Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Vorwegvollzugs der Strafe vor Maßregel

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 456/85
Datum
03.10.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen. Streitpunkt ist, ob Vorwegvollzug gerechtfertigt ist und ob das Urteil hinreichende Feststellungen zu Therapieaussichten in einer §35-BtMG-Therapieanstalt gegenüber §64-StGB-Entziehungsanstalt enthält. Der BGH hebt die Anordnung mangels ausreichender Darlegungen auf und verweist die Sache zurück; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vorwegvollzug der Strafe vor einer Maßregel ist nur gerechtfertigt, wenn eine Therapie in einer Therapieanstalt nach § 35 BtMG bessere Heilungsaussichten bietet als eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB und der Vollzug die Bereitschaft zur freiwilligen Therapie fördert.

2

Das Tatgericht hat bei Anordnung des Vorwegvollzugs das Bedürfnis und die Vergleichsprognose der unterschiedlichen Behandlungsformen hinreichend festzustellen und zu begründen; fehlen diese Feststellungen, ist die Anordnung aufzuheben.

3

Fehlen in einem Urteil für mehrere Angeklagte dieselben entscheidungserheblichen Feststellungsgründe, erstreckt sich eine Aufhebung gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten, soweit derselbe Fehler vorliegt.

4

Die weitergehende Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie keine zulassungsfähigen oder begründeten Beschwerden enthält.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 4. Juni 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 456/85 in der Strafsache gegen den Diplomsozialarbeiter Hans-Martin ██████ aus ███████, dort geboren am ███ 1956, – Sachbezeichnung: ████████ u.a. – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 4. Juni 1985, auch soweit es den Angeklagten Sch█████████ betrifft, in der Anordnung, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Anordnung, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, hat keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt:

„Der erkennende Senat hat eine gleichliegende Entscheidung derselben Strafkammer mit folgender Begründung aufgehoben (Beschluss vom 23. Juli 1985 – 1 StR 329/85 –):

Der Vorwegvollzug der Strafe wäre nur dann erforderlich und damit gerechtfertigt, *wenn eine Therapie in einer Therapieanstalt im Sinne des § 35 BtMG bessere Aussichten einer Heilung des Verurteilten bieten würde als eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 64 StGB und wenn die freiwillige Therapie durch einen vorweggezogenen Strafvollzug zusätzlich gefördert würde*.

Das vorliegende Urteil enthält dazu – wie auch das oben erwähnte Urteil des Landgerichts Würzburg – keine hinreichenden Darlegungen (UA S. 44). Deshalb muss die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe aufgehoben werden. Diese Aufhebung ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Sch█████████ zu erstrecken, weil das Urteil insoweit denselben Fehler aufweist (UA S. 44).“

Die weitergehende Revision war gem. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Maul Ulsamer

RiBGH Dr. Schikora ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Maul RiBGH Dr. Foth nimmt an einer ausländischen Tagung teil und kann deshalb nicht unterschreiben.

Maul
Granderath
Revision: Aufhebung des Vorwegvollzugs der Strafe vor Maßregel — Themis