Treffer
BGH Beschluss

Revision teils stattgegeben: Aufhebung der Anordnung zur Vollziehung der Strafe vor der Maßregel

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 184/78
Datum
03.05.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Anordnung, die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen. Der BGH hielt die Strafzumessung und die Unterbringungsanordnung für rechtsfehlerfrei, beanstandete jedoch die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen. Fehlen Feststellungen, dass die Umkehr der Vollzugsreihenfolge zur Erreichung des Maßregelzwecks erforderlich ist, ist die Anordnung aufzuheben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe vor der Maßregel anzuordnen, ist nach § 67 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn dadurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird.

2

Rechtsfehlerhaft ist eine Anordnung nach § 67 Abs. 2 StGB, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zur Erforderlichkeit der Umkehrung der Vollzugsreihenfolge enthalten.

3

Reine Zweckmäßigkeitsüberlegungen, etwa allgemeiner Schutzinteressen, rechtfertigen nicht von der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge des Maßregel- und Strafvollzugs abzuweichen.

4

Einem in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesenen Täter darf die Möglichkeit einer Heilung nicht dadurch verschlossen werden, dass der Behandlungsbeginn erst nach Abschluss des Strafvollzugs erfolgt; die Vollziehung der Strafe vor der Maßregel kommt nur in Betracht, wenn sie als notwendige Vorstufe der Behandlung dient.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 16. Dezember 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 184/78 vom 3. Mai 1978

in der Strafsache gegen den Arbeiter Hans-Dieter T. aus ████, dort geboren am ███████ 1950, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 3. Mai 1978 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Dezember 1977 dahin abgeändert, dass die Anordnung der Vollziehung der Strafe vor der Maßregel entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und zwar die Vollziehung der Strafe vor der Maßregel – angeordnet. Mit seiner auf die Anfechtung der Anordnung der Unterbringung beschränkten Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen unbegründet.

Die Strafzumessung und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen, wie schon der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. April 1978 ausgeführt hat.

Rechtlichen Bedenken unterliegt allein die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen. Nach § 67 Abs. 2 StGB darf eine solche Anordnung nur ergehen, wenn durch die Umkehrung der vom Gesetz als Regel vorgesehenen Reihenfolge des Vollzugs der Zweck der Maßregel „leichter“ erreicht wird. Diese Voraussetzung ist in den Urteilsgründen nicht festgestellt. Soweit ihnen die Auffassung der Strafkammer zu entnehmen ist, die Allgemeinheit könne vor den auch künftig zu befürchtenden krankhaften Aggressionen des beschränkt schuldfähigen Angeklagten gleichermaßen geschützt werden, ob dieser sich im Straf- oder im Maßregelvollzug befinde, ist diese allein auf Zweckmäßigkeitsgründen beruhende Erwägung nicht geeignet, eine von § 67 Abs. 2 StGB abweichende Regelung zu rechtfertigen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, darf einem Straftäter, der in ein psychiatrisches Krankenhaus (und nicht in die Sicherungsverwahrung) eingewiesen wird, nicht die wenn auch noch so geringe Chance einer Heilung dadurch verschlossen bleiben, dass der Versuch der Behandlung erst nach Ende des Strafvollzugs beginnt. Deshalb kann nach § 67 Abs. 2 StGB die Strafe nur dann vor der Maßregel vollzogen werden, wenn sie als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke erforderlich ist. Aus anderen Gründen, vor allem aus solchen der vermeintlichen Zweckmäßigkeit, darf eine derartige Anordnung nicht getroffen werden (vgl. Schönke-Schröder, 19. Aufl., § 67 Rdn. 7).

Da nach den Urteilsgründen auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 StGB festgestellt werden können, war die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Ein Anlass, nach § 473 Abs. 4 StPO aus Billigkeitsgründen die Gebühr zu ermäßigen oder Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, besteht nicht.

SalgerGribbohmMaier
HürxthalRuß

Zitiert von (7)