Treffer
BGH Urteil

BGH: Freispruch aufgehoben bei Vorfahrtsverletzung und durch Verkehrsbehinderung erhöhtem Verschulden

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 475/52
Datum
19.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft führte Revision gegen einen Freispruch in einem Verfahren wegen fahrlässiger Tötung; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache an das Landgericht zurück. Der Angeklagte hatte durch das Abstellen von Heuwagen eine Behinderung geschaffen und beim Einfahren in die Kreuzung das Vorfahrtsrecht verletzt. Der Senat betont, dass Vorfahrt die ganze Fahrbahn umfasst und die Verletzung einer Unfallverhütungsvorschrift regelmäßig die Voraussehbarkeit eines schadensstiftenden Erfolgs begründet, weshalb dem Wartepflichtigen das überwiegende Verschulden zukommt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die ganze Fahrbahn; der zur Gewährung der Vorfahrt Verpflichtete muss so vorsichtig an die Einmündung heranfahren, dass er die Vorfahrt jedes von rechts kommenden Verkehrsteilnehmers beachten kann.

2

Wer eine zur Verhütung von Unfällen erlassene Verkehrsvorschrift schuldhaft verletzt, kann nur unter außergewöhnlichen Umständen geltend machen, der schädigende Erfolg sei für ihn unvorhersehbar.

3

Das willentliche Herstellen einer Verkehrshinderung (z. B. abgestelltete Fahrzeuge) erhöht die Sorgfaltspflicht des Verursachers und begründet regelmäßig ein überwiegendes Verschulden bei einem Unfall.

4

Bei der Prüfung eines Mitverschuldens des Vorfahrtberechtigten kommt es auf den Zeitpunkt der Erkenntnis der Vorfahrtsverletzung und die noch möglichen Abwehrmaßnahmen an; kurze Reaktionszeiten und fehlende Bremsmöglichkeiten können ein Ausweichvermögen ausschließen.

Vorinstanzen

Strafkammer des Landgericht Bocholt, 29. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gastwirt Hubert ███ aus ██, geboren am ██████ 1919 in ████, wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Trosien, Bundesrichter Dr. Heimann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████████████████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts in Bocholt vom 29. Mai 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden. Die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Am 2. Juli 1951 gegen 18.30 Uhr war der Motorradfahrer Alfons █████ im Begriff, auf dem von ihm gesteuerten Motorrad mit einer Fahrgeschwindigkeit von 35 km/h die Kreuzung der Gemeindestraße █–Raesfeld mit dem öffentlichen Interessentenweg zu überqueren, als von links aus kurzer Entfernung der Angeklagte mit seiner Zugmaschine auf die Kreuzung fuhr. █████ konnte auf die Kreuzung nicht mehr anhalten, und es gelang ihm auch nicht, rechtzeitig auszuweichen. Er stieß gegen das rechte Vorderrad der Zugmaschine; infolge des Anpralls wurde sein Beifahrer tödlich verletzt.

Der Angeklagte war auf der linken Seite der Gemeindestraße im Bereich der Kreuzung zur Benutzung der Straße gezwungen, weil er auf der rechten Straßenseite zwei voll beladene Heuwagen abgestellt hatte. Für einen Benutzer der Gemeindestraße in der Fahrtrichtung █ ist die Einsicht in den von links einmündenden Interessentenweg durch eine etwa 3–4 m hohe, dichte Wallhecke so eingeschränkt, dass aus etwa 12 m Entfernung von dem Schnittpunkt der Fahrbahnen aus nur ein Einblick auf 3,50 m der linken Fahrbahnseite möglich ist. Der Angeklagte hat seine Zugmaschine zum Stehen gebracht, als er mindestens 40 cm auf die feste Fahrbahn der Gemeindestraße aufgefahren war; er hätte, wenn er sein Fahrzeug so rechtzeitig angehalten hätte, dass er nicht auf die feste Fahrbahn der Gemeindestraße gekommen wäre, nach rechts Sicht gehabt.

Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte, der trotz der von ihm selbst verursachten verkehrshindernden Aufstellung der Heuwagen mit seiner Zugmaschine auf die Gemeindestraße gefahren sei, habe das Vorfahrtsrecht des von rechts kommenden Motorradfahrers █████ verletzt. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten habe er den Unfall und dadurch den Tod des Beifahrers verursacht. Er sei auch unvorsichtig gewesen, weil er habe erkennen müssen, dass er möglicherweise die von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer der Gemeindestraße behindern werde.

Gleichwohl erachtet das Gericht den Angeklagten nicht für überführt, weil er möglicherweise nicht habe voraussehen können, dass er durch sein Verhalten den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers verursachen werde; denn █████, der sich bei dem Unfall ganz unvernünftig verhalten haben müsse, habe sein Rad schon vor dem Zusammenstoß auf die rechte Straßenseite bringen können. Es müsse zudem bei einem Motorradfahrer soviel Fahrerkönnen vorausgesetzt werden, dass er jederzeit in der Lage sei, sein Motorrad bei einer Geschwindigkeit von 35 km/h auf freier Straße aus einer Entfernung von 8–10 m an einem Hindernis vorbeizusteuern, das von links kommend bis zu 40 cm in seine Fahrbahn hineinrage, zumal er jeden Augenblick mit dem Auftauchen von Verkehrsteilnehmern aus den Seitenwegen habe rechnen müssen.

Diese Darlegung hält der Prüfung nicht stand.

Die Gemeindestraße und der öffentliche Interessentenweg haben, wie die Strafkammer feststellt, gleichen Rang. Dem von rechts kommenden Motorradfahrer stand daher gemäß § 13 Abs. 2 StVO die Vorfahrt zu. Dass dieser die linke Seite der Fahrbahn benutzte, wozu er im übrigen durch die auf der rechten Straßenseite abgestellten Heuwagen gezwungen war, bleibt für sein Vorfahrtsrecht ohne Belang. Denn das Recht zur Vorfahrt erstreckt sich auf die ganze Fahrbahn der von rechts kommenden Straße und nicht nur auf ihre rechte Seite; der zur Gewährung der Vorfahrt Verpflichtete muss daher so vorsichtig an die Einmündung heranfahren, dass er die Vorfahrt jedes Verkehrsteilnehmers, der auf der anderen Straße – gleichviel auf welchem ihrer Teile – von rechts kommt, unbedingt beachten kann (RGZ 167, 58; BGH 4 StR 1041/51 vom 29. Mai 1952). Das galt für den wartepflichtigen Angeklagten umso mehr, als er selbst das Hindernis auf der rechten Seite der Fahrbahn willentlich hergestellt hatte und auch wusste, dass die Wallhecke einem Vorfahrtberechtigten den Einblick in den Interessentenweg nahm.

Wer, wie der Angeklagte, einer zur Verhütung von Unfällen erlassenen Verkehrsregel schuldhaft zuwiderhandelt, kann nur unter außergewöhnlichen Umständen geltend machen, er habe den schädigenden Erfolg nicht voraussehen können; denn derartige Vorschriften besagen schon durch ihr Vorhandensein, dass die Nichtbeachtung nach der Erfahrung des Lebens die Gefahr eines Unfalles begründet (vgl. RGSt 73, 373; BGH 2 StR 1/51 vom 9. Februar 1951; 4 StR 421/51 vom 3. Januar 1950).

Solche außergewöhnlichen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Eine abschließende Beurteilung der Frage, ob und in welchem Maße auch den Motorradfahrer eine Schuld an dem Zusammenstoß trifft, ist hier nicht möglich, aber auch, soweit es sich um den Schuldspruch handelt, nicht erforderlich; denn von dem Vorfahrtberechtigten kann nicht dasselbe Maß an Vorsicht verlangt werden wie von dem, der die Vorfahrt nicht hat (RG DAR 1932 Sp. 58 Nr. 55). Vielmehr hat der Wartepflichtige, der das Vorfahrtsrecht nicht beachtet, in aller Regel das überwiegende Verschulden; sein Verstoß bildet die entscheidende Ursache für den Unfall (RG VAE 1944, 35 Nr. 73). Für die Beurteilung des Verhaltens des vorfahrtberechtigten Motorradfahrers kommt es vor allem darauf an, in welchem Augenblick er erkennen konnte und musste, dass der Angeklagte sein Vorfahrtsrecht nicht beachtete, und ob er in diesem Augenblick noch in der Lage war, Abwehrmaßnahmen zu treffen; denn erst wenn besondere Umstände erkennen lassen, dass der Wartepflichtige die Vorfahrt nicht einräumt, muss der Berechtigte sein Verhalten danach einrichten (RG VAE 1938, 35 Nr. 35). Als der Motorradfahrer noch etwa 12 m von dem Schnittpunkt der Fahrbahn entfernt war, konnte er die von dem Angeklagten gesteuerte Zugmaschine nach den festgestellten Sichtverhältnissen auch dann nicht erblicken, wenn sie eine erheblich geringere Geschwindigkeit einhielt als er selbst. Für den Weg bis zur Unfallstelle benötigte er etwa 1 Sekunde. Wenn der Motorradfahrer auf die ihn überraschende Erkenntnis, dass die erst im Verlaufe dieses kurzen Zeitraumes erblickte Zugmaschine in seine Fahrbahn hineinfuhr, nicht mehr rechtzeitig ausweichen vermochte – ein Bremsen war angesichts der Beschaffenheit der Straße nicht möglich –, so liegt das im Bereich allgemeiner, auch dem Angeklagten zugänglicher Erfahrung über die benötigte Reaktionszeit (vgl. RG JW 1931, 877). Es kommt noch hinzu, dass der Motorradfahrer, der als Vorfahrtberechtigter keineswegs jeden Augenblick mit dem Auftauchen von Fahrzeugen aus dem Seitenwege auf seiner Fahrbahn zu rechnen brauchte, nicht vorauszusehen vermochte, ob und wo der Angeklagte, wenn er schon das Vorfahrtsrecht verletzte, seine Zugmaschine zum Halten bringen werde; er war auch durch die verkehrshindernde Aufstellung der Heuwagen in seiner Fahrweise beeinträchtigt.

Das freisprechende Erkenntnis kann hiernach nicht bestehen bleiben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

GroßHilleDr. Augustin
KrummeDr. Heimann-Trosien

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