Revision: Einstellung nach §154 StPO und Aufhebung der Unterbringung (§63 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 624/84
- Datum
- 31.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird das Verfahren gemäß §154 Abs.2 StPO beschränkt, fällt die Verurteilung hinsichtlich der ausgeschiedenen Tat weg und darf bei der Strafzumessung keine Berücksichtigung finden.
Eine Unterbringung nach §63 StGB setzt in der Regel einen länger andauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt voraus; bei alkoholbedingt verminderter Schuldfähigkeit ist §63 nur ausnahmsweise bei nachgewiesener krankhafter Alkoholsucht oder alkoholüberempfindlichkeit anwendbar.
Ist eine verminderte Steuerungsfähigkeit durch vorübergehende alkoholische Beeinflussung und emotionale Erregung begründet, kann der Fall als minder schwer im Sinne des §213 StGB behandelt werden.
Fehlen die Feststellungen zu krankhaften Erscheinungen, kann eine nach §63 StGB angeordnete Unterbringung nicht bestehen bleiben; die Maßregel ist dann aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 15. Juni 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 624/84 in der Strafsache gegen Diana Magdalena █████ aus F[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1966 in V[REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit die Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung der Rita M[REDACTED] verurteilt ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.
2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 15. Juni 1984 im Ausspruch über die Rechtsfolgen dahin geändert, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von der Auferlegung von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgesehen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags, wegen Beleidigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ihre Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur zu einem Teil Erfolg.
1. Im Schuldspruch fällt auf Grund der Beschränkung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung weg. Im Übrigen ist die Revision zum Schuldspruch, den sie auch nicht im Einzelnen angreift, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2. Die zum Strafausspruch erhobene Verfahrensrüge ist abwegig.
Das Alter des Tatopfers Nuri war dem Landgericht bekannt.
Auch die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revision dringen nicht durch. Den versuchten Totschlag hat das Landgericht als minder schwer (§ 213 StGB) erachtet, weil das Zusammenwirken der alkoholischen Beeinträchtigung der Angeklagten mit ihrer durch Schläge und Demütigungen ausgelösten hohen Erregung zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hatte (UA 19). Entgegen der Ansicht der Revision wäre deshalb bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts der Strafrahmen des § 213 StGB nicht zusätzlich gemäß §§ 21, 49 StGB zu mildern gewesen.
Auch sonst weist die Strafzumessung, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. Oktober 1984 zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler auf. Die gemäß § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedene Tat hat sich auf die Strafe nicht ausgewirkt. Insoweit ist die Revision daher zu verwerfen.
3. Dagegen kann die angeordnete Maßregel nicht bestehen bleiben. Eine Unterbringung gemäß § 63 StGB kommt in der Regel nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen worden ist. In Fällen, in denen nicht ein solcher Defekt, sondern letztlich der Alkoholgenuss die Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) bei der Tat bewirkt hat, kann § 63 StGB lediglich ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGH, Beschluss vom 1. März 1983 – 5 StR 71/83; BGH NStZ 1982, 218 und 1983, 429 m. w. Nachw.).
Einen solchen Ausnahmefall hat das Landgericht jedoch nicht festgestellt. Es führt die verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten im Falle des Totschlagsversuchs vielmehr auf ihre emotionale Labilität und ihre Erregung im Zusammenwirken mit der alkoholischen Beeinflussung zurück. Auch bei den übrigen Taten hat das Landgericht krankhafte Erscheinungen nicht festzustellen vermocht. Die „Persönlichkeitsdefizite“, die das Landgericht als ursächlich für den häufigen Alkoholgenuss der Angeklagten betrachtet (UA 22), ergeben einen solchen Befund nicht.
Daher musste die Maßregel wegfallen.
Die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat bereits das Landgericht verneint.
| Goydke | Salger | Jahnke | |||
| Ruß | Meyer-Goßner |