Treffer
BGH Urteil

Revision: Fahrlässige Tötung durch Unterlassen – Vorhersehbarkeit und Sicherungspflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 421/51
Datum
03.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen angeklagt; das Landgericht sprach ihn frei, die Staatsanwaltschaft revisionierte. Streitpunkt ist, ob der Unfall voraussehbar war und ob der Angeklagte Sicherungsmaßnahmen hätte treffen oder die Betriebsleitung informieren müssen. Der BGH hält die Verneinung der Voraussehbarkeit für rechtsfehlerhaft und verweist auf Unfallverhütungsvorschriften als Beleg für die Vorhersehbarkeit. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verletzung einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften begründet regelmäßig die Prognose, dass ein dadurch vermeidbarer Unfall in den Bereich des Voraussehbaren fällt; nur unter außergewöhnlichen Umständen fehlt diese Vorhersehbarkeit.

2

Für die rechtliche Beurteilung der Voraussehbarkeit reicht es, dass der Eintritt eines typischen tatbedingten Schadens im Bereich des Möglichen liegt; es ist nicht erforderlich, alle konkreten Einzelabläufe vorauszusehen.

3

Das Fehlen einer Prüfpflicht für neu verwendetes Material entbindet nicht von der Vorhersehbarkeit des Erfolgs, wenn die Erfahrung zeigt, dass mangelhafte Werkstoffe tödliche Unfälle verursachen können.

4

Bei der Prüfung der Voraussehbarkeit ist die Stellung, Erfahrung und Aufgabenwahrnehmung des Verpflichteten zu berücksichtigen; besondere Fachkunde und Leitungsaufgaben können die Prognose eines tödlichen Erfolgs erheblich beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 26. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Obermonteur Bernhard ██, wohnhaft in █████ in ███████, ██ ██, wegen Totung durch Fahrlässigkeit,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 26. Februar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Den Angeklagten war zur Last gelegt worden, durch Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen fahrlässig den Tod des Monteurs Werner ███ herbeigeführt zu haben. Das Landgericht hat ihn freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist begründet.

Der Unfall hatte sich nach Auffassung des Landgerichts nicht ereignet, wenn im Innern der Halle ein Fangnetz oder eine Zwischendecke vorhanden gewesen wären. Ob der Angeklagte verpflichtet war, diese Sicherungsmaßnahmen zu treffen, ließ das Landgericht dahin gestellt, weil der Angeklagte nicht habe voraussehen können, dass sich der Arbeiter ███ so verkehrt verhalten werde und sich die am Unfalltage erstmals verwendeten Agraffen nicht als bruchfest erweisen würden. Dieser Beurteilung des Sachverhalts stehen durchgreifende rechtliche Bedenken entgegen.

Bei der Prüfung der Frage, ob der eingetretene Unfallerfolg voraussehbar war, durfte das Landgericht nicht außer Acht lassen, dass die dem Angeklagten bekannten Unfallverhütungsvorschriften für Abbruch- und Aufbauarbeiten, erlassen von der Berufsgenossenschaft Bezirk Wuppertal, Vorsichtsmaßnahmen für Arbeiten auf dem Dache anordnen. Diese Vorschriften sind auf der umfassenden Voraussicht von Gefahren aufgebaut und bezeugen schon durch ihr Bestehen, dass bei Verabsäumung der vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen die Gefahr eines Unfalls im Bereiche der Möglichkeit liegt (RGSt 73, 372). Nur unter außergewöhnlichen Umständen wird sich daher der den Unfallverhütungsvorschriften Zuwiderhandelnde darauf berufen können, der schädigende Erfolg sei für ihn nicht voraussehbar gewesen (BGH vom 9. Februar 1951 – 2 StR 1/51).

Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Mit einem ungeschickten, regelwidrigen Verhalten eines Arbeiters während seiner Tätigkeit muss im täglichen Leben stets gerechnet werden. Dass durch einen schlechten Werkstoff, dessen Brauchbarkeit nicht erprobt ist, tödliche Unfälle verursacht werden können, lehrt die Erfahrung.

Den tatsächlichen Ablauf des Unfalls in allen seinen Einzelheiten brauchte der Angeklagte nicht vorauszusehen. Für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist es ohne Bedeutung, dass er möglicherweise nicht verpflichtet war, die neu erworbenen Agraffen auf ihre Haltbarkeit zu prüfen, bevor er sie verwenden ließ.

Das Landgericht hat sonach rechtsirrig die Voraussehbarkeit des Unfalls und seines tödlichen Ausgangs verneint; das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht in erster Linie zu prüfen und zu entscheiden haben, ob der Angeklagte auf Grund des ihm erteilten und von ihm übernommenen Auftrags verpflichtet war, Sicherungsmaßnahmen zu treffen, bevor er die Arbeiten auf dem Dach der Walzenstraßenhalle beginnen ließ. Für die Frage, welche Maßnahmen zur Sicherung der Arbeiter auszuwählen sind, gibt § 18 der erwähnten Unfallverhütungsvorschriften einen wichtigen Anhaltspunkt (vgl. RGSt 76, 29; JW 1937, 2391 Nr. 54). War der Angeklagte wegen der damit verbundenen Kosten nicht befugt, die Anbringung eines Fangnetzes oder eines Zwischengerüstes von sich aus anzuordnen, so bleibt die Frage zu prüfen, ob er auf Grund seines Auftrags verpflichtet war, die Betriebsleitung auf den gefährlichen Zustand der Arbeitsstelle aufmerksam zu machen und erst nach Einholung ihrer Entscheidung die Dacharbeiten beginnen zu lassen.

Bejaht das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung eine Pflicht des Angeklagten zur Vornahme von Schutzmaßnahmen und stellt es fest, dass der Angeklagte durch pflichtwidrige Unterlassung den Tod seines Arbeitskameraden herbeigeführt hat, muss geprüft werden, ob er bei seinen Tätigkeiten und Kenntnissen in der Lage war, einen tödlichen Unfall als Folge seiner Unterlassung vorauszusehen. Dabei darf nicht übersehen werden, dass er seit vielen Jahren zu den besten Facharbeitern seiner Arbeitgeberin zählt und die Stelle eines Kolonnenführers und Richtmeisters einnimmt.

EngelsKrummeDr. Hille
MantelDr. Augustin

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