Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Kausalaufklärung bei fahrlässiger Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 536/67
Datum
29.02.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, weil er ein Kiesteichgelände nicht ausreichend abgesichert haben soll. Der BGH hebt das Urteil auf, da das Landgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unterlassen und Tod der Kinder nicht hinreichend geprüft hat. Es fehlten Feststellungen, ob ein Unfall bei überwindbarer Absperrung so unwahrscheinlich gewesen wäre, dass die Verurteilung tragfähig bleibt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Eigentümer eines gefährlichen Geländes ist verpflichtet, zumutbare Sicherungsmaßnahmen zu treffen, damit Unbefugte, insbesondere Kinder, nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten an die Gefahrenstelle gelangen können.

2

Bei Unterlassungsdelikten muss der Tatrichter den ursächlichen Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Erfolg überzeugend darlegen; die bloße Möglichkeit, der Erfolg könne auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten sein, genügt nicht ohne Prüfung der Eintrittswahrscheinlichkeit.

3

Erweist sich die Möglichkeit des Erfolgseintritts trotz eintretender Sicherungsmaßnahmen aufgrund konkreter Tatsachen als mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit behaftet, so erschüttert dies die für eine Verurteilung erforderliche tatrichterliche Überzeugung.

4

Im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden; das Urteil muss konkrete Feststellungen zur Voraussehbarkeit des Erfolgs und zur Art der erforderlichen Schutzmaßnahmen enthalten.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 26. April 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Transportunternehmer und Kiesgrubenbesitzer Ljubisa aus ████, geboren am █ 1929 in ██ (Jugoslawien), wegen fahrlässiger Tötung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Februar 1968, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████ ███ ████ als Verteidiger, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 26. April 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Am 3. Juni 1966 ertranken zwei von drei spielenden Kindern beim Kentern eines aus Balken und Brettern zurechtgezimmerten Floßes in einem Kiesteich, der sich auf dem Sandgrubengelände des Angeklagten in Trier-Olewig befand. Kurz zuvor waren die Kinder bereits von einem Arbeiter des Angeklagten beim Spielen mit dem Floß überrascht und aus der Grube verjagt worden, sie hatten jedoch das im Wesentlichen nur durch Verbotsschilder gesicherte und praktisch frei zugängliche Gelände unmittelbar darauf erneut betreten.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten zur Last gelegt, das Unglück durch Unterlassen der gebotenen Absperrungsmaßnahmen schuldhaft mitverursacht zu haben, und ihn deshalb wegen fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt mit Erfolg Verletzung sachlichen Rechts.

Nach dem festgestellten Sachverhalt geht das Landgericht ohne erkennbaren Rechtsirrtum davon aus, dass der Angeklagte als Eigentümer des Sandgrubengeländes verpflichtet war, jedenfalls die mit Wasser gefüllte Kiesgrube, in der sich der Unfall ereignete, so abzusichern, dass Kinder nicht oder nur unter Überwindung erheblicher Schwierigkeiten an den Grubenrand gelangen konnten, und dass es ihn deshalb zumindest oblag, die Grube mit Pfählen und Stacheldraht zu umgeben (UA S. 7). Der Umstand, dass das Betreten des Geländes verboten und hierauf durch Warntafeln hingewiesen war, stand dieser Sicherungspflicht nicht entgegen, da – wie das Urteil ausdrücklich feststellt (UA S. 6) – bei der Nähe von Wohnquartieren und nach den bisherigen Erfahrungen gerade auch mit dem verbotswidrigen Eindringen Unbefugter gerechnet werden musste (vgl. BGH VersR 1965, 515).

Es ist auch rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Strafkammer das Unterlassen der gebotenen Sicherungsmaßnahmen als schuldhaft ansieht. Denn der Angeklagte war auf die Notwendigkeit der Absperrung bereits durch Verfügung des Gewerbeaufsichtsamts vom 20. Dezember 1963 unter Bezugnahme auf Bestimmungen der Landespolizeiverordnung vom 27. November 1951 (GVBl. Nr. 48 S. 193) hingewiesen worden und hatte die darin enthaltenen Anordnungen, die eine wenigstens 0,90 m hohe Umfriedung vorsehen, nur vorübergehend befolgt (UA S. 2/3). Außerdem hatte der Angeklagte oft bemerkt, dass sich Kinder verbotenerweise auf dem Sandgrubengelände aufhielten (UA S. 3), woraus sich hinsichtlich der Art der Absperrung erkennbar zusätzliche Sicherungserfordernisse ergaben.

Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme eines Ursachenzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung des Angeklagten und dem Tod der Kinder.

In seinen Ausführungen hierzu legt das Urteil zunächst dar, der Unfall hätte sich nach der Überzeugung der Strafkammer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ereignet, wenn der Angeklagte die Grube in der angegebenen Weise abgesichert hätte. Es führt aber gleich darauf fort, selbst wenn trotz einer solchen Absicherung die Grube von den Kindern betreten worden wäre, dann hätte dem Angeklagten jedenfalls dann kein Vorwurf gemacht werden können, da er insoweit alle in seiner Macht stehenden und zumutbaren Maßnahmen getroffen hätte, um die von der wassergefüllten Grube ausgehenden Gefahren zu bannen; er wäre nicht schlechthin verpflichtet gewesen, eine Absicherung vorzunehmen, die es jeder Person absolut unmöglich gemacht hätte, an die Kiesgrube zu gelangen (UA S. 7).

Hiernach schließt die Strafkammer ersichtlich nicht die Möglichkeit aus, dass der Unfall sich auch dann ereignet hätte, wenn die Absperrung in der Form, wie vom Angeklagten zu erstellen war, vorhanden gewesen wäre. Unter diesen Umständen hätte der Tatrichter sich von der Ursächlichkeit der Verhaltensweise des Angeklagten nur dann überzeugen dürfen, wenn die Möglichkeit eines Eintritts desselben Erfolgs im Falle einer Überwindung der Absperrung durch die Kinder rein gedanklicher Art gewesen wäre wie z. B. im Fall BGH Urt. vom 23. Oktober 1952, 4 StR 431/52, bei Dallinger MDR 1953, 18, 20; auch angeführt in BGHSt 11, 4, nicht aber dann, wenn sich eine solche Möglichkeit auf Grund bestimmter Tatsachen so verdichtete, dass sie ein gewisses Maß von Wahrscheinlichkeit erlangte und damit die für den Schuldspruch erforderliche tatrichterliche Überzeugung vernünftigerweise erschüttern musste (BGHSt 11, 1). Das Urteil hätte sich also nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des gleichen Erfolgseintritts bei pflichtgemäßem Verhalten des Angeklagten begnügen dürfen, sondern sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Verwirklichung dieser Möglichkeit so unwahrscheinlich war, dass darüber hinweggegangen werden konnte. Derartige Ausführungen waren auch nicht auf Grund der Besonderheiten des festgestellten Sachverhalts entbehrlich; vielmehr ergeben gerade die tatrichterlichen Feststellungen wesentliche Anhaltspunkte dafür, dass die durch das Unglück betroffenen Kinder ihrem Spieltrieb auch beim Bestehen von überwindbaren Absperrungen gefolgt wären (z. B. besondere Eignung des Geländes für Spielabenteuer, Unempfindlichkeit der Kinder gegenüber ausdrücklich ausgesprochenen Verboten UA S. 4).

Angesichts des völligen Fehlens solcher Erwägungen ist das Revisionsgericht nicht in der Lage nachzuprüfen, ob das Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung den auch bei unechten Unterlassungsdelikten geltenden Grundsatz beachtet hat, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist (BGHSt 11, 4 ff.).

Auch der Zusammenhang der Urteilsgründe gibt darüber keinen Aufschluss. Schon aus diesem Grunde muss das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesen werden.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird bemerkt, dass auch zur Frage der Voraussehbarkeit des Unfalleintritts genauere Feststellungen getroffen werden sollten. Das Urteil führt als Grund der Absperrungspflicht vor allem an, es habe Vorsorge dagegen getroffen werden müssen, dass keine Person wider ihren Willen in das Sandgrubengelände gerate und die zum Wasser steil abfallenden Grubenwände hinunterstürze (UA S. 2, 6).

Hätte sich ein Unfall solcher Art infolge pflichtwidrigen Unterlassens der Absperrung ereignet, dann wäre er allerdings ohne weiteres für den Angeklagten voraussehbar gewesen, weil der Sinn des Unfallverhütungsgebots den Gedanken an die entsprechenden Folgen der Zuwiderhandlung unmittelbar nahelegte (vgl. RGSt 73, 373; BGHSt 12, 75, 78; 20, 315, 321).

Hier sind die Kinder aber willentlich in das verbotene Gelände eingedrungen und auch nicht über einen Steilhang in das Wasser abgestürzt oder einer sonstigen für Sandgruben typischen Gefahr (wozu etwa die des Verschüttetwerdens gehört) erlegen, sondern auf ganz besondere Weise Opfer ihres Spieltribs geworden. Angesichts dieser Besonderheiten des Geschehensablaufs, der bei Prüfung der Verantwortlichkeit des Angeklagten mit zu berücksichtigen war (vgl. BGHSt 12, 78), findet die lapidare Feststellung der Strafkammer, dass der Unfall für den Angeklagten „ohne weiteres voraussehbar“ gewesen sei (UA S. 8), im bisherigen Urteil keine Stütze.

In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben, näher zu erörtern, welche Art von Umzäunung der Angeklagte anzubringen hatte, und ob seine Sicherungspflicht ihm vielleicht gebot, den Kiesteich soweit zuschütten zu lassen, dass jedenfalls die Gefahr des Ertrinkens nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen wurde.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SeibertLoesdauPfeiffer
FischerPikart

Zitiert (1)

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