Jahren in Betracht gekommen.

2. Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer mit der Erwägung begründet, dass der Angeklagte „bei Begehung der Tat in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert war und eine minder gefährliche Waffe verwendet hat“.

Der Verzicht auf eine eingehendere Begründung lässt offen, ob das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB für die Annahme eines minder schweren Falles ausschlaggebend war und diese Milderungsmöglichkeit damit nach § 50 StGB „verbraucht“ war (vgl. BGH NJW 1980, 950; BGH, Urteil vom 7. Februar 1980 – 4 StR 525/79 – bei Holtz, MDR 1980, 454 m. w. N.). Hätte das Landgericht, was nicht ausgeschlossen erscheint, bereits die übrigen zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände (Verwendung einer weniger gefährlichen Schusswaffe, alsbaldige Festnahme unter Sicherstellung der gesamten, nicht sonderlich hohen Beute, Geständnis) als ausreichend für die Wahl des Strafrahmens nach § 250 Abs. 2 StGB angesehen, so hätte es diesen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mildern können. Die knappe Urteilsbegründung lässt nicht erkennen, ob es sich dieser Möglichkeit bewusst war.

3. Mit dem Strafausspruch war auch die Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB aufzuheben. Die neu erkennende Strafkammer muss die Möglichkeit haben, Strafe und Maßnahmen der Besserung und Sicherung aufeinander abzustimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 1984 – 2 StR 568/84); die Höhe der nunmehr verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wird insbesondere für eine etwaige erneute Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB von Bedeutung sein. Das nunmehr zuständige Tatgericht wird dabei auch Gelegenheit haben, sich unter Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. BGH NStZ 1984, 428 m. w. N.) mit den vom Generalbundesanwalt im vorliegenden Fall geäußerten Bedenken gegen einen Vorwegvollzug der Strafe auseinanderzusetzen.

HerdegenFothGranderath
MaulSchimansky
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