Revision gegen Unterbringung nach §63 StGB verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 287/84
- Datum
- 28.06.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB setzt voraus, dass die Voraussetzungen des §20 StGB oder mindestens des §21 StGB zweifelsfrei festgestellt sind.
Für die Anwendung des §63 StGB muss die Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden psychischen Defekt beeinträchtigt sein; eine bloß erheblich verminderte Schuldfähigkeit genügt nicht ohne weitere Feststellungen.
Der Tatrichter darf je Tat unterschiedliche Feststellungen zur Schuldfähigkeit treffen, wenn die Beweiswürdigung unterschiedliche Ursachen oder Motivlagen nahelegt.
Die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des §63 StGB erfordert einen symptomatischen Zusammenhang zwischen der krankhaften seelischen Verfassung und der Erwartung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten; Gelegenheits- oder konfliktbezogene Taten sind von der Prognose zu trennen.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 21. Dezember 1983
Rubrum
IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL
4 StR 287/84 in der Strafsache gegen Georg Ludwig D ███ aus RO, dort geboren am ███ 1961, wegen Brandstiftung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, Goydke, Dr. Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt CS als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ ███████████ am See, als Verteidiger, Justizangestellte C__D als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 21. Dezember 1983 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in drei Fällen, wegen versuchter Brandstiftung, wegen (vorsätzlichen) Herbeiführens einer Brandgefahr, wegen Tierquälerei in vier Fällen, wegen sexueller Nötigung und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt; im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und ihr Rechtsmittel darauf beschränkt, dass die Strafkammer entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat. Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nur in Betracht kommen kann, wenn die Voraussetzungen des § 20 oder – mindestens des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt sind (BGH NJW 1983, 350; Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 63 StGB Rdn. 4 m. w. Nachw.) und die Schuldfähigkeit des Täters durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Defekt beeinträchtigt ist (BGH, Beschluss vom 1. Februar 1984 – 4 StR 9/84; Hanack in LK, 10. Aufl., § 63 StGB Rdn. 62 ff m. w. Nachw.). Nach Anhörung von zwei Sachverständigen hat die Strafkammer nur in den Fällen der Tierquälerei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB mit Sicherheit bejaht, bei den übrigen Taten insoweit jedoch keine eindeutigen Feststellungen treffen können. Sie hat lediglich zugunsten des Angeklagten auch in den Fällen der Brandstiftung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit angenommen.
Entgegen der Ansicht der Revision ist das nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die vom Landgericht vorgenommene unterschiedliche Wertung hinsichtlich der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten in den einzelnen Fällen weder willkürlich noch widersprüchlich. Es hat eingehend dargelegt, dass zwar die Möglichkeit besteht, dass auch für die Brandstiftungsfälle derselbe Grund für das Handeln des Angeklagten bestimmend gewesen ist, der in den Fällen der Tierquälerei zur Anwendung des § 21 StGB geführt hat (sexual-neurotische Störungen in Verbindung mit Fremdbeeinflussungsvorstellungen durch schwarze Magie), dass sich ein solcher Zusammenhang aber nicht sicher feststellen lässt. Vielmehr komme insoweit als Motivation ebenfalls in Betracht und könne von der Strafkammer nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte die Brände deshalb gelegt hat, um den gegen ihn bereits bestehenden Verdacht der Brandstiftung auf einen anderen Täter zu lenken oder um die Versicherungssumme zu erlangen. Diese Würdigung des Tatrichters ist möglich und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Auch die Wertung des Landgerichts, dass der Angeklagte nicht als gefährlich im Sinne des § 63 StGB anzusehen sei und dass deshalb die Voraussetzungen für seine Unterbringung nicht vorlägen, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass weitere erhebliche rechtswidrige Taten infolge der psychischen Verfassung des Täters zu erwarten sind. Zwischen dem krankhaften seelischen Zustand des Täters und den von ihm in Zukunft zu erwartenden Taten muss mithin ein symptomatischer Zusammenhang bestehen, so dass Gelegenheits- oder Konflikttaten aus der anzustellenden Gesamtwürdigung ausscheiden (BGHSt 27, 246, 250; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1983 – 4 StR 714/83; Hanack in LK, § 63 StGB Rdn. 61, 76 m. w. Nachw.). Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat das Landgericht eine Gesamtwürdigung vorgenommen und ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die auf einen krankheitswertigen Zustand des Angeklagten zurückzuführenden Fälle von Tierquälerei es im Ergebnis nicht erwarten lassen, dass der Angeklagte künftig infolge dieses Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Vor allem angesichts des Umstandes, dass sich die Tierquälereien in dem engen Bereich des elterlichen bäuerlichen Anwesens und unter den besonderen Voraussetzungen der damaligen Situation in der Familie des Angeklagten ereignet haben, ist diese Würdigung des Landgerichts vertretbar und vom Revisionsgericht hinzunehmen.
| Salger | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Ruß | Jahnke |