Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch mangelhaften Bremsersitz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 562/52
- Datum
- 12.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision überprüft die tatrichterliche Würdigung nur auf Rechtsfehler; widerspruchsfreie Schlussfolgerungen des Tatrichters zu mehreren denkbaren Geschehensabläufen sind nicht durch das Revisionsgericht zu ersetzen.
Eine strafbare Pflichtverletzung des Fahrzeugführers oder -halters liegt vor, wenn dieser vor Fahrtantritt nicht sicherstellt, dass Anhänger und Bremsvorrichtungen vorschriftsmäßig sind und der mitfahrende Bremser die Bremsen gefahrlos bedienen kann (vgl. §§ 31, 41 StVZO; § 7 StVO).
Die Kausalkette wird durch das ungeschickte oder fahrlässige Verhalten des Opfers nur dann unterbrochen, wenn dieses Verhalten eine eigenständige, von dem vorangegangenen Pflichtverstoß unabhängige neue Ursache begründet.
Für die Annahme fahrlässiger Tötung genügt die Vorhersehbarkeit eines allgemeinen riskanten oder tödlichen Erfolgs; die genaue Gestalt des konkreten Unfallgeschehens muss nicht vorausgesehen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 28. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Landwirt ███████ █, geboren am ██ in ██████, 2. den Melker Hans H., geboren am 19.10.1910 in ███████,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst bei der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 28. Juli 1952 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte H. fuhr am 5. Oktober 1951 mit einem Trecker und zwei Anhängern, beladen mit Zuckerrüben, zur Zuckerfabrik. Während der Fahrt stand der Landarbeiter K., der ebenso wie █████ in dem landwirtschaftlichen Betrieb des Angeklagten D. beschäftigt war, auf dem Trecker unmittelbar hinter dem Sitz des Fahrers; er bediente während der Fahrt die Bremse des ersten Anhängers. Kurz nach der Einfahrt in das Fabrikgelände kam er unter die rechten Räder des Anhängers und wurde dabei tödlich verletzt.
Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung des § 31 StVZO zu Geldstrafen verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revisionen beider Angeklagten und rügen eine Verletzung des sachlichen Rechts. Sie können keinen Erfolg haben.
Die Beweisaufnahme hat nach den Urteilsgründen nicht einwandfrei klären können, auf welche Weise K. zu Tode gekommen ist. Das Landgericht ist in Würdigung aller Beweistatsachen zu der Überzeugung gelangt, dass nur zwei Möglichkeiten für den Unfallablauf bestünden, ohne dass festgestellt werden könne, welche von beiden vorgelegen hat. Diese Ausführungen enthalten keinen Widerspruch, wie die Revision dartun will. Ist der Ablauf der Ereignisse nur auf zweierlei Weise zu erklären, so behält damit die Feststellung ihre Richtigkeit.
Die Revision meint, es ließen sich weitere Möglichkeiten des Unfallhergangs vorstellen; es verstoße gegen die allgemeinen Erfahrungssätze und Denkgesetze, wenn das Landgericht nur zwei Möglichkeiten zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe. Auch dieser Angriff geht fehl. Das Landgericht hat bei der Würdigung des Beweisergebnisses verschiedene Möglichkeiten des Geschehensablaufs in Erwägung gezogen; es ist unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen aber zu der Überzeugung gelangt, dass „sonst weitere Möglichkeiten praktisch nicht vorstellbar seien“. Damit hat es seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass der Unfall nur auf zweierlei Weise zu deuten ist. Diese tatrichterliche Würdigung lässt sich mit Rechtsgründen nicht angreifen; das Revisionsgericht hat nicht die Aufgabe nachzuprüfen, ob andere Möglichkeiten des Unfallhergangs einen größeren Grad von Wahrscheinlichkeit für sich beanspruchen können.
Den Angeklagten oblag es, darüber zu wachen, dass sich jedes Fahrzeug des Zuges bei Antritt der Fahrt in ordnungsmäßigem Zustand befand, und zwar H. als Kraftfahrzeugführer, D. als Fahrzeughalter (§ 31 Abs. 2 StVZO, § 7 StVO). Sie mussten dafür sorgen, dass die Spindelbremse des ersten Anhängers von einem mitfahrenden Bremser bedient wurde, der freie Aussicht auf die Fahrbahn während der Fahrt hatte (§ 41 Abs. 6 StVZO). Wo sich der Bremser aufzuhalten hatte, schreibt das Gesetz zwar nicht vor. Um seiner Aufgabe gerecht werden zu können, musste er aber an einer Stelle sein, von der aus er im Bedarfsfall sofort und ohne Gefahr für Leben und Gesundheit die Bremse des Anhängers bedienen konnte. Zu diesem Zweck war am Anhänger eine Sitzgelegenheit geschaffen, sie war aber am Unfalltag völlig unbenutzbar, weil die Sitzbretter zerbrochen waren und die Rückenlehnen teilweise fehlten. K. sah sich daher veranlasst, auf dem Trecker zu stehen und über die Schere des Anhängers hinweg die Spindelbremse zu bedienen. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, dass der Anhänger sich unter solchen Verhältnissen nicht in vorschriftsmäßigem Zustand befand, und dass die beiden Angeklagten, die diesen Mangel kannten und ihn nicht abstellten, eines Verstoßes gegen §§ 31, 71 StVZO schuldig sind. Insoweit ist auch die Strafverfolgung nicht verjährt; denn die auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom Amtsgericht angeordnete Einholung eines Strafregisterauszugs für einen der Angeklagten und der auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom Amtsgericht an die Polizei gegebene Auftrag, den anderen Angeklagten zu vernehmen, stellten Maßnahmen dar, die geeignet waren, den Fortgang des Ermittlungsverfahrens zu fördern. Daran hindert der Umstand nichts, dass die Anordnungen auch von der Staatsanwaltschaft hätten getroffen werden können und dass sie neben der Förderung des Verfahrens auch der Verjährungsunterbrechung dienen sollten. Sie haben daher die Verjährung unterbrochen (vgl. RGSt 65, 82; 41, 356).
Für den Tod des K. war das Verhalten der Angeklagten ursächlich, wenn die von den Beschwerdeführern unterlassenen Handlungen nicht hinzugedacht werden können, ohne dass auch der tödliche Erfolg entfiele (RGSt 75, 50). Was das Landgericht in dieser Hinsicht für die erste Möglichkeit des Unfallablaufs ausführt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Ist ██████ nämlich mit einem Bein auf dem Trecker, mit dem anderen auf der etwa 1 m entfernten Aufstiegsvorrichtung des Anhängers stehend oder über die Schere zum Anhänger hinüberkletternd, beim Versuch, so an die Bremse zu kommen, zwischen den beiden Fahrzeugen abgestürzt, so ist das Verhalten der Angeklagten ursächlich für den Tod des K. gewesen. Hätte der Bremsersitz benutzt werden können, so wäre ███████ nicht gezwungen gewesen, über die Schere des Anhängers hinweg die Bremse zu erreichen. Der Unfall hat sich zwar auf dem Gelände der Zuckerfabrik, nicht auf einer öffentlichen Straße ereignet; er ist indessen die Folge eines vorschriftswidrigen Verhaltens der Angeklagten, das bereits bei Beginn der Fahrt einsetzte. Die Angeklagten durften die Fahrt auf öffentlicher Straße wegen des vorschriftswidrigen Zustands des Anhängers gar nicht beginnen lassen. Deshalb versagt der in der Revision wiederholte Hinweis der Beschwerdeführer darauf, die Vorschriften der §§ 31, 46 StVZO seien nicht anzuwenden, weil sich der Unfall nicht auf einer öffentlichen Straße zugetragen habe.
Dass der Unfall für die beiden Angeklagten voraussehbar war, legt das Landgericht ohne Rechtsirrtum dar.
Die Annahme einer fahrlässigen Tötung hält der rechtlichen Nachprüfung aber auch dann stand, wenn der Unfallablauf dergestalt war, dass ██ ███ auf Grund einer Aufforderung des ██████████████████, dass nicht Kinder Rüben von dem Lastzug herunterholten, vom Trecker abstieg, rechts neben dem Zug einherging, bei der Einfahrt in das abfallende Fabrikgelände, eingedenk seiner Pflicht zu bremsen, noch rasch versuchte, zwischen Trecker und Anhänger hindurch an die Spindelbremse zu gelangen, dabei zwischen beiden hindurchstürzte und überfahren wurde.
Mit Recht geht das Landgericht davon aus, dass H. verpflichtet war, vor der Einfahrt in das Fabrikgelände darauf zu achten, dass ███ seinen Platz wieder eingenommen hatte, um als Bremser tätig zu werden. Aus der dem Fahrzeugführer gemäß § 31 Abs. 1 StVZO, § 7 StVO obliegenden Pflicht ergibt sich, dass er sein Augenmerk auch darauf richten muss, dass der Bremser stets in der Lage ist, die Bremsen zu bedienen. Der Angeklagte hatte selbst bemerkt, dass K. „Anstalten gemacht hatte, als ob er absteigen wollte“; er musste daher vor der Einfahrt in die stark abschüssige Zufahrtsstraße des Fabrikgeländes nach dem Bremser Umschau halten, um ihm gegebenenfalls den Aufstieg auf den Trecker und den schwierigen Weg zur Spindelbremse zu ermöglichen. Diese Pflicht bestand auch dann, wenn H. den Abstieg des K. tatsächlich nicht bemerkt hatte. Auch bei Annahme eines Unfallhergangs, wie ihn der Tatrichter als zweite Möglichkeit in Betracht zieht, ist also das Verhalten des Angeklagten H. ursächlich für den Tod des K. gewesen.
Den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des D. und dem Tod des K. sieht das Landgericht darin, dass jener es unterlassen hatte, den Sitz am Anhänger in Ordnung zu bringen und ███ „strikte Anweisung zu geben, dass er sich während der Fahrt auf diesem Sitz aufzuhalten habe; denn dann hätte K. nicht abzusteigen brauchen, um etwaige Diebstähle von Rüben zu verhindern, weil er von dem hochgelegenen Sitz aus alles hätte übersehen können. Der fehlende Bremsersitz sei daher kausal für den Unfall gewesen“. Der Auffassung der Revision, der ursächliche Zusammenhang sei durch das Absteigen von dem Trecker und den Versuch, wieder aufzuspringen, „unterbrochen“ worden, kann nicht gefolgt werden. Auch durch ein ungeschicktes, ja fahrlässiges Verhalten des K. würde eine neue Ursachenreihe nicht geschaffen. Das gesamte Geschehen blieb weiterhin mit der Tatsache verknüpft, dass ███████ gegen die Abfahrt des nicht vorschriftsmäßig ausgestatteten Anhängers und den Aufenthalt des Bremsers auf dem Trecker nichts unternahm, obwohl er als Halter des Fahrzeugs und als Dienstherr des K. dagegen hätte einschreiten müssen (vgl. auch § 618 BGB).
Die Revision meint weiterhin, der Unfall hätte sich auch dann ereignet, wenn der Bremsersitz in Ordnung gewesen wäre; es sei nicht festgestellt, dass ████████ in diesem Falle zur Zeit des Unfalls den Sitz tatsächlich benutzt hätte. Der ursächliche Zusammenhang zwischen den Pflichtwidrigkeiten der Angeklagten und dem Tod des █████████ könnte indessen nur dann als nicht vorhanden erachtet werden, wenn eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür spräche, dass ████████ einen brauchbaren Sitz nicht benutzt hätte (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1952 – 4 StR 431/52). Aus den Urteilsausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass das Landgericht diese Überzeugung gewonnen hat. Ihnen liegt vielmehr die Auffassung des Tatrichters zugrunde, ████████ hätte einen in Ordnung befindlichen Sitz auch benutzt und nicht verlassen, wenn ihm dies von seinem Dienstherrn zur Pflicht gemacht worden wäre.
Schließlich ist es nicht rechtsfehlerhaft, wie die Revision annimmt, wenn das Landgericht ausführt, der durch das Absteigen und den Versuch des Wiederaufsteigens gekennzeichnete konkrete Tatsachenablauf sei zwar für den Angeklagten ██████████ voraussehbar gewesen, das sei aber auch gar nicht erforderlich. Die Einzelheiten des Geschehenshergangs brauchte der Angeklagte nicht voraussehen zu können; es genügte, dass er im Allgemeinen mit einem tödlichen Ausgang der Fahrt rechnen musste. Anders wäre es, wenn der Unfall in seiner Verknüpfung mit dem fahrlässigen Verhalten des H. und dem ungeschickten Handeln des K. so sehr außerhalb des gewöhnlichen Laufs der Dinge und der Erfahrung des täglichen Lebens läge, dass der eingetretene Erfolg auch bei Anwendung der dem Täter zuzumutenden sorgfältigen Überlegung nicht in Rechnung zu stellen war (RGSt 56, 349; 65, 125). Dass das im vorliegenden Fall nicht angenommen werden kann, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum dargetan.
Da auch im Übrigen Rechtsfehler nicht zu erkennen sind, können die Revisionen der Angeklagten keinen Erfolg haben.
| Mantel | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Groß | Hille |