Aufhebung wegen unzureichender Gefährlichkeitsprognose bei Unterbringung (§63 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 714/83
- Datum
- 13.12.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass aufgrund der Abartigkeit des Täters weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem seelischen Zustand des Täters und den zu erwartenden Taten besteht.
Bei der Gefährlichkeitsprognose sind Gelegenheits- oder Konflikttaten als solche auszuschließen; das Tatgeschehen ist so zu würdigen, dass situative Provokationen nicht ohne Weiteres als Ausdruck krankhafter Gefahrlichkeit gelten dürfen.
Das Tatgericht hat bei Annahme krankheitsbedingter Gefahrlichkeit konkrete Ausführungen zur Vorstellungs- und Gefühlswelt des Täters und deren Bedeutung für die Tat vorzulegen.
Fehlen die erforderlichen Erörterungen zur Beziehung zwischen psychischem Zustand und Tat oder bleibt offen, ob es sich um eine Konflikttat handelt, liegt ein Sachmangel vor, der die Aufhebung des Urteils und Zurückweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 16. Juni 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Anton Karl-Heinz M., geboren am [REDACTED] in [REDACTED], zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Vollrausches.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. Juni 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht von dem Vorwurf des Vollrausches mit der Rauschtat: versuchter Totschlag freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Der Angeklagte lebte zusammen mit Monika H. in einer Unterkunft für nicht sesshafte Alkoholiker. Diese war jedoch zu dem ebenfalls in der Unterkunft wohnenden █████ gezogen. Der Angeklagte, der eifersüchtig war, ärgerte und störte ███ so sehr, dass dieser Monika H. zum Angeklagten zurückschickte. Am Mittag des Tattages schlug ███ den Angeklagten bei einer zufälligen Begegnung mehrfach mit einer Holzlatte auf den Kopf. Während einer weiteren Begegnung gegen 17:30 Uhr trat er den Angeklagten und folgte ihm zur Zimmertür. Der Angeklagte holte daraufhin ein Küchenmesser und stach es ███ mit Tötungswillen in die Brust. Das Opfer konnte trotz lebensgefährlicher Verletzungen gerettet werden.
Das Landgericht stellt fest, dass die Verantwortlichkeit des Angeklagten für sein Tun wegen einer traumatischen sowie einer alkoholtoxisch verursachten Hirnschädigung aufgehoben war. Es hält seine Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus für geboten, weil er für die Allgemeinheit gefährlich sei. Dazu führt es aus, der Zustand des Angeklagten werde sich weiter verschlechtern. Er werde auch weiter in einer Umgebung leben, in der übermäßiger Alkoholgenuss mit Streitigkeiten, Provokationen und tätlichen Auseinandersetzungen alltäglich sei. Seine Vorstrafen und sein früheres Benehmen gegenüber Monika H., die er häufig geschlagen habe, zeigten zusammen mit der vorliegenden Tat ein gewalttätiges Verhalten von erheblichem Gewicht, so dass die konkrete Gefahr neuer schwerwiegender rechtswidriger Taten bestehe. Daran ändere auch nichts, dass der Angeklagte im vorliegenden Fall in besonderem Maße gereizt worden war und seit dem Vorfall keine weiteren Exzesse bekannt geworden seien.
Diese Ausführungen des Landgerichts lassen nicht hinreichend klar erkennen, ob der Tatrichter den Sachverhalt so umfassend wie geboten und unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt hat.
Nach § 63 StGB setzt die Anordnung der Unterbringung voraus, dass weitere erhebliche rechtswidrige Taten infolge der Abartigkeit des Täters zu erwarten sind. Zwischen dem seelischen Zustand des Täters und den zu erwartenden Taten muss ein symptomatischer Zusammenhang bestehen, so dass Gelegenheits- oder Konflikttaten aus der Gesamtwürdigung auszuschließen sind (BGHSt 27, 246, 249; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 63 Rn. 6; Hanack in LK 10. Aufl. § 63 Rn. 7; Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 63 Rn. 18). Der Senat vermag die Frage, ob die das vorliegende Verfahren auslösende Tat eine Konflikttat in diesem Sinne ist, nicht auszuschließen, da das Landgericht diese Frage unzureichend geprüft hat.
Der 42-jährige Angeklagte ist seit Jahren wegen Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu Geldstrafen verurteilt worden. 1980 hat er sich einer Festnahme widersetzt. Obwohl der Angeklagte seit Mitte der siebziger Jahre in einer Unterkunft für Alkoholiker lebt, hat er nur wenige, insbesondere keine schwerwiegenden Gewalttaten gegen Personen begangen. Auch nach der vorliegenden Tat hat er unbeanstandet neun Monate in seiner bisherigen Umgebung verbracht.
Unter diesen Umständen drängt sich die Frage auf, ob sich das Verhalten des Angeklagten gegenüber Monika H. und die versuchte Tötung des ███ auf den besonderen psychischen Zustand des Angeklagten zurückführen lassen. Nach dem äußeren Lebenslauf des Angeklagten fällt dieses Vorgehen aus dem Rahmen seiner Persönlichkeit heraus. Jedenfalls erörtert das Landgericht nicht, ob es auf Eifersucht beruhte oder sonst in der persönlichen Beziehung zu Monika H. begründet lag. Eine solche Erörterung hätte sich aber aufgedrängt, weil Beschimpfungen wie die des ███ vor der Tat unter den Bewohnern der Unterkunft keine Besonderheit darstellen und sonst nicht zu aus dem Rahmen fallenden Reaktionen geführt haben.
Die Einbeziehung dieser weiteren Gesichtspunkte hätte – sofern sie zutreffen – die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten beeinflussen können. Gefühle wie Eifersucht oder verletztem Stolz können ein nicht geschädigter Mensch, der von solchen Gefühlen gereizt wird, eben nicht erliegen. Dass die Widerstandskraft des Angeklagten gegenüber solchen Antrieben allgemein herabgesetzt sei, versteht sich nicht von selbst. Die Gefährlichkeitsprognose war daher auch nicht allein mit den Tätlichkeiten in der konfliktreichen Umgebung des Angeklagten zu begründen.
Die Annahme krankheitsbedingter Gefahrlichkeit erfordert vielmehr Ausführungen des Landgerichts zur Vorstellungs- und Gefühlswelt des Angeklagten und zu ihrer Bedeutung für die Tat. Das Fehlen derartiger Erörterungen ist ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils nötig.
| Goydke | Salger | Jahnke | |||
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