Revision: Anordnung zur Vollstreckungsreihenfolge (§64/§67 StGB) aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 317/86
- Datum
- 01.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung, die Strafvollstreckung der Unterbringung nach § 64 StGB voranzustellen, setzt eine individuelle und substantielle Abwägung der Umstände des Einzelfalls nach § 67 Abs. 2 StGB voraus.
Verallgemeinernde Erwägungen über die Zweckmäßigkeit einer Entziehungsmaßnahme (z. B. dass sie erst nach längerer Freiheitsstrafe sinnvoll sei) genügen nicht als Begründung für eine von § 67 Abs. 1 StGB abweichende Anordnung.
Das Revisionsgericht kann eine unterlassene oder unzureichende gerichtliche Abwägung, die zur fehlerhaften Anordnung der Vollstreckungsreihenfolge geführt hat, nicht ersetzen; bei Begründungsmängeln ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.
Ein Beweisantrag, der darauf zielt, Zeugen die Richtigkeit bereits vorhandener medizinischer Befunde beurteilen zu lassen, ist unzulässig, weil die Beurteilung der Richtigkeit solcher Befunde der Sachverständigenbewertung (Richtigkeitskontrolle) und damit nicht dem Zeugenbeweis unterliegt (§ 244 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht München II, 22. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 317/86 in der Strafsache gegen
a) █ aus ██, Gary Alexander █, geboren am ███ 1947 in ████ wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 22. November 1985 in der Anordnung, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat – bis auf die Anordnung nach § 67 Abs. 2 StGB – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Gegenerklärung vom 11. Juni 1986 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auch die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Die Revision übersieht, dass Gegenstand des Beweisantrages auf Vernehmung der Zeugen Dr. █████ und Dr. ██████
nicht der Inhalt der früher erhobenen Befunde war, die ausweislich des beanstandeten Ablehnungsbeschlusses den in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen aus den Krankenunterlagen bekannt waren, sondern vielmehr die Zeugen sich zu der Frage äußern sollten, ob der Angeklagte nach dem Ergebnis dieser Befunde entgegen der Auffassung der vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen an einer Hirnatrophie litt. Das ist eine Beurteilung der erhobenen Befunde, die nicht der Wahrheits-, sondern allein der Richtigkeitskontrolle unterliegt und damit dem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist (vgl. BGH NJW 1978, 751 f.; ferner Paulus in KMR, 7. Aufl., Rdn. 41, 50 und 51 vor § 48 StPO). Der Beweisantrag ist deshalb rechtsfehlerfrei nach § 244 Abs. 4 StPO beschieden worden.
II. Durchgreifenden Bedenken begegnet allerdings die Begründung, mit der das Landgericht die Vollstreckung der Strafe vor der Maßregel nach § 64 StGB angeordnet hat. Sie beschränkt sich auf folgenden Satz:
„Nach dem Gutachten Dr. ███████ und den Erfahrungen des Gerichts ist eine Alkoholentziehungskur nur im Anschluss an längere Freiheitsstrafe sinnvoll, weil diese nicht nur im körperlichen Alkoholentzug besteht, sondern der Angeklagte
nach Strafverbüßung psychologisch geschult und mit den notwendigen Lebenshilfen in die Freiheit entlassen werden kann.“
Mit dieser allgemeinen Erwägung setzt sich das Landgericht in Widerspruch zu der Regelung des § 67 Abs. 1 StGB, die für den Regelfall die Vollziehung der Unterbringung in einer Anstalt nach § 64 StGB vor der Strafe vorsieht, und unterlässt deshalb die für eine abweichende Anordnung nach § 67 Abs. 2 StGB erforderliche individuelle Würdigung der Umstände des Einzelfalles. Das Revisionsgericht kann diese Abwägung nicht nachholen. Die Anordnung kann folglich keinen Bestand haben.
Das nunmehr entscheidende Tatgericht wird die von der Rechtsprechung in neuerer Zeit zu diesem Problem entwickelten Grundsätze (vgl. BGHSt 33, 285 m.w.N.; Beschluss vom 29. Oktober 1985 – 1 StR 140/85; BGH NStZ 1986, 1 StR 504/85 – und vom 3. Dezember 1985 – 1 StR 568/85 – Urteil vom 9. Januar 1986 – 4 StR 616/85 – sämtlich bei Holtz MDR 1986, 442 f.) zu berücksichtigen und ferner zu beachten haben, dass § 67 StGB insbesondere auch Abs. 2 inzwischen durch das Dreiundzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 geändert worden ist.
| Foth | Maul | Granderath | |||
| Ulsamer | Schimansky |