Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Unterbringung nach §63 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 687/83
- Datum
- 20.12.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB setzt voraus, dass die Schuldunfähigkeit oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden krankhaften geistigen Zustand verursacht ist.
Erfolgt die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit primär durch akute Alkoholisierung zur Tatzeit, kommt §63 StGB nur ausnahmsweise in Betracht.
§63 StGB ist bei alkoholbedingter Schuldminderung nur anzunehmen, wenn der Täter an krankhafter Alkoholsucht, krankhafter Alkoholüberempfindlichkeit oder an einer krankhaften Neigung zu Alkoholexzessen leidet.
Allgemeine Persönlichkeitsmängel (z. B. geringe Frustrationstoleranz, Stimmungslabilität) rechtfertigen ohne Nachweis einer krankhaften Störung nicht die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum – Große Strafkammer – Recklinghausen –, 5. Juli 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 687/83 in der Strafsache gegen Horst Günter ██ aus ███, dort geboren am ██ 1948, zur Zeit in Haft, wegen Brandstiftung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum – Große Strafkammer – Recklinghausen – vom 5. Juli 1983 im Maßregelaussprach mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in drei Fällen und wegen Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch und die Bemessung der Freiheitsstrafe richten, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann jedoch keinen Bestand haben.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass „aufgrund der krankhaften Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten in Verbindung mit dem jeweiligen (erheblichen) Alkoholgenuss“ die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Taten so erheblich vermindert war, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen (UA 7). Die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit hat es dabei aber dem Angeklagten „positiv“ festgestellt; es hat der Tatsache, dass der Angeklagte vor Begehung der Taten jeweils in erheblichem Umfang Alkohol zu sich genommen hat, maßgebliche Bedeutung zugemessen (UA 9).
Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es die Grenzen nicht beachtet hat, die diese Maßregel von den anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen, insbesondere der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), unterscheiden. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kommt nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen worden ist. In Fällen, in denen nicht ein solcher Defekt, sondern letztlich der Alkoholgenuss die Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) bei der Tat bewirkt hat, kann § 63 StGB lediglich ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist oder in krankhafter Weise zu Alkoholexzessen neigt (BGH, Beschluss vom 1. März 1983 – 5 StR 71/83; BGH NStZ 1982, 218 und 1983, 429 m. w. Nachw.). Einen solchen Ausnahmefall hat das Landgericht jedoch nicht festgestellt, sondern nur ausgeführt, der Angeklagte sei „in erheblichem Umfang alkoholabhängig“ (UA 7).
Da die im Übrigen festgestellten Persönlichkeitsmängel des Angeklagten („duserst geringe Frustrationstoleranz“, „Neigung zu diffus triebhaftem Handeln“ und „Stimmungslabilität“ – UA 7) nicht geeignet sind, seine Schuldfähigkeit auch unabhängig von einer Alkoholisierung erheblich zu mindern, lässt sich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht aus § 63 StGB auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen rechtfertigen.
| Göydke | Salger | Jahnke | |||
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