Treffer
BGH Urteil

BGH: Vorfahrtverletzung trotz früherer Kreuzungseinfahrt; Mitverschulden bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 378/53
Datum
01.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fuhr mit einem Lastzug zügig in eine unübersichtliche, als gefährlich bekannte Kreuzung ein und kollidierte mit einem vorfahrtberechtigten Motorrad; die Mitfahrerin verstarb, der Fahrer wurde verletzt. Der BGH bestätigte den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und bejahte eine Vorfahrtverletzung auch dann, wenn das wartepflichtige Fahrzeug die Kreuzung früher erreicht, sie aber nicht rechtzeitig räumt. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Übertretung von StVO-Vorschriften entfiel wegen Rechtsänderung. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zurückverwiesen, weil das LG ein mögliches Mitverschulden des Vorfahrtberechtigten bei der Strafzumessung nicht erörtert hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorfahrtregelung gilt auch dann, wenn das wartepflichtige Fahrzeug die Kreuzung früher erreicht, aber wegen Geschwindigkeit, Länge oder Beweglichkeit voraussichtlich nicht rechtzeitig räumen wird, bevor das bevorrechtigte Fahrzeug die Kreuzung passiert.

2

Eine Vorfahrtverletzung liegt bereits vor, wenn der Vorfahrtberechtigte durch das Einfahren des Wartepflichtigen zur Geschwindigkeitsverringerung oder zu Ausweichbewegungen gezwungen wird.

3

Wer sich durch zu rasches Einfahren in eine unübersichtliche Kreuzung fahrlässig der Möglichkeit begibt, das Vorfahrtrecht zu beachten, missachtet fremdes Vorfahrtrecht auch dann, wenn er das bevorrechtigte Fahrzeug erst spät wahrnimmt.

4

Der Vorfahrtberechtigte darf grundsätzlich auf die Beachtung seines Vorrechts vertrauen; erkennt oder muss er jedoch erkennen, dass der Wartepflichtige nicht anhalten wird, hat er aufgrund allgemeiner Sorgfaltspflichten alles Zumutbare zur Unfallvermeidung zu unternehmen.

5

Ein mögliches Mitverschulden des Geschädigten ist bei der Strafzumessung zu erörtern; eine mildere Strafe kommt nur in Betracht, wenn das Mitverschulden neben der Schuld des Täters erheblich ins Gewicht fällt.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 10. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Transportunternehmer Heinrich ████████ aus ███, dort geboren am ██ ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Hartin Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Vertreter der Bundesanwaltschaft, Arbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 10. Februar 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 9 Abs. 2, 13, 49 StVO entfällt.

Im Strafausspruch wird das bezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte befuhr am 9. Mai 1952 mit einem Lastkraftwagen (Marke Büssing) und einem Anhänger, aus Alpen kommend, die Bundesstraße 58 in Richtung Wesel. Diese Straße wird in Grünthal von der Bundesstraße 57 gekreuzt, die von Rheinberg nach Xanten führt und gegenüber der Bundesstraße 58 bevorrechtigt ist. Auf dieser Straße ist jeweils vor der Kreuzung das Verkehrszeichen „Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!“ angebracht. Für den aus Alpen kommenden Verkehrsteilnehmer ist es wegen einer unmittelbar an der Kreuzung rechts liegenden Gastwirtschaft nicht möglich, vor Erreichen der Kreuzung die Bundesstraße 57 in Richtung Rheinberg zu überblicken. Aus diesem Grunde ist die Kreuzung allgemein als besonders gefährlich bekannt.

Der Angeklagte, der die Kreuzung schon wiederholt befahren hatte und ihre Gefährlichkeit kannte, fuhr in zügigem Tempo in die Kreuzung ein, ohne auf vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer zu achten, die auf der Bundesstraße 57 von rechts kommen konnten. Erst als er sich schon auf der Kreuzung befand, ermäßigte er seine Geschwindigkeit auf etwa 20 bis 30 km/h. Zur selben Zeit näherte sich auf der Bundesstraße 57 aus Rheinberg kommend der Zeuge v. K____) auf seinem Triumph-Motorrad (248 ccm) mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 km/h. Der Angeklagte erblickte den Motorradfahrer erst, als er den „Kreuzungsschnittpunkt“ mit der Motorhaube seines Lastzuges bereits überfahren hatte und der Motorradfahrer schon auf etwa 20 m herangekommen war. Beide Kraftfahrer versuchten nun, durch Ausbiegen nach links und rechts einen Zusammenstoß zu vermeiden. Das gelang ihnen jedoch nicht mehr. Der Motorradfahrer schlug mit der Breitseite des Kraftrades gegen den hinteren rechten Teil des Motorwagens des Lastzuges. Bei dem Zusammenstoß wurden der Motorradfahrer schwer und seine auf dem Rücksitz mitfahrende Ehefrau tödlich verletzt.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der §§ 1, 9 Abs. 2, 13, 49 StVO zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde. Sie führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfange.

a) Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung unterliegt keinen Bedenken.

Die Revision behauptet Mangelhaftigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Sie macht insbesondere geltend, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, dass sich der Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge außerhalb der Fahrbahn des Motorradfahrers, etwa 15 m vom Mittelpunkt der Kreuzung entfernt in Richtung Wesel, ereignet habe. Die Revision will aus dieser Lage der Zusammenstoßstelle folgern, dass die Fahrbahn für den Motorradfahrer frei gewesen sei und der Angeklagte den Unfall daher nicht verschuldet habe. Denn als sich dieser schon auf der Mitte der Kreuzung befunden habe, sei der Motorradfahrer noch 20 bis 30 m entfernt gewesen.

Es trifft zu, dass das angefochtene Urteil den genauen Ort des Zusammenstoßes nicht angibt. Das Landgericht hat jedoch festgestellt, dass der Angeklagte den „Kreuzungsschnittpunkt“ – womit ersichtlich die Mitte der Kreuzung, d. h. der Schnittpunkt der Mittellinien der zusammentreffenden Straßen, gemeint ist – mit der Motorhaube seines Lastzuges bereits überschritten hatte, als der Motorradfahrer auf etwa 20 m herangekommen war. Diese Feststellung bestätigt in etwa die Darstellung der Revision. Sie rechtfertigt indes nicht den von ihr gezogenen Schluss, die Fahrbahn sei für den Motorradfahrer frei gewesen und der Angeklagte habe daher dessen Vorfahrtrecht nicht verletzt. Die Vorfahrtregelung greift nicht nur dann Platz, wenn die beteiligten Fahrzeuge zur selben Zeit an der Kreuzung ankommen, sondern auch dann, wenn das eine (wartepflichtige) Fahrzeug die Kreuzung vor dem anderen (vorfahrtberechtigten) Fahrzeug erreicht, wegen der Verschiedenheit der beiderseitigen Geschwindigkeiten oder der Länge und Beweglichkeit der Fahrzeuge aber gleichwohl zu besorgen ist, dass das zuerst ankommende (wartepflichtige) Fahrzeug die Kreuzung (d. i. hier den Schnittpunkt der beiderseitigen Fahrtlinien) noch nicht verlassen haben werde, bevor das andere (bevorrechtigte) Fahrzeug zur Stelle ist (RGZ 125, 203/207; 168, 253/255; RGSt 71, 80/81; BGH 4 StR 18/52 vom 5. Juni 1952 in VRS 4, 429/430). Dabei kommt eine Verletzung der Vorfahrt schon dann in Betracht, wenn der Führer des vorfahrtberechtigten Fahrzeuges an der freien Weiterfahrt behindert und wegen der drohenden Gefahr eines Zusammenstoßes zu einer Verringerung seiner Geschwindigkeit oder zu Ausweichbewegungen gezwungen wird (BGH VI ZR 37/52 vom 30. Januar 1953 in VRS 5, 182, VI ZR 70/52 vom 4. Februar 1953 in BGHZ 9, 6/9 = VRS 5, 172/173; 3 StR 670/53 vom 7. Januar 1954 in VRS 6, 157).

Nach dieser Rechtsprechung ist die Auffassung des Landgerichts unbedenklich, der Angeklagte habe das Vorfahrtrecht des Motorradfahrers verletzt. Dieser war zwar noch etwa 20 m entfernt, als der Angeklagte die Mitte der Kreuzung erreicht hatte. Angesichts der geringen Geschwindigkeit und der Länge des Lastzuges (Kraftwagen und Anhänger) kann jedoch kein ernstlicher Zweifel darüber bestehen, dass der Angeklagte die dem Motorradfahrer zustehende Fahrbahn bis zu dessen Herankommen noch nicht geräumt haben konnte und deshalb die Gefahr eines Zusammenstoßes oder einer Behinderung des Motorradfahrers bestand. Wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, kann sich der Angeklagte auch nicht darauf berufen, dass er den Motorradfahrer erst bemerkt habe, als er schon die Mitte der Kreuzung erreicht gehabt habe, und dass er ihm in diesem Zeitpunkt die Vorfahrt nicht mehr habe einräumen können. Wäre er, wie es die Übersichtlichkeit der Kreuzung gebot, langsam und mit größter Vorsicht in die Kreuzung eingefahren, dann hätte er den nicht mit übermäßiger Geschwindigkeit herankommenden Motorradfahrer früher bemerken und noch ungefährdet vorbeilassen können. Fremdes Vorfahrtrecht missachtet auch derjenige, der sich durch zu rasches Einfahren in die Kreuzung der Möglichkeit, es zu beachten, fahrlässig selbst begibt (BGH 1 StR 401/52 vom 28. Oktober 1952 in VRS 5, 70).

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist demnach nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die seit dem 1. September 1953 geltende Neufassung des § 49 StVO hält es der Senat nach den §§ 2 Abs. 2 StGB, 354 a StPO lediglich für angezeigt, die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 9 Abs. 2, 13, 49 StVO zu beseitigen (vgl. BGH VRS 6, 203/204 und das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des BGH bestimmte Urteil 2 StR 473/53 vom 5. März 1954). Einer Aufhebung des Strafausspruchs dieserhalb bedarf es nicht, weil die bezeichnete Übertretung auf das Strafmaß ersichtlich ohne Einfluss war.

b) Dagegen kann der Strafausspruch aus anderem Grunde nicht bestehen bleiben. Die Revision bemängelt mit Recht, dass das Landgericht die Frage eines Mitverschuldens des Motorradfahrers im Urteil nicht erörtert hat. Nach den bisherigen Feststellungen ist es nämlich nicht auszuschließen, dass den Motorradfahrer ein Mitverschulden an dem Zusammenstoß trifft und dass deshalb der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten in milderem Lichte erscheint. Gleichwohl hat sich die Strafkammer zu dieser Frage auch im Rahmen der Strafzumessungsüberlegungen nicht geäußert. Es muss deshalb mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass sie ein Mitverschulden überhaupt nicht in Erwägung gezogen oder rechtsirrig verneint hat, und dass aus diesem Grunde die Strafe höher ausgefallen ist, als es bei Annahme eines Mitverschuldens der Fall gewesen wäre (vgl. BGH 3 StR 389/52 vom 2. Oktober 1952 in BGHSt 3, 218 = VRS 5, 50).

Nach ständiger Rechtsprechung kann zwar der Vorfahrtberechtigte grundsätzlich auf die Beachtung seines Vorrechts vertrauen und darf er seine Fahrweise darauf einrichten. Das gilt auch gegenüber solchen Wartepflichtigen, die er infolge der örtlichen Bebauung vor der Einfahrt in die Kreuzung nicht beobachten kann (BGH VI ZR 70/52 vom 4. Februar 1953 in BGHZ 9, 6/10 = VRS 5, 172/173, sowie die Urteile des erkennenden Senats vom 12. September 1952 – 3 StR 435/52 in VRS 4, 612 /614 und vom 5. Februar 1953 – 3 StR 755/52 – in BGHSt 4, 47).

Sobald der Vorfahrtberechtigte jedoch aus besonderen Umständen erkennt oder bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennen kann, dass ihm der Wartepflichtige die Vorfahrt nicht einräumt, muss er auf Grund der auch ihm obliegenden allgemeinen Sorgfaltspflicht von der Inanspruchnahme der Vorfahrt absehen und seinerseits alles Zumutbare zur Vermeidung eines Zusammenstoßes unternehmen (vgl. die im Kraftverkehrsrecht Z Blatt „Vorfahrt; Verhalten des Berechtigten, Erläuterungen 1“ unter IV 2 zusammengestellte Rechtsprechung sowie zuletzt das Urteil des erkennenden Senats vom 20. Mai 1954 – 3 StR 360/53 –).

Den bisherigen Feststellungen der Strafkammer ist zu entnehmen, dass der Motorradfahrer den Lastzug des Angeklagten schon erblickt hat, als dieser die bevorrechtigte Bundesstraße 57 – gemeint ist ersichtlich deren Fluchtlinie – noch nicht ganz erreicht hatte. In diesem Augenblick mag er, ohne dass ihm hieraus ein Vorwurf gemacht werden könnte, noch angenommen haben, der Lastzug werde trotz seiner nicht unerheblichen Geschwindigkeit noch vor seiner des Motorradfahrers – Fahrbahn anhalten. Als er aber – wie er als Zeuge in der Hauptverhandlung selbst bekundet hat – beobachtete, dass der Angeklagte in „zügigem Tempo“ in die Kreuzung einfuhr, kann für ihn die drohende Gefahr eines Zusammenstoßes bereits deutlich erkennbar geworden sein. Mit Gewissheit drängte sich ihm diese Erkenntnis auf, als er sah, dass der Lastzug die Mitte der Kreuzung (den „Kreuzungsschnittpunkt“) überfuhr. In diesem Zeitpunkt befand er sich noch etwa 20 m entfernt. Dieser Weg verlängerte sich dadurch noch um ein Geringes, da die beiden Fahrzeugführer nach dem Erkennen der vollen Unfallgefahr nach links und rechts ausbogen.

Diese Verkehrslage legt die Prüfung nahe, ob der Motorradfahrer den Zusammenstoß nicht seinerseits durch rechtzeitiges Bremsen noch hätte vermeiden können, weil es ihm dann möglich gewesen wäre, das Kraftrad vor der Berührung mit dem Lastzug zum Stehen zu bringen oder doch so zu verlangsamen, dass er gefahrlos nach links hätte ausbiegen und hinter dem Lastzug durchfahren können. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der Länge des benötigten Anhaltewegs, d. h. von der Strecke ab, die das Motorrad während einer dem Fahrer zuzubilligenden Reaktions- und Bremsansprechzeit und während der Bremsung bis zum Stillstand des Fahrzeugs noch zurückgelegt hätte (Zur Errechnung des Bremsweges vgl. Brunke in DAR 1953, 10).

Eine Schreckzeit wird dem Motorradfahrer nicht zuerkannt werden können, weil er den Lastzug schon vor der Einfahrt in die Kreuzung erblickte und die weitere Entwicklung der Verkehrslage beobachten konnte (vgl. Weller in DAR 1953, 181, sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 16. Juni 1954 – 3 StR 183/54 –). Auch die dem Angeklagten zuzubilligende Reaktionszeit wird aus diesem Grunde auf ein Mindestmaß zu beschränken sein.

Ergibt die danach anzustellende Prüfung, dass der Motorradfahrer von dem Zeitpunkt ab, in dem er die nahe Gefahr einer Vorfahrtverletzung und eines Zusammenstoßes erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen und ihm zuzumutenden Aufmerksamkeit erkennen konnte, den Unfall seinerseits noch hätte vermeiden können, dann wird ihm der Vorwurf eines unfallursächlichen Verschuldens nicht zu ersparen sein. Da er die Entwicklung der Gefahrenlage beobachten konnte, wird er sich diesem Vorwurf auch nicht mit dem Hinweis darauf entziehen können, dass er im Schrecken über die durch die Vorfahrtverletzung entstandene Bedrohung die falsche Abwehrmaßnahme ergriffen habe, nämlich nach rechts ausgebogen sei, statt zu bremsen und gegebenenfalls nach links auszubiegen (vgl. BGH 4 StR 254/53 vom 10. Dezember 1953 in VRS 6, 58/62).

Ein Mitverschulden in dem erörterten Sinn verpflichtet das Landgericht allerdings nicht unbedingt zu einer milderen Bestrafung des Angeklagten. Eine solche ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Mitverschulden des Motorradfahrers neben der Schuld des Angeklagten von einiger Erheblichkeit ist (BGH 3 StR 389/52 vom 2. Oktober 1952 aaO). Dabei ist davon auszugehen, dass bei einem durch Nichtbeachtung der Vorfahrt herbeigeführten Verkehrsunfall das überwiegende Verschulden in der Regel den Verletzer des Vorfahrtrechts trifft, weil sein Verstoß die entscheidende Ursache für den Unfall bildet (BGH 4 StR 475/52 vom 19. Februar 1953 in VRS 5, 206).

BuschKoenigerHartin
RotbergMaas

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