Treffer
BGH Beschluss

Vorwegvollzug der Strafe (§67 StGB) aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 329/85
Datum
23.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Anordnung des Landgerichts auf, die Strafe vor der Maßregel (§67 Abs.2 StGB) zu vollstrecken, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zentral war, dass das Landgericht nicht hinreichend dargelegt hatte, dass durch den Vorwegvollzug der Zweck der Unterbringung besser erreicht werde. Die übrige Revision des Angeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken (§67 Abs.2 StGB), setzt voraus, dass dadurch der Zweck der Unterbringung nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls leichter erreicht wird.

2

Bei der Prüfung sind insbesondere Persönlichkeit des Täters, Länge der Freiheitsstrafe und Art der notwendigen Behandlung zu berücksichtigen; Vorwegvollzug kann gerechtfertigt sein, wenn er als Vorstufe der Therapie erforderlich ist.

3

Die bloße Absicht des Verurteilten, später nach §35 BtMG eine freiwillige Therapie mit Zurückstellung der Strafe zu beantragen, rechtfertigt ohne weitere Feststellungen keinen Vorwegvollzug der Strafe.

4

Das Gericht hat bei Anordnung des Vorwegvollzugs eine hinreichende Begründung zu liefern, warum eine Therapie in einer Therapieanstalt (§35 BtMG) bessere Heilungsaussichten bietet und durch den Vorwegvollzug zusätzlich gefördert würde; fehlt dies, ist die Anordnung aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 22. März 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 329/85 in der Strafsache gegen ███ den Schreiner Heiko geboren am ████ 1959 in █████ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22. März 1985 in der Anordnung, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Das Landgericht hat hinsichtlich der Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB angeordnet, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei, weil hierdurch bei der Persönlichkeit des Angeklagten, der einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ablehnend, einer späteren freiwilligen Therapie aber positiv gegenüberstehe, der Zweck der Maßregel leichter erreicht werden könne. Das Landgericht geht dabei anscheinend davon aus, dass der Vollzug der Strafe vorzuziehen sei, um dem Angeklagten später gemäß § 35 Abs. 1, 2 BtMG eine Therapie unter Zurückstellung weiterer Strafvollstreckung zu ermöglichen. Diese Erwägung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach § 67 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken, voraus, dass dadurch der Zweck der Unterbringung leichter erreicht wird. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, richtet sich insbesondere nach den Umständen des Einzelfalles, der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung; gerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn die vorgezogene Strafvollstreckung als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1978 – 4 StR 184/78 – bei Holtz MDR 1978, 803; BGH NJW 1980, 240; BGH NStZ 1982, 132; 1984, 428; BGH StV 1985, 10).

Diese Voraussetzung ist hier nicht schon deshalb gegeben, weil der Angeklagte eine – spätere – Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 2 BtMG zur Aufnahme freiwilliger Behandlung in einer Therapieanstalt anstrebt. § 35 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BtMG sieht im Gegenteil eine solche Zurückstellung der Vollstreckung gerade auch für den Fall vor, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ohne Umkehrung der vom Gesetz als Regelfall vorgesehenen Reihenfolge des Vollzugs ange-

ordnet ist (vgl. BGH NStZ 1984, 573). Erforderlich und damit gerechtfertigt wäre in solchen Fällen der Vorwegvollzug der Strafe deshalb nur dann, wenn eine Therapie in einer Therapieanstalt im Sinne des § 35 BtMG bessere Aussichten einer Heilung des Verurteilten bieten würde als eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 64 StGB und wenn die freiwillige Therapie durch einen vorweggezogenen Strafvollzug zusätzlich gefördert würde. Dazu enthält das landgerichtliche Urteil jedoch keine hinreichenden Darlegungen.

Soweit der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung NStZ 1984, 573 darauf hinweist, die vorgezogene Strafvollstreckung in solchen Fällen bringe dem Verurteilten Nachteile und stehe deshalb im Widerspruch zu Sinn und Zweck der §§ 35 ff BtMG, weil eine zunächst vollzogene Unterbringung nach § 67 Abs. 4 StGB auf die Strafe angerechnet werden könne, ist diese Erwägung nicht dahin zu verstehen, dass dadurch zur Vorbereitung einer freiwilligen Therapie im Sinne des § 35 BtMG in jedem Falle ein Vorwegvollzug der Strafe ausgeschlossen sein solle; in dem vom Senat entschiedenen Fall lag es deshalb anders, weil der Rest der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht überstieg (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 BtMG).

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die nicht näher begründete sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist mit der Teilaufhebung des angefochtenen Urteils gegenstandslos.

Schauenburg Kuhn Maul Schikora RiBGH Dr. Granderath ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben

Schauenburg

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