Revision verworfen: Vollzug der Jugendstrafe vor Unterbringung in Entziehungsanstalt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 491/81
- Datum
- 13.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe vor einer Maßregel der Entziehung nach § 67 Abs. 2 StGB ist nur zulässig, wenn der Strafvollzug als Vorstufe der Behandlung für deren Erfolg erforderlich ist.
Eine Anordnung, die Strafe vor der Maßregel vollziehen zu lassen, darf nicht allein aus Gründen getroffen werden, die auf einen fehlenden Therapieplatz zurückzuführen sind.
Zur Rechtfertigung einer Abweichung von der Regel des § 67 Abs. 1 StGB müssen konkrete Feststellungen vorliegen, dass der Vollzug der Strafe die Therapiewilligkeit stärkt oder die Erfolgsaussichten der nachfolgenden Behandlung verbessert.
Faktische Erwägungen wie die Möglichkeit, durch Haft schulische Abschlüsse nachzuholen und damit die Therapiechancen zu erhöhen, können die Erforderlichkeit eines vorgezogenen Strafvollzugs begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen, 14. Mai 1981
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ Frank Glinter, geboren am ██████ 1962, zur Zeit in Haft, – Sachbezeichnung: KC u.a. – wegen Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Mauz, Dr. Schikora als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus Co als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 14. Mai 1981 wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; seine durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Jugendschöffengericht Ellwangen vom 20. November 1980 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; die Unterbringung ist nach der Strafe zu vollziehen. Dagegen hat der Angeklagte zunächst in vollem Umfang Revision eingelegt, das Rechtsmittel später jedoch in zulässiger Weise auf die Reihenfolge von Strafe und Maßregel beschränkt. Das mit der Sachrüge begründete Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass das landgerichtliche Urteil Wendungen enthält, die zu rechtlichen Bedenken Anlass geben könnten. Darauf, dass nur eine Anstalt vorhanden ist, in der gemäß § 93a JGG bei dem Angeklagten die Maßregel der Entziehung vollzogen werden kann und dass es die Therapiebestimmungen dieser Anstalt nicht zulassen, dass der Angeklagte zugleich mit dem früheren Mitangeklagten KC eingewiesen wird, könnte es nicht entscheidend ankommen. Nach § 67 Abs. 2 StGB kann die Strafe nur dann vor der Maßregel vollzogen werden, wenn sie als Vorstufe der Behandlung für deren Zweck erforderlich ist; aus anderen Gründen – etwa wegen eines fehlenden Therapieplatzes – darf eine derartige Anordnung nicht getroffen werden (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1978 – 4 StR 184/78, bei Holtz MDR 1978, 803; vgl. ferner BGHSt 28, 327, 329; BGH Strafverteidiger 1981, 66; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1980 – 4 StR 582/80).
Doch lassen die weiteren Ausführungen des Landgerichts noch hinreichend deutlich erkennen, dass für seine Entscheidung, den Vollzug der Strafe vor der Maßregel anzuordnen, nicht der fehlende Therapieplatz, sondern die Notwendigkeit, zunächst durch den Vollzug der verhängten Jugendstrafe auf den Angeklagten erzieherisch einzuwirken, entscheidend war. Das Landgericht führt dazu im Anschluss an den Sachverständigen Dr. WC aus, dass es möglich und erforderlich sei, den Therapiewillen des Angeklagten durch den wenigstens teilweisen Vollzug der Strafe zu festigen. Dabei hebt die Jugendkammer insbesondere darauf ab, dass angesichts der Protest- und Verweigerungshaltung, die der Angeklagte in der Untersuchungshaft gezeigt habe, derzeit sein Durchhaltewille für die vorgesehene, harte Langzeittherapie noch nicht ausreichend sei, während in der Vollzugsanstalt die Möglichkeit bestehe, den Hauptschulabschluss nachzuholen, was gleichermaßen die Erfolgschancen für die anschließende Therapie steigere (UA S. 16). Diese Erwägungen rechtfertigen im Ergebnis die vom Landgericht angeordnete Abweichung von der Regel des § 67 Abs. 1 StGB.
Pikart Herdegen Ulsamer Mauz Schikora