Revision: Unzureichende Begründung für Vorwegvollzug der Strafe vor Maßregel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 504/85
- Datum
- 29.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe (§ 67 Abs. 2 StGB) ist nur gerechtfertigt, wenn im Einzelfall die vorgezogene Vollstreckung der Strafe geeignet und erforderlich ist, die Ziele der Maßregelbehandlung zu fördern.
Bei der Entscheidung über einen Vorwegvollzug sind die Persönlichkeit des Täters, die Länge der Freiheitsstrafe und die Art der notwendigen Behandlung zu berücksichtigen; das Urteil muss darlegen, warum gerade beim konkreten Täter der Strafvollzug eine sinnvollere Vorbereitung auf die Therapie darstellt.
Zur Rechtfertigung eines Vorwegvollzugs genügt nicht der bloße Hinweis auf einen allgemeinen ‚Leidensdruck‘; es sind konkrete, auf den Einzelfall bezogene Erwägungen vorzubringen, dass die Therapiebereitschaft hierdurch gefördert wird und im Maßregelvollzug nicht in gleicher Weise erreicht werden kann.
Bei längeren Strafen ist darzulegen, ob während des Strafvollzugs mit Umständen zu rechnen ist, die einen späteren Wechsel der Vollzugsart rechtfertigen (§ 67 Abs. 3 StGB), und ob die gesamte Strafe vor der Maßregel vollstreckt werden muss; mögliche Folgen eines Therapieerfolgs (z.B. bedingte Entlassung nach §§ 51, 67 Abs. 4 StGB) sind zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 12. Juni 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 504/85 in der Strafsache gegen den Fernsehtechniker Rudolf ████ aus █████ ██, geboren am ████████ 1957 in ███████, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu II. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 12. Juni 1985 in der Anordnung, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Bestimmung, die Strafe sei vor der Maßregel zu vollstrecken.
Das Landgericht hat die vom Regelfall abweichende Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe (§ 67 Abs. 2 StGB) gestützt auf den Sachverständigen Dr. Bu[REDACTED] damit begründet, der vorgezogene Strafvollzug sei – wegen des dadurch erzeugten entsprechenden Leidensdruckes – eine sinnvolle Vorstufe für eine nachfolgende Therapie; der zu erwartende Therapieerfolg wäre zudem bei einem nachfolgenden längeren Strafvollzug von vornherein in Frage gestellt, weil der Angeklagte durch die nachfolgende Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe völlig demotiviert und ohne Perspektive wäre (UA S. 11 a, 16 f.). Diese Begründung trägt die Entscheidung nicht.
Ob der Zweck der Maßregel eine Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung erfordert, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung (BGH StV 1981, 66; BGH NStZ 1984, 428; BGH StV 1985, 10; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 67 Rdn. 3). Gerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn der vorweggezogene Strafvollzug als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1978 – 4 StR 184/78 – bei Holtz MDR 1978, 803; BGH NStZ 1982, 132; BGH NJW 1983, 240) oder wenn bei einem Täter, der in eine sozialtherapeutische Anstalt gehört, zur Zeit die Behandlungsmöglichkeit im Strafvollzug erfolgversprechender ist als in einem psychiatrischen Krankenhaus (BGH StV 1981, 66; OLG Karlsruhe NJW 1975, 1571; OLG Hamm NJW 1979, 2359).
In diesem Zusammenhang können zwar gegen den Gedanken, durch eine Art von Leidensdruck im Strafvollzug die Erfolgsaussicht einer anschließenden Maßregelbehandlung zu verbessern, grundsätzliche, allgemein geltende Einwände nicht erhoben werden (BGH StV 1981, 66; Sonderausschuss des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform, 2. Bericht, BT-Drucks. V/4095 S. 31). Das hat der Senat in der zum Abdruck in BGHSt vorgesehenen Entscheidung vom 25. Juli 1985 – 1 StR 241/85 – im Einzelnen dargelegt. Ein Vorgehen nach dieser Maßgabe setzt aber eingehende, die Persönlichkeit des jeweiligen Angeklagten berücksichtigende Überlegungen voraus. Das Urteil muss ergeben, dass der Vorwegvollzug der Strafe den Angeklagten dem Maßregelziel näher bringt. Erforderlich ist, dass im konkreten Fall der Vorwegvollzug der Strafe geeignet erscheint, die Therapiebereitschaft des Verurteilten zu fördern, und dass dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht mit gleicher Aussicht auf Erfolg erreicht werden kann. Bei längeren Strafen muss im Hinblick auf die mit dem Vorwegvollzug verbundenen Erschwernisse ferner erwartet werden können, dass im Laufe der Strafvollstreckung in der Person des Verurteilten Umstände ein- oder hervortreten, die zu einem Wechsel der Vollzugsart führen (§ 67 Abs. 3 StGB).
Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Das Landgericht legt nicht ausreichend dar, aus welchen Gründen der Strafvollzug bei dem Angeklagten eine sinnvolle Vorbereitung der Therapie wäre; der bloße Hinweis auf einen „entsprechenden Leidensdruck“ genügt nicht. Es fehlen Ausführungen, dass gerade bei diesem Angeklagten der vorgezogene Strafvollzug die Aussichten der Therapie verbessern würde und dass dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht in gleicher Weise erreicht werden könnte. Zudem geht das Landgericht auch nicht darauf ein, ob es erforderlich ist, die gesamte Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken.
Die Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe kann hier auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Vorwegvollzug der Strafvollstreckung erforderlich sei, damit nach erfolgreicher Therapie der Angeklagte in Freiheit entlassen werden könnte, damit er durch die nachfolgende Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe nicht völlig demotiviert würde. Diese Frage dürfte sich, soweit dem Urteil zu entnehmen ist, in dieser Form nicht stellen.
Der Angeklagte befindet sich seit 16. November 1984 in Untersuchungshaft; eine Drogentherapie dürfte in Anbetracht seines langdauernden Betäubungsmittelkonsums ca. ein Jahr in Anspruch nehmen (vgl. Taschner, Therapie der Drogenabhängigkeit, S. 165; Becker in Heckmann, Praxis der Drogentherapie, S. 198). Sollte die Therapie nach dieser Zeit zu einem erfolgreichen Abschluss kommen, könnte der Angeklagte alsbald bedingt entlassen werden, da er jedenfalls die Hälfte der gegen ihn verhängten Strafe von vier Jahren durch Anrechnung von Untersuchungshaft und Unterbringung verbüßt hätte (§ 51 Abs. 1, § 67 Abs. 4 StGB). Andernfalls wäre der Vollzug der Maßregel fortzusetzen; der Vollzug der Strafe könnte nur angeordnet werden, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen ließen (§ 67 Abs. 5 Satz 2 StGB).
Die Frage, ob bereits vor Verbüßung von mehr als der Hälfte der Strafe bei erreichtem Maßregelziel die Aussetzung der Reststrafe möglich ist (verneinend: OLG Hamm MDR 1977, 334; OLG Celle JR 1978, 421; OLG Karlsruhe MDR 1981, 867; dazu kritisch: Hanack LK 10. Aufl. § 67 Rn. 19, 22 und JR 1978, 421; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 67 Rdn. 6), stellt sich damit hier nicht.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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