Revision: Unterbringung nach §63 StGB aufgehoben, sonstige Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 71/83
- Datum
- 01.03.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung nach §63 StGB setzt voraus, dass Schuldunfähigkeit oder eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf einem länger andauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt beruht.
Wenn die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit überwiegend durch Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt verursacht ist, kommt §63 StGB nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere bei krankhafter Alkoholsucht oder krankhafter Alkoholüberempfindlichkeit.
Eine lediglich leichte Intelligenzminderung (z. B. IQ um 73) und eine beeinträchtigte Lernfähigkeit begründen ohne weitere Anhaltspunkte nicht von sich aus eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit im Sinne von §63 StGB.
Für die Anordnung einer Maßregel nach §63 StGB sind darüber hinaus hinreichende Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit künftiger schwerer Straftaten erforderlich; bloße Befürchtungen oder einzelne frühere Taten genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 3. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ Gerhard, aus ████, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 1983 auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 3. November 1982 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegündet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während der Schuldspruch und die Bemessung der Freiheitsstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nicht bestehen bleiben.
Nach den Urteilsgründen war die Schuldfähigkeit des Angeklagten wegen „angeborenen Schwachsinns in Verbindung mit dem vor der Tat genossenen Alkohol“ erheblich vermindert (UA S. 12). Die Blutalkoholkonzentration betrug zwei Stunden nach der Tat 1,54 Promille (UA S. 8). Den leichten Schwachsinn des Angeklagten, bei dem ein Intelligenzquotient von 73 festgestellt worden ist, kennzeichnet das Landgericht in der Weise, dass der Angeklagte bei durchschnittlichen praktischen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, „gemäß seiner Einsicht letzte Folgerungen folgerichtig zu handeln“ (UA S. 11) und „die Folgen seines Handelns bis ins einzelne zu übersehen“ (UA S. 13), vielmehr „nur vermindert nachvollziehen“ kann, „dass auch eine kleine von ihm gesetzte Ursache eine große, verheerende Wirkung haben kann“ (UA S. 13). Bei der abgeurteilten Brandstiftung war der Angeklagte indessen nach Ansicht des Tatrichters in ausreichendem Maße fähig, Folgen seines Handelns abzuschätzen und aus Erfahrungen zu lernen: Der Tatvorsatz wird damit begründet, „dass der Angeklagte bei einer der Tat vorausgegangenen Brandlegung die Erfahrung gemacht hatte, wie schnell sich ein Feuer ausbreitet und sich der Kontrolle entzieht“ (UA S. 11).
Unter diesen Umständen ist schon zweifelhaft, ob die Feststellungen die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit überhaupt rechtfertigen. Jedenfalls muss aber dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden, dass die vom Landgericht angenommene erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach Auffassung des Tatrichters maßgeblich mit dem Alkoholeinfluss zusammenhing. Der Generalbundesanwalt hat hierzu im Hinblick auf die Unterbringung nach § 63 StGB zutreffend ausgeführt:
> „Eine solche Maßregel kommt in der Regel nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird. In Fällen, in denen nicht ein solcher Defekt, sondern Alkoholgenuss die Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) bei der Tat bewirkt hat, kann § 63 StGB lediglich ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGH bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH bei Holtz MDR 1976, 633; BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1976 – 5 StR 828/75 – und 30. April 1976 – 2 StR 199/76). Da die Strafkammer einen solchen Ausnahmefall nicht festgestellt hat, wäre die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hier also nur möglich, wenn der bei ihm vorliegende geistige Dauerdefekt (Schwachsinn vom Grade der Debilität mit Neigung zu triebhaft begangenen rechtswidrigen Taten, insbesondere Brandlegungen) seine Schuldfähigkeit auch unabhängig von der zur Tatzeit bestehenden Alkoholisierung erheblich vermindert hätte.“
Hierfür ergeben die bisherigen Feststellungen keinen ausreichenden Anhalt. Der Tatrichter bezeichnet den Schwachsinn als „leicht“; der Intelligenzquotient von 73 weist regelmäßig noch nicht auf Debilität hin. Dem entspricht es, dass der Tatrichter auf eine „der Einwirkung fähige Ausbildungsschwäche“ hinweist (UA S. 11, 13), womit ersichtlich nur eine Behinderung der schulischen und beruflichen Lernfähigkeit gemeint ist. Dafür, dass der angenommene Schwachsinn für sich allein das Hemmungsvermögen des Angeklagten beeinträchtigt, ergeben sich aus den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte. Der Tatrichter befürchtet, dass der Angeklagte „in vergleichbaren Situationen unangemessene Folgen in Kauf nimmt, wenn es darum geht, anderen 'Denkzettel zu verpassen'“ (UA S. 13). Eine erhebliche Behinderung der Einsichtsfähigkeit ergibt sich daraus nicht; die Ausdrucksweise „in Kauf nimmt“ lässt, ebenso wie die erwähnten Erwägungen zum Vorsatz, vielmehr darauf schließen, dass der Tatrichter die allgemeine Fähigkeit des Angeklagten, einfache Ursachenzusammenhänge zu erkennen, für gegeben erachtet.
Im Übrigen fehlt es bei dem nicht wegen gewaltsamer oder gemeingefährlicher Handlungen vorbestraften Angeklagten an jeglichem Hinweis darauf, dass von ihm in Zukunft Taten von erheblichem Schweregrad zu befürchten sind. Darauf hat die Revision zutreffend hingewiesen.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Kutzer |
Zitiert (1)
Zitiert von (4)
- BGH · 4 StR 687/83 · 20.12.1983Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Unterbringung nach §63 StGB
- BGH · 4 StR 624/84 · 31.10.1984Revision: Einstellung nach §154 StPO und Aufhebung der Unterbringung (§63 StGB)
- BGH · 4 StR 616/85 · 09.01.1986Revision: Vorwegvollstreckung der Strafe vor psychiatrischer Unterbringung aufgehoben
- BGH · 1 StR 689/86 · 13.01.1987Revision verworfen: Ablehnung der Unterbringung nach § 63 StGB bestätigt