§67 Abs.2 StGB: Anordnung des Vorwegvollzugs aufgehoben – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 288/85
- Datum
- 18.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung, die Unterbringung nach §67 Abs. 2 StGB erst nach Verbüßung der Strafe durchzuführen (Vorwegvollzug der Strafe), setzt konkrete, personenbezogene Feststellungen voraus, aus denen sich ergibt, dass dadurch die Therapiebereitschaft des Verurteilten gefördert wird.
Es genügt nicht, pauschal zu prognostizieren, gegenwärtig bestehe nur ein äußerst geringer Leidensdruck oder eine generelle Ablehnung therapeutischer Maßnahmen; vielmehr ist darzulegen, warum gerade der Strafvollzug diese Einsicht oder Bereitschaft herbeiführen soll.
Der Vorwegvollzug der Strafe ist nur dann anzuordnen, wenn das verfolgte Ziel der Maßregel im nachfolgenden Maßregelvollzug nicht mit gleicher Aussicht auf Erfolg erreicht werden kann.
Fehlen die erforderlichen Ausführungen zur Eignung des Vorwegvollzugs, ist die Anordnung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 31. Januar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 288/85 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ██ ████ in ███████████, Reinhard H. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 1985 einstimmig
Tenor
Auf I. das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Januar 1985 wird in der Anordnung, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird III. verworfen.
Gründe
1. Durchgreifende Bedenken bestehen gegen das landgerichtliche Urteil, soweit es nach § 67 Abs. 2 StGB bestimmt, dass die angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach der Strafverbüßung zu vollstrecken sei.
Das Landgericht hat die Anordnung darauf gestützt, dass bei dem Angeklagten derzeit nur ein äußerst geringer Leidensdruck bestehe und daher im gegebenen Zeitpunkt einer medizinischen Behandlung kein Erfolg beschieden sei, weil der Angeklagte sich gegen jede Art von Behandlung innerlich sträuben würde (UA S. 28). Diese Erwägungen tragen die Entscheidung nicht.
Gegen den Gedanken, durch eine Art von Leidensdruck im Strafvollzug die Erfolgsaussichten einer anschließenden Maßregelbehandlung zu verbessern, können zwar grundsätzliche, allgemein geltende Einwände nicht erhoben werden (BGH StV 1981, 66; Sonderausschuss StR, 2. Bericht, BT-Drucksache V/4095 S. 31). Gemeint ist damit nicht mehr, als dass es nach den Erfahrungen von im Gesetzgebungsverfahren dazu gehörten Sachverständigen (Mauch, Sonderausschuss StR, 116. Sitzung der 5. Wahlperiode S. 2291; Ehrhardt, Sonderausschuss StR, 19. Sitzung der 5. Wahlperiode S. 361) Straftäter gibt, die sich erst in der Strafhaft Rechenschaft darüber geben, dass sie „durch die Tat auch gegen sich selbst etwas getan haben“. Ihnen soll durch den Vorwegvollzug der Strafe deutlicher gemacht werden, dass sie sich strafbar gemacht haben und dass es mit der Bestrafung auch ernst gemeint ist. Das soll zu Problembewusstsein und zu dem Wunsch führen, die eigene Lage durch Mitarbeit bei einer Therapie im psychiatrischen Krankenhaus oder in der Entziehungsanstalt zu verbessern.
Die dagegen erhobenen Einwände sind entweder nicht näher begründet (BGH NStZ 1984, 428; BGH StV 1985, 10) oder berücksichtigen nicht ausreichend (vgl. Hanack in LK 10. Aufl. § 67 Rdn. 34; Marquard, Dogmatische und kriminologische Aspekte des Vikariierens von Strafe und Maßregel S. 102; kritisch auch: Horn in SK 3. Aufl. § 67 Rdn. 10; Lackner, StGB 15. Aufl. § 67 Anm. 2 a), dass damit nur auf eine Möglichkeit hingewiesen wird, bei deren Vorliegen es im Einzelfall angezeigt sein kann, den Vorwegvollzug der Strafe anzuordnen, um den Zweck der Maßregel leichter zu erreichen.
Ein Vorgehen nach dieser Maßgabe setzt jedoch eingehende, die Persönlichkeit des jeweiligen Angeklagten berücksichtigende Überlegungen voraus. Das Urteil muss ergeben, dass der Vorwegvollzug der Strafe den Angeklagten dem Maßregelziel näher bringt. Dabei genügt es nicht, dass gegenwärtig keine erfolgversprechende Therapie möglich ist; erforderlich ist vielmehr, dass im konkreten Fall der Vorwegvollzug der Strafe geeignet erscheint, die Therapiebereitschaft des Verurteilten im dargelegten Sinne zu fördern, und dass dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht mit gleicher Aussicht auf Erfolg erreicht werden kann.
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil nicht. Es fehlen insbesondere Darlegungen dazu, aus welchem Grunde eine Therapiebereitschaft des Angeklagten nur im Strafvollzug, nicht aber auch im Maßregelvollzug erreicht werden kann; grundsätzlich muss es Aufgabe des – gleichfalls mit Freiheitsentziehung verbundenen – Maßregelvollzugs sein, den Verurteilten zur Einsicht in die Erfordernisse seiner Behandlung und damit zu Therapiebereitschaft zu führen.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Maul Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg Ulsamer
Schauenburg ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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