Treffer
BGH Beschluss

Revision: Anordnung der Strafvollstreckung vor Unterbringung in Entziehungsanstalt aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 591/82
Datum
11.11.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Vergewaltigung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und in eine Entziehungsanstalt eingewiesen; das Landgericht ordnete die Vollstreckung der Strafe vor der Maßregel an. Der BGH hob diese Anordnung auf, da nach § 67 Abs. 1 StGB grundsätzlich die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen ist und eine Abweichung konkrete Feststellungen zur Erforderlichkeit verlangt. Die sonstigen Rügen der Revision blieben unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist grundsätzlich vor der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu vollziehen (§ 67 Abs. 1 StGB).

2

Von der gesetzlichen Reihenfolge darf nur abgewichen werden, wenn wegen der Umstände des Einzelfalls (insbesondere Täterpersönlichkeit, Länge der Freiheitsstrafe, Art der erforderlichen Behandlung) der Zweck der Maßregel durch zuerst erfolgende Strafvollstreckung besser erreicht wird (§ 67 Abs. 2 StGB).

3

Die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, setzt konkrete, im Urteil dargelegte Feststellungen voraus; bloße Erwägungen über eine mögliche Rückfallminderung oder die Eignung einer sozialtherapeutischen Behandlung im Strafvollzug genügen nicht.

4

Ist der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt, kann das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 4 StPO in der Sache selbst entscheiden und angefochtene Anordnungen aufheben oder abändern.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 27. Mai 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 591/82

in der Strafsache gegen Burghardt aus ██ ██ ███, geboren am ████ 1955 in █████████, wegen versuchter Vergewaltigung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. November 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 27. Mai 1982 aufgehoben, soweit angeordnet ist, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um 1/4 ermäßigt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es bestimmt, dass die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen sei. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einem Teilerfolg.

1. Keinen rechtlichen Bedenken begegnen der Schuldspruch und der Strafausspruch. Sowohl die Verfahrensrügen als auch die Sachbeschwerde sind insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 14. Oktober 1982 ausgeführt hat. Die Kennzeichnung des Vorgehens des Angeklagten als brutal wird nicht dadurch beeinflusst, dass das Opfer nur geringfügige Verletzungen davongetragen hat. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält der Beschwerdeführer selbst für geboten.

2. Die im Urteil bestimmte Reihenfolge des Vollzugs von Strafe und Maßregel kann jedoch nicht bestehenbleiben. Nach § 67 Abs. 1 StGB wird die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vor der Strafe vollzogen. Nur wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird, bestimmt das Gericht, dass die Strafe zuerst zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB). Ob dieser Zweck die Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung erfordert, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung. Gerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn der vorgezogene Strafvollzug als Vorstufe der Behandlung für deren Zweck erforderlich ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 803; 1981, 98; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1981 – 1 StR 491/81).

Hierzu führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe in der Untersuchungshaft keine Entziehungserscheinungen gehabt. Es bestehe daher die berechtigte Erwartung, dass nach weiterem Vollzug der Freiheitsstrafe die Gefahr eines Rückfalls in den Alkoholismus erheblich geringer sei, so dass eventuell die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Jedenfalls könnten durch eine sozialtherapeutische Behandlung im Strafvollzug günstigere Voraussetzungen für eine erfolgreiche Entziehungsmaßnahme geschaffen werden.

Diese Erwägungen ergeben nicht die Notwendigkeit, zunächst die Strafe zu vollziehen. Vielmehr hält das Landgericht es im Ergebnis für erfolversprechend, mit einer sozialtherapeutischen Behandlung zu beginnen.

Dem entspricht aber gerade die für den Normalfall festgelegte Reihenfolge des Gesetzes. Dass die vom Landgericht für angezeigt erachtete besondere Art der Behandlung in einer Entziehungsanstalt nicht möglich oder im Strafvollzug besser bewährt sei, legt es nicht dar und ist nicht ersichtlich. Angesichts der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ist ihr Vorwegvollzug auch nicht ohne weiteres als bloße Vorstufe der Behandlung aufzufassen. Weitere Erkenntnisse hierzu sind nicht zu erwarten. Der Angeklagte ist im Gegenteil bereit, an Entziehungsmaßnahmen mitzuwirken. Daher kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 4 StPO in der Sache selbst entscheiden. Die Anordnung, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei, fällt deshalb weg.

SalgerKnoblichJahnke
EngelhardtGoydke

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