BGH: Aufhebung des Freispruchs – Kausalitätsmaßstab bei Unterlassungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 431/52
- Datum
- 23.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs ist zu prüfen, ob der Erfolg beim Hinzudenken der ordnungsgemäßen Handlung entfiele; hypothetische Erwägungen sind gegenüber festgestellten Tatsachen minder zu gewichten.
Die bloße, auf gewissen Wahrscheinlichkeitserwägungen beruhende Möglichkeit, dass der Erfolg auch bei Erfüllung der Schutzpflicht eingetreten wäre, genügt nicht zur Verneinung der Kausalität.
Zur Widerlegung des ursächlichen Zusammenhangs bedarf es einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.
Die schuldhafte Verletzung einer Unfallverhütungsvorschrift begründet regelmäßig die Vorhersehbarkeit des schädigenden Erfolgs; nur unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gegenteil glaubhaft gemacht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 7. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Hans ██ aus █, dort geboren am ███████████ 1908, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 7. Januar 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist von dem Vorwurf fahrlässiger Tötung freigesprochen worden. Die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Der 7-jährige Rolf-Michael ███ ist am 10. August 1951 eine über 20 m hohe Steilwand des vom Angeklagten in K[REDACTED] betriebenen Steinbruchs hinabgestürzt und tödlich verunglückt. Der Junge hatte den Rand des Steilhangs, ohne ein Hindernis überwinden zu müssen, durch eine schadhafte Stelle des stark vermorschten Zaunes erreicht, mit dessen Instandsetzung der Angeklagte nach § 10 der Polizeiverordnung des Regierungspräsidenten in Detmold über die Anlegung und den Betrieb von Steinbrüchen vom 13. April 1951 ausdrücklich verpflichtet war; vom Gewerbeaufsichtsamt war er bereits seit 2 Jahren und zwar vor dem Erlass der genannten Polizeiverordnung gemäß § 120a GewO wiederholt vergeblich aufgefordert worden.
Nach Auffassung der Strafkammer lässt sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der ohne Rechtsirrtum festgestellten Pflichtverletzung des Angeklagten und dem Tod des Jungen nicht nachweisen; der festgestellte Sachverhalt lasse nämlich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass ein ordnungsmäßiger Zaun das Kind vom Betreten des Steinbruches abgehalten hätte.
Diese Erwägung verkennt in der Rechtsprechung anerkannte Grundsätze über die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen einer Unterlassung und dem rechtswidrigen Erfolge.
Der tatsächliche Geschehensablauf, von dem auszugehen ist, wird durch das ungehinderte Durchschreiten des zerfallenen Zaunes gekennzeichnet. Der dem Bereich des Tatsächlichen angehörende, ordnungswidrige Zustand des Zauns ist daher zunächst als Bedingung für den Tod des Kindes festzuhalten. Ob diese Bedingung wirksam geworden ist, hängt allerdings – wie die Strafkammer richtig erkennt – davon ab, ob der tödliche Erfolg entfiele, wenn ein ordnungsmäßiger Zaun hinzugedacht wird. Die Würdigung der möglichen Folgen dieses nur vorgestellten Umstandes muss indessen notwendig den Boden der Wirklichkeit verlassen; dem Ergebnis einer solchen Würdigung kann daher nicht dasselbe Gewicht zukommen wie dem an Hand der gegebenen Tatsachen festgestellten Sachverhalt. Entgegen der Auffassung der Strafkammer vermag aus diesem Grunde die bloße, auf gewisse Wahrscheinlichkeitserwägungen gestützte Möglichkeit, dass ein ordnungsmäßiger Zaun den Eintritt des tödlichen Erfolges nicht verhindert hätte, sondern von dem Jungen überwunden worden wäre, die Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs nicht zu rechtfertigen.
Wollte man schon eine nicht unwahrscheinliche Möglichkeit ausreichen lassen, um die Ursachenbeziehung zwischen dem infolge Unterlassung fortdauernden Gefahrenzustand und der Schadensfolge in Frage zu stellen, so würde das notwendig auf die Straflosigkeit so gut wie jeder strafwürdigen Unterlassung hinauslaufen; denn die mehr oder weniger wahrscheinliche Möglichkeit, dass der Schadenserfolg auch durch eine andere Ursachenkette herbeigeführt worden wäre, lässt sich kaum je völlig ausschließen. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Angeklagten und dem Tod des Jungen könnte vielmehr nur dann als nicht dargetan erachtet werden, wenn eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür spräche, dass das Kind auch durch das körperliche Hindernis und den seelischen Eindruck eines ordnungsmäßigen Zauns von dem Betreten der Unfallstelle nicht abgehalten worden wäre (vgl. RGSt 63, 211 ff). Mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit muss demgemäß nicht, wie die Strafkammer annimmt, zur Rechtfertigung des Ursachenzusammenhangs die erfolgabwendende Bedeutung, sondern im Gegenteil zur Nichterweisbarkeit der ursächlichen Verknüpfung die Bedeutungslosigkeit der pflichtwidrig unterlassenen Handlung dargetan sein.
Den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist nur die Möglichkeit, nicht aber die erforderliche, an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit zu entnehmen, dass der Junge, mochte er auch eine Besichtigung des Steinbruchs beabsichtigt haben, gerade den die Wiese vom Abgrund scheidenden Zaun selbst dann hätte überwinden wollen und überwunden hätte, wenn dieser infolge ordnungsmäßigen, der bestehenden Gefahrenlage Rechnung tragenden Zustandes ein Hindernis und eine ernstliche Warnung gewesen wäre.
Der Freispruch des Angeklagten beruht somit auf Rechtsirrtum. Die Sache war daher, dem Antrag des Oberbundesanwalts entsprechend, zu erneuter tatrichterlicher Erörterung auf zutreffender Rechtsgrundlage an die Strafkammer zurückzuverweisen.
Dabei wird auch zu beachten sein, dass, wer einer Unfallverhütungsvorschrift schuldhaft zuwiderhandelt, nur unter außergewöhnlichen Umständen geltend machen kann, er habe den schädigenden Erfolg nicht voraussehen können; denn derartige Vorschriften besagen schon durch ihr Vorhandensein, dass die Nichtbeachtung nach der Erfahrung des Lebens die Gefahr eines Unfalls begründet (vgl. RGSt 73, 373; BGH 2 StR 1/51 vom 9.2.1951 und 4 StR 421/51 vom 3.1.1952).
| Hille | Groß | Engels | |||
| Hörchner | Dr. Augustin |
Zitiert (2)
Zitiert von (4)
- BGH · 4 StR 354/57 · 25.09.1957§ 222 StGB: Ursächlichkeit bei Verkehrsverstoß nur bei sicherem Vermeidbarkeitsnachweis
- BGH · 4 StR 167/79 · 31.05.1979Fahrlässige Tötung: Zweifel an Ursächlichkeit trotz Pflichtwidrigkeit führen zum Freispruch
- BGH · 1 StR 536/67 · 29.02.1968Revision: Aufhebung wegen unzureichender Kausalaufklärung bei fahrlässiger Tötung
- BGH · 4 StR 562/52 · 12.02.1955Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch mangelhaften Bremsersitz