Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Anordnung des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 7/86
Datum
30.01.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Anordnung des Landgerichts auf, die Strafe vor einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollstrecken, und verwies die Sache zurück. Zentrales Manko war die unzureichende Begründung, warum durch den Vorwegvollzug der Zweck der Unterbringung leichter erreicht werde. Pauschale Hinweise der Sachverständigen reichten nicht; es fehlten konkrete Feststellungen zu den im Maßregelvollzug vorhandenen, im Strafvollzug nicht gegebenen Behandlungsmöglichkeiten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung, die Strafe vor einer Unterbringung nach § 67 Abs. 2 StGB zu vollstrecken, setzt voraus, dass dadurch der Zweck der Unterbringung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (insb. Persönlichkeit des Täters, Länge der Freiheitsstrafe, Art der notwendigen Behandlung) leichter erreicht wird.

2

Zur Rechtfertigung eines Vorwegvollzugs sind konkrete Feststellungen darüber zu treffen, welche bestimmten Behandlungs- oder Betreuungsmöglichkeiten im Maßregelvollzug bestehen, die im Strafvollzug nicht oder nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen; allgemeine oder pauschale Erwägungen genügen nicht.

3

Bei einem Täter mit umfangreicher früherer Haft- und Behandlungserfahrung ist nicht ohne weitere, substantiiert darzulegende Gründe nachvollziehbar, weshalb der Vorwegvollzug erforderlich sein soll, etwa um ihm erneut die Schwere der Taten vor Augen zu führen.

4

Fehlen die erforderlichen konkreten Feststellungen zur Erforderlichkeit des Vorwegvollzugs, ist die entsprechende Anordnung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 24. Oktober 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 7/86 in der Strafsache gegen den in [REDACTED] geborenen Metzger Robert E.[REDACTED] 1948 in [REDACTED] wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu III, auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 24. Oktober 1985 in der Anordnung, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Durchgreifende Bedenken bestehen gegen das landgerichtliche Urteil, soweit es nach § 67 Abs. 2 bestimmt, dass die angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach der Strafverbüßung zu vollstrecken sei.

Nach § 67 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken, voraus, dass dadurch der Zweck der Unterbringung leichter erreicht wird. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung; gerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn die vorgezogene Strafvollstreckung als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1978 – 4 StR 184/78 – bei Holtz MDR 1978, 803; BGH NJW 1980, 240; BGH NStZ 1982, 132; 1984, 428; BGH StV 1985, 10; BGH MDR 1985, 1040 und 1041).

Das Landgericht geht davon aus, dass beim Angeklagten die Voraussetzungen für eine psychotherapeutische Behandlung gegeben sind; er stehe unter Leidensdruck, wolle sich selbst ändern und sei daher sehr motiviert, eine Therapie durchzuführen. Dennoch sei der Vorwegvollzug der Strafe erforderlich, weil die Behandlung bessere Erfolgsaussichten habe, wenn dem Angeklagten vorher durch den Strafvollzug die Schwere seiner Taten vor Augen geführt werde (UA S. 20, 21). Diese Erwägungen lassen außer Acht, dass der Angeklagte, dessen gestörtes Verhalten „beinahe den Charakter eines neurotischen Wiederholungszwanges“ besitze (UA S. 20), in der Zeit von 1963 bis 1985 vielfach und oft langfristig in Strafhaft war und selbst unter den Folgen seiner Taten leidet. Es ist daher nicht ohne weiteres einsehbar, weshalb ihm die Schwere seiner Taten vor einer therapeutischen Behandlung erneut vor Augen geführt werden muss. Soweit die Sachverständigen zur näheren Begründung ihres Vorschlags, auf den sich das Landgericht stützt, darauf verweisen, unter „Berücksichtigung der unterschiedlichen Behandlungsmittel, -methoden und -möglichkeiten, die einerseits für den Strafvollzug, andererseits für den Unterbringungsvollzug kennzeichnend seien, sei im Blick auf die Persönlichkeit des Angeklagten der Vorwegvollzug der Strafe erforderlich“ (UA S. 21), sind diese Erwägungen zu allgemein; es wird nicht ausgeführt, welche konkreten auf den Angeklagten anwendbaren Behandlungsmöglichkeiten nicht im Strafvollzug gegeben wären, die im Maßregelvollzug zur Verfügung stünden.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

[REDACTED]

KuhnGranderath
SchauenburgFoth

Zitiert (1)