Revision verworfen: Ablehnung der Unterbringung nach § 63 StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 689/86
- Datum
- 13.01.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung nach § 63 StGB kommt in der Regel nur in Betracht, wenn Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird.
Erfolgt die Verminderung der Schuldfähigkeit überwiegend durch Alkoholgenuss, ist § 63 StGB nur ausnahmsweise anzuwenden, insbesondere wenn eine krankhafte Alkoholsucht oder eine krankhafte Alkoholüberempfindlichkeit vorliegt.
Ein angeborener leichter bis mittlerer Intelligenzdefekt, der für sich allein das Hemmungsvermögen nicht beeinträchtigt, rechtfertigt regelmäßig nicht die Unterbringung nach § 63 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 3. September 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 689/86
in der Strafsache gegen
███ den Gabelstaplerfahrer Wolfgang Gustav aus ██ ███, geboren am ███ 1962 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Granderath, Dr. ██████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. September 1986 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt hat. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Ablehnung der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer hat die Unterbringung *„trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB“* abgelehnt, weil – obwohl mit einer Wiederholung ähnlich gelagerter Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern zu rechnen sei – die Straftaten des Angeklagten *„eine Erwartung erheblicher rechtswidriger Taten und die Annahme einer Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit noch nicht“* zuließen.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beanstandung der
Revision zutrifft, das Landgericht habe den Begriff „erhebliche Taten“ in § 63 StGB verkannt und bei der Beurteilung der Gefahrlichkeit im Sinne der Vorschrift nicht auf den Zeitpunkt der Aburteilung, sondern auf die spätere Entwicklung im Strafvollzug abgestellt.
Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen schon aus einem anderen Grunde nicht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Das sachverständig beratene Landgericht hat die Voraussetzungen verminderter Steuerungsfähigkeit aufgrund Zusammenwirkens von angeborenem Schwachsinn und alkoholischer Beeinflussung (Blutalkoholkonzentration zu den Tatzeiten zwischen 1,2 und 1,8 ‰) angenommen.
Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an angeborenem Schwachsinn leichten bis mittleren Grades; eine vollige Verblödung liegt nicht vor. Der Triebdruck überwiegt dann, wenn die Steuerungsmechanismen zusätzlich vom Alkohol beeinträchtigt werden. Hiernach vermochte der angenommene Schwachsinn des Angeklagten für sich allein das Hemmungsvermögen nicht zu beeinträchtigen.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt in der Regel nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird. In Fällen, in denen nicht ein solcher Defekt, sondern Alkoholgenuss die Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Tat bewirkt hat, kann § 63 StGB nur ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGH NStZ 1982, 218; BGH, Beschlüsse vom 7. August 1985 – 3 StR 302/85 und
vom 1. März 1983 – 5 StR 71/83, jeweils m. w. Nachw.).
Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier um einen derartigen Ausnahmefall handeln könnte, ergeben sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht.
| Kuhn | Schauenburg | Granderath | |||
| Ulsamer | Maul |