Revision gegen Jugendmordurteil: Vorwegvollzug der Jugendstrafe vor § 63 StGB zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 241/85
- Datum
- 25.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kann auf § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gestützt werden, wenn das Gericht aufgrund bereits eingeholter Gutachten keine Zweifel an der erforderlichen Sachkunde und Beurteilungsgrundlage hat.
Eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB rechtfertigt die Annahme von Schuldunfähigkeit nur in seltenen Ausnahmefällen; erforderlich ist eine seelische Störung von solchem Gewicht, dass sie die Fähigkeit zu sinnvollem Handeln im Kern zerstört.
Die Bestimmung nach § 67 Abs. 2 StGB, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, setzt eine einzelfallbezogene Prognose voraus, dass der Vorwegvollzug den Täter dem Maßregelzweck näher bringt und dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht mit gleicher Erfolgsaussicht erreicht werden kann.
Für die Anordnung des Vorwegvollzugs genügt nicht allein, dass aktuell keine erfolgversprechende Therapie möglich ist; erforderlich ist die konkrete Eignung des Strafvollzugs, Therapiebereitschaft bzw. Therapievoraussetzungen zu fördern.
Bei der Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB darf berücksichtigt werden, dass eine spätere Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 3 StGB im Vollstreckungsverlauf in Betracht kommt; „die Strafe“ meint dabei den Beginn der Strafvollstreckung.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 18. Dezember 1984
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ████████████, geboren am ███ 1968 in █████████, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 23. Juli 1985 in der Sitzung vom 25. Juli 1985, woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ als Verteidiger in der Verhandlung,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Dezember 1984 wird verworfen.
2. Von der Auferlegung der Kosten des Revisionsverfahrens wird abgesehen. Seine notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren trägt der Angeklagte selbst.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier sachlich zusammentreffender Verbrechen des Mordes zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass die Jugendstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren des Landgerichts beanstandet und die Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.
1. a) Zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht den Psychiater Prof. Dr. ███ und die Psychologinnen Dr. ██████ und Dr. ███████ gehört. Sie haben die Voraussetzungen des § 20 StGB übereinstimmend ausgeschlossen, jedoch wegen Vorliegens einer schweren anderen seelischen Abartigkeit diejenigen des § 21 StGB bejaht (UA S. 38 ff.). Einen Antrag des Angeklagten, zum Beweis dafür, dass bei ihm eine ganz ungewöhnliche, nahezu einmalige sexuelle Triebanomalie vorliege, als weiteren Sachverständigen Prof. Dr. ████████ zu vernehmen, der die Schuldunfähigkeit des Angeklagten zumindest nicht werde ausschließen können, hat das Landgericht aus den Gründen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt.
Die Revision beanstandet die Ablehnung dieses Beweisantrages. Den gehörten Sachverständigen fehle ausreichende Sachkunde auf dem Gebiet der sexuellen Triebtäterschaft; insbesondere habe Frau Dr. ███████, die den Angeklagten schon nach der ersten Tat untersucht habe, seinen wahren seelischen Zustand verkannt.
Die Rüge ist nicht begründet. Die Psychologinnen Dr. ██████ und Dr. ███████ haben große forensische Erfahrung insbesondere auf dem Gebiet der Jugendpsychologie; der Psychiater Prof. Dr. ███ verfügt gleichfalls über langjährige forensische Erfahrung (UA S. 39, 40). Ihre nach eingehenden Untersuchungen übereinstimmend vertretene Meinung, die sexuelle Triebhaftigkeit des Angeklagten sei zwar mitbestimmend für die Tat, aber doch nur eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit, lässt Zweifel an ihrer Sachkunde nicht aufkommen. Sie steht im Übrigen mit der Erkenntnis im Einklang, dass die schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB, die hier allein in Betracht kommt, nur in seltenen Ausnahmefällen die Annahme von Schuldunfähigkeit rechtfertigt (Rudolphi in SK 3. Aufl. § 20 Rdn. 14; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 20 Rdn. 23; vgl. Haddenbrock NJW 1979, 1235, 1239). Voraussetzung dafür wäre eine seelische Störung solchen Gewichts, dass sie den Betroffenen im Kern seiner Persönlichkeit beeinträchtigt und dadurch seine Fähigkeit zu sinnvollem Handeln völlig oder in gewissen Beziehungen zerstört (vgl. Rudolphi aaO). Für eine so schwerwiegende Schädigung ergeben die getroffenen Feststellungen zu Tat und Persönlichkeit des Angeklagten keinen Anhaltspunkt.
b) Aus denselben Gründen muss die Rüge erfolglos bleiben, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht durch die Nichtzuziehung eines Sexualwissenschaftlers verletzt. Die Revision legt keine Umstände dar, die dem Landgericht die Notwendigkeit weiterer Begutachtung
2. Auch die Sachbeschwerde verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Weder der Schuldspruch noch die Aussprachen über die Strafe und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sind aus Rechtsgründen zu beanstanden. Näherer Erörterung bedarf lediglich die – von der Revision in erster Linie bekämpfte – Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe vor der Unterbringung (§ 67 Abs. 2 StGB).
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird nach dem Gesetz in der Regel zwar vor einer daneben verhängten Freiheitsstrafe vollzogen (§ 67 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat jedoch eine von der gesetzlichen Regel abweichende Bestimmung zu treffen, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird (§ 67 Abs. 2 StGB). Zweck der Maßregel nach § 63 StGB ist es, durch heilende oder bessernde Einwirkung auf den Täter sowie durch seine Verwahrung die von ihm ausgehende Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abzuwenden oder zu verringern. Ob dieser Zweck eine Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung erfordert, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung (BGH StV 1981, 66; BGH NStZ 1984, 428; BGH StV 1985, 10; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 67 Rdn. 3). Gerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn der vorweggezogene Strafvollzug als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1978 – 1 StR 184/78 – bei Holtz MDR 1978, 803; BGH NStZ 1982, 132; BGH NJW 1983, 240) oder wenn bei einem Täter, der in eine sozialtherapeutische Anstalt gehört, zur Zeit die Behandlungsmöglichkeit im Strafvollzug erfolgversprechender ist als in einem psychiatrischen Krankenhaus (BGH StV 1981, 66; OLG Karlsruhe NJW 1975, 1571; OLG Hamm NJW 1979, 2359).
Die vom Landgericht getroffene, am Einzelfall ausgerichtete Bestimmung nach § 67 Abs. 2 StGB hält sich im Rahmen dieser Grundsätze. Nach den Darlegungen des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen Prof. Dr. ████ bedarf es des Verstreichens einer gewissen Zeit, um feststellen zu können, ob die pädophile Neigung des Angeklagten eine vorübergehende Komplikation in der Persönlichkeitsentwicklung ist oder seine langfristige Triebrichtung darstellt. Diese Frage sei bei der Auswahl therapeutischer Maßnahmen innerhalb des psychiatrischen Krankenhauses zu berücksichtigen. Für den Angeklagten gebe es beim derzeitigen Stand seiner Persönlichkeitsentwicklung keine Therapie mit Erfolgsaussicht; es fehle dem Angeklagten dafür im gegenwärtigen Zeitpunkt an dem erforderlichen Leidensdruck (UA S. 60). Das Landgericht hat sich dieser Beurteilung des Sachverständigen angeschlossen; bereits der fehlende und für eine erfolgversprechende Therapie erforderliche Leidensdruck, der durch die Vorwegverbüßung der Jugendstrafe geschaffen werden könne, begründe die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 StGB.
Gegen den Gedanken, durch eine Art von Leidensdruck im Strafvollzug die Erfolgsaussichten einer anschließenden Maßregelbehandlung zu verbessern, können grundsätzliche, allgemein geltende Einwände nicht erhoben werden (BGH StV 1981, 66; Sonderausschuss des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform, 2. Bericht, BT-Drucksache V/4095 S. 31). Gemeint ist damit nicht mehr, als dass es nach den Erfahrungen von im Gesetzgebungsverfahren dazu gehörten Sachverständigen (Mauch, Sonderausschuss 116. Sitzung der 5. Wahlperiode S. 2291; Erhardt, Sonderausschuss 19. Sitzung der 5. Wahlperiode S. 361) Straftäter gibt, die sich erst in der Strafhaft Rechenschaft darüber geben, dass sie „durch die Tat auch gegen sich selbst etwas getan haben“. Ihnen soll durch den Vorwegvollzug der Strafe deutlicher gemacht werden, dass sie sich strafbar gemacht haben und dass es mit der Bestrafung auch ernst gemeint ist. Das soll zum Problembewusstsein und zu dem Wunsch führen, die eigene Lage durch Mitarbeit bei einer Therapie im psychiatrischen Krankenhaus oder in der Entziehungsanstalt zu verbessern.
Die dagegen erhobenen Einwände sind entweder nicht näher begründet (BGH NStZ 1984, 428; BGH StV 1985, 10) oder berücksichtigen nicht ausreichend (vgl. Hanack in LK 10. Aufl. § 67 Rdn. 34; Marquard, Dogmatische und kriminologische Aspekte des Vikariierens von Strafe und Maßregel S. 102; kritisch auch: Horn in SK 3. Aufl. § 67 Rdn. 10; Lackner, StGB 15. Aufl. § 67 Anm. 2 a), dass damit nur auf eine Möglichkeit hingewiesen wird, bei deren Vorliegen es im Einzelfall angezeigt sein kann, den Vorwegvollzug der Strafe anzuordnen, um den Zweck der Maßregel leichter zu erreichen.
Ein Vorgehen nach dieser Maßgabe setzt allerdings eingehende, die Persönlichkeit des jeweiligen Angeklagten berücksichtigende Überlegungen voraus. Das Urteil muss ergeben, dass der Vorwegvollzug der Strafe den Angeklagten dem Maßregelziel näher bringt. Dabei genügt es nicht, dass gegenwärtig keine erfolgversprechende Therapie möglich ist; erforderlich ist vielmehr, dass im konkreten Fall der Vorwegvollzug der Strafe geeignet erscheint, die Therapiebereitschaft des Verurteilten im dargelegten Sinne zu fördern und dass dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht mit gleicher Aussicht auf Erfolg erreicht werden kann. Bei längeren Strafen muss im Hinblick auf die mit dem Vorwegvollzug verbundenen Erschwerungen ferner erwartet werden können, dass im Laufe der Strafvollstreckung in der Person des Verurteilten Umstände ein- oder hervortreten, die zu einem Wechsel der Vollzugsart führen (§ 67 Abs. 3 StGB).
Nach Auffassung des Senats ist es zulässig, bei der Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, dass nach Sachlage damit zu rechnen ist, die Entscheidung über den Vorwegvollzug der Strafe werde im Lauf der Vollstreckung wieder umgekehrt werden. Zwar kann das Tatgericht auf der Grundlage des geltenden Rechts den Vorwegvollzug nicht von vornherein auf einen bestimmten Teil der verhängten Strafe beschränken, weil schwerlich im Voraus zu übersehen ist, durch einen wie langen Vorwegvollzug der Maßregelzweck leichter erreicht wird (Hanack in LK 10. Aufl. § 67 Rdn. 32; 2. Bericht des Sonderausschusses, BT-Drucks. V/4095 S. 31; Protokolle des Sonderausschusses, Wahlperiode S. 2319).
Das bedeutet aber nicht, dass die Anordnung nach § 67 Abs. 2 StGB notwendig den Vorabvollzug der gesamten Strafe – zumindest bis zu einer späteren Strafaussetzung zur Bewährung – zum Inhalt hätte. Schon aus den Gestaltungsmöglichkeiten des § 67 Abs. 3 StGB ergibt sich das Gegenteil. Da diese Vorschrift den im Laufe des Strafvollzuges eintretenden Änderungen in der Person des Verurteilten Rechnung trägt, die den Beginn des Maßregelvollzugs erfordern, weil sein Zweck infolge dieser Änderungen durch den Strafvollzug nicht mehr leichter erreicht werden kann (OLG Hamm MDR 1980, 952; OLG Celle JR 1978, 421; 2. Bericht des Sonderausschusses aaO S. 31), muss sich die Entscheidung des erkennenden Gerichts nach § 67 Abs. 2 StGB an den im Zeitpunkt der Urteilsfindung gegebenen Verhältnissen ausrichten. Das Tatgericht muss prüfen, wie sich das Ziel der Maßregel angesichts der gegenwärtigen Gegebenheiten in der Person des Angeklagten am besten erreichen lässt, insbesondere auch, ob die Voraussetzungen für den Erfolg der angeordneten Maßregel erst geschaffen oder der Zweck der Maßregel aus anderen Gründen leichter erreicht werden kann, wenn der Täter – im Hinblick auf § 67 Abs. 3 StGB notwendig zunächst – dem Strafvollzug zugeführt wird. Auf die Höhe der Strafe kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen.
Der Wortlaut des § 67 Abs. 2 StGB steht dieser Auslegung nicht entgegen. Wenn es dort heißt, das Gesetz bestimme unter den angegebenen Voraussetzungen, dass „die Strafe“ vor der Maßregel zu vollstrecken ist, so ist damit nur der Beginn der Vollstreckung der Strafe gemeint. Das folgt aus dem Gesamtsystem der den Maßregelvollzug regelnden Vorschriften, insbesondere wiederum aus § 67 Abs. 3 StGB.
Soweit der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss vom 28. September 1984 – 2 StR 568/84 (StV 1985, 10) ausgesprochen hat, bei der Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 2 StGB dürfe nicht schon vorab als sicher vorausgesetzt werden, dass – nach teilweiseem Vorwegvollzug der Strafe – die Vollstreckungsreihenfolge vielleicht wieder umgekehrt wird, hat er dazu auf Anfrage erklärt, er halte an seiner Meinung in dieser Form nicht fest.
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils. Der Angeklagte war zur Zeit der Entscheidung der Jugendkammer noch nicht 17 Jahre alt. Seine in der Entwicklung begriffene Persönlichkeitsstruktur ist gekennzeichnet durch einen starken Triebdruck, der eine aggressive und eine sexuelle Komponente aufweist, und durch eine Störung des mitmenschlichen Kontakts, der sich als mangelhafte Anpassung an die Auffassungs- und Denkweise der Allgemeinheit (UA S. 40) äußert. Sein Wertbewusstsein ist nicht so entwickelt, dass er dem Anreiz zur Verletzung der Rechtsgüter anderer in dem erforderlichen Maße widersteht, wie auch seine zahlreichen anderen – nach seinen Angaben „aus Spaß“ begangenen Straftaten zeigen. Derzeit ist es nicht möglich zu erkennen, ob seine pädophile Neigung Bestand haben wird oder sich als vorübergehender Einbruch in eine sonst heterosexuelle Triebentwicklung darstellt. Aus diesem Grunde ist die Auswahl erfolgversprechender therapeutischer Maßnahmen im Rahmen des Maßregelvollzugs noch nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund ist es für den Senat nachvollziehbar, dass der Sachverständige und mit ihm die Jugendkammer es für verhängnisvoll für die weitere Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten hält, wenn der Angeklagte „auch nach dem zweiten Mord ohne fühlbare Strafe bleibt“ (UA S. 60). Damit wird zum Ausdruck gebracht, der Vollzug von Jugendstrafe biete die Aussicht, dem Angeklagten im Rahmen der weiteren Entwicklung seiner noch unfertigen Persönlichkeit bewusst zu machen, dass die Gesellschaft ihm ebenso wie anderen Straftätern gegenüber auf Verletzungen von Rechtsgütern mit dem Mittel der Strafe reagieren muss, und ihn damit für spätere zur Zeit ohnehin noch nicht bestimmbare – therapeutische Maßnahmen besser vorzubereiten als es eine sofortige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vermöchte.
Dabei versteht der Senat das landgerichtliche Urteil dahin, dass mit einer Änderung der Anordnung über die Reihenfolge des Vollzugs von Maßregel und Strafe gemäß § 67 Abs. 3 StGB im Verlaufe der Verbüßung der Jugendstrafe bei entsprechender Weiterentwicklung des Angeklagten zu rechnen ist. Gründe, die einen Vorwegvollzug der gesamten gegen den Angeklagten verhängten Jugendstrafe als für die Vorbereitung der therapeutischen Behandlung erforderlich erscheinen lassen könnten, sind dem Urteil nicht zu entnehmen; sie waren bei einer Strafe von zehn Jahren auch kaum denkbar. Vielmehr spricht der Hinweis auf die noch nicht abgeschlossene Entwicklung des Angeklagten dafür, dass das Landgericht davon ausgeht, es genüge für die Vorbereitung der Therapie ein teilweiser Vorwegvollzug der Jugendstrafe.
Schauenburg Kuhn Maul Schikora Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Granderath ist wegen Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
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