Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vorfahrtsverletzung durch Behinderung zügiger Weiterfahrt (fahrlässige Tötung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 670/53
Datum
07.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, weil er beim Anfahren an einer Einmündung die Vorfahrt eines auf der Schnellverkehrsstraße mit hoher Geschwindigkeit Herannahenden behinderte. Zentrale Frage war, ob die Wartepflicht bereits durch Beeinträchtigung der zügigen Weiterfahrt verletzt wird. Der BGH verneint Rechtsfehler, bestätigt die Vorfahrtsverletzung und verwirft die Revision, verweist die Sache jedoch wegen der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung des Vorfahrtrechts liegt bereits vor, wenn der Wartepflichtige durch sein Verhalten die zügige Weiterfahrt des Vorfahrtberechtigten behindert oder diesen zu gefährdenden Maßnahmen veranlasst.

2

Ein Haltschild (§ 13 StVO) begründet das Vorfahrtrecht der Hauptfahrbahn; der Wartepflichtige hat auch Fahrmanöver zu unterlassen, die die flüssige und gefahrlose Weiterfahrt der Vorfahrtberechtigten beeinträchtigen.

3

Verkehrsrechtliches Fehlverhalten, das vorhersehbar eine gefährliche Verkehrslage hervorruft und dadurch eine gefährdende Reaktion eines Dritten verursacht, kann als ursächliche Handlung für fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) bewertet werden.

4

Tatsachenfeststellungen der Strafkammer zur Verkehrslage sind im Revisionsverfahren für das Revisionsgericht bindend, soweit sie auf einer tragfähigen Beweiswürdigung beruhen.

5

Neue tatsächliche Vorbringen sind im Revisionsverfahren unzulässig; eine Rüge mangelnder Aufklärung ist nach § 244 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn nicht weitere verwertbare Beweismittel angegeben werden.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 5. Juni 1953

Rubrum

Rechtssatz: Eine Verletzung des Vorfahrtrechts liegt schon dann vor, wenn der Wartepflichtige durch seine Fahrweise den Vorfahrtberechtigten an der zügigen Weiterfahrt hindert und ihn zu gefährdenden Maßnahmen veranlasst.

=== TENOR === Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 5. Juni 1953 wird verworfen.

Jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

=== TATBESTAND === Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 13, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Am Vormittag des 24. März 1952 fuhr der Angeklagte bei regnerischem Wetter mit seinem Personenkraftwagen auf der Buridesstraße 288, um bei Lintorf nach links in die Bundesstraße 1 (Schnellverkehrsbahn) einzubiegen. Er hielt an der Einmündung der Bundesstraße 288 an der durch ein Haltschild gekennzeichneten Stelle an und überzeugte sich, ob freie Einfahrt möglich war. Von links kamen hintereinander zwei Lastzüge, von denen der erste in die Bundesstraße 288 nach rechts einbiegen wollte, während der zweite sich dahinter hielt. Von rechts sah der Angeklagte im Augenblick des Anhaltens kein Fahrzeug herankommen. Nach rechts ist die Bundesstraße 1 auf etwa 270 m einzusehen. Der Angeklagte fuhr nach dem Halten langsam an und überquerte die Bundesstraße 1. Im Zeitpunkt seines Wiederanfahrens war der verunglückte, von rechts auf der Bundesstraße 1 mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/st ankommende Kraftfahrer ███ auf eine Entfernung von 150 m an die Straßeneinmündung herangekommen. Als der Angeklagte sich „gerade“ auf den rechten Seite der rechten Fahrbahn der Bundesstraße befand, hatte █████ den Angeklagten erreicht. ██ hatte stark gebremst, um nicht mit dem die Straße überquerenden Angeklagten zusammenzustoßen. Infolge der Straßenglätte geriet er ins Schleudern, rutschte nach links quer über die Fahrbahn und stieß mit dem entgegenkommenden Lastzug zusammen. Dabei wurde ██████ aus seinem Wagen geschleudert und erlitt so schwere Verletzungen, dass er sofort verstarb.

Die Strafkammer ist der Meinung, dass der Angeklagte den Unfall durch Verletzung des Vorfahrtrechts verursacht habe und deshalb der fahrlässigen Tötung schuldig sei. Bis zur Heranfahrt an den „Strassenschnittpunkt“ (gemeint ist hier ersichtlich die gedachte Verlängerung des linken Randes der Bundesstraße 1 bei der Einmündung der Bundesstraße 288) habe er noch die Möglichkeit gehabt, nochmals anzuhalten und den mit erheblicher Geschwindigkeit herankommenden Personenkraftwagen vorbeifahren zu lassen. Auch nach dem Verlassen der etwas zurückliegenden Haltlinie bei dem Haltschild sei er verpflichtet gewesen, beide Fahrbahnen zu beobachten und sein Verhalten danach einzurichten.

=== ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE === Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.

Die auf Verletzung der Aufklärungspflicht gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig, weil weitere benutzbare Beweismittel nicht angegeben sind (§ 244 Abs. 2 StPO; BGHSt 2, 168).

Die Sachrüge ist unbegründet. Soweit die Revision auf Tatsachen verweist, die sich aus dem angefochtenen Urteil nicht ergeben, kann sie damit nicht gehört werden, weil neues tatsächliches Vorbringen im Revisionsverfahren unzulässig ist. Die Revision irrt, soweit sie meint, die Strafkammer habe vom Angeklagten verlangt, er hätte nach dem Anfahren auf der Schnellverkehrsstraße nochmals anhalten müssen. Das hat die Strafkammer nicht zum Ausdruck gebracht. Im Urteil heißt es zwar, der Angeklagte hätte nach dem Halten an der Stopplinie noch vor dem „Strassenschnittpunkt“ halten können. Damit ist aber, wie sich aus der Darstellung auf S. 2 des Urteils ergibt, nicht der Schnittpunkt der Mittellinien der beiden Straßen gemeint, sondern die gedachte Verlängerung des linken Randes der Bundesstraße 1 über die Einmündung der Bundesstraße 288 hinaus, also die sogenannte Fluchtlinie.

Unerheblich sind die Ausführungen der Revision über den Standpunkt des Wagens des Angeklagten im Augenblick des Unfalls; denn die Strafkammer hat mit Recht eine Verletzung des Vorfahrtrechts bejaht. Dafür ist aber der Augenblick entscheidend, wo der Angeklagte die Fluchtlinie der Bundesstraße 1 überquerte. In diesem Augenblick war die Verkehrslage folgende:

Der Angeklagte hatte vor einem Haltschild angehalten. Die Benutzer der Bundesstraße 1 waren vorfahrtberechtigt, weil das Haltschild nach § 13 StVO gleichzeitig die Vorfahrt zu ihren Gunsten regelt. Dieses Vorfahrtrecht bestand, obwohl auch auf der Bundesstraße 1 durch Verkehrsschilder auf die Einmündung als allgemeine Gefahrenstelle hingewiesen war. Nach den eindeutigen Feststellungen der Strafkammer war der Vorfahrtberechtigte █████ im Augenblick des Anfahrens des Angeklagten nur noch 150 m von der Straßeneinmündung entfernt. Diese tatsächliche Feststellung wird als der entscheidende Inhalt der Aussage des Zeugen █████ wiedergegeben, die durch die Berechnungen und das Gutachten des Sachverständigen bestätigt sei. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend.

Der wartepflichtige Angeklagte musste den Wagen des █████ vorbeifahren lassen, wenn er durch eine Weiterfahrt das zügige Fahren des ██ behindern würde. In der früheren Rechtsprechung war zwar ausgeführt, dass die Vorfahrtregelung nur gelte, wenn ein Zusammenstoß beider Fahrzeuge zu befürchten sei. Doch geht die herrschende Rechtsprechung jetzt ständig dahin, dass der Wartepflichtige auch dann warten müsse, wenn er die glatte Weiterfahrt des Vorfahrtberechtigten beeinträchtigen würde. Nur diese Auffassung wird dem Sinn der Vorfahrtregelung gerecht. Sie ist die folgerichtige Durchführung der Grundregel des Verkehrs (§ 1 StVO), wonach jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr sich so zu verhalten hat, dass andere nicht einmal mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden. In der Rechtsprechung ist deshalb die Wartepflicht gegenüber dem Vorfahrtberechtigten schon dann bejaht, wenn der Vorfahrtberechtigte durch das Verhalten des Wartepflichtigen in Verwirrung oder in Furcht vor einem Zusammenstoß versetzt, wenn seine Fahrt verzögert, er zu Ausweichbewegungen oder gar zu unsachgemäßem Verhalten gezwungen oder wenn er in seiner freien Weiterfahrt und in seiner flüssigen Bewegung gehemmt oder gehindert würde (vgl. RGSt 67, 93; RG JW 1932, 2039; RG DAR 1938, 101; BGHSt 1, 112; 3, 54). Hier hat der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer den Vorfahrtberechtigten █████ behindert und zu der zu seinem Tode führenden gefährlichen Maßnahme veranlasst. Darin liegt eine Verletzung des Vorfahrtrechts des ██████.

███ fuhr nach den Feststellungen etwa mit 80 km/st Geschwindigkeit. Der Angeklagte konnte und musste bei der Anfahrt den Wagen des █████ sehen. Denn die Straße war auf 270 m übersichtlich, und der Angeklagte musste vor der Anfahrt nach beiden Seiten Umschau halten. Er musste dabei erkennen, dass █████ mit einer erheblichen Geschwindigkeit auf der Autoschnellverkehrsstraße herankam. ███ erreichte bei einer Geschwindigkeit von 80 km/st die nur 150 m entfernte Einmündung rund 7 Sekunden nach der Anfahrt des Angeklagten. Der Angeklagte konnte keinesfalls mehr damit rechnen, dass er in dieser Zeit ohne Behinderung oder Gefährdung des ████ die rechte Fahrbahnhälfte der Bundesstraße 1 erreichen konnte, zumal er mit seinem mit Dieselkraftstoff betriebenen Wagen nur eine geringe Anfahrtgeschwindigkeit hatte. Er hatte von der Haltlinie bis zur Fluchtlinie der Bundesstraße 1 ein Stück zu fahren sowie die ganze Breite der Bundesstraße 1 zu überqueren und dabei einen Bogen einzuschlagen, insgesamt also einen Weg von mindestens 15 bis 20 m zurückzulegen. Bei einer durchschnittlichen Anfahrtgeschwindigkeit von 12 km brauchte er für diese Strecke wenigstens 5 bis 6 Sek. Damit schuf er aber für den auf der regennassen Schnellverkehrsbahn herankommenden █████ eine Gefahrenlage. Denn ████ sah nunmehr den Wagen des Angeklagten langsam in seine Fahrbahn hineinfahren und dicht dahinter zwei entgegenkommende Lastzüge. Bei gleichbleibender Geschwindigkeit des ███ konnte sich eine gefährliche Verkehrslage entwickeln, so dass ████ seine Geschwindigkeit nunmehr erheblich herabmindern musste, um seiner Verpflichtung aus § 9 StVO Genüge zu leisten. Der Angeklagte wiederum musste das voraussehen und dabei gleichzeitig erkennen, dass bei der Glätte der regennassen Straße jedes stärkere Bremsen für den schnellfahrenden ██ eine Gefahr bedeutete.

Der Angeklagte hat somit durch seine Weiterfahrt für den Vorfahrtberechtigten eine Verkehrslage geschaffen, die diesen zu einer gefährdenden Maßnahme vor der Straßeneinmündung veranlasste. Damit hat der Angeklagte gegen die Grundregel des Verkehrs verstoßen und das Vorfahrtrecht des ██████ missachtet (§§ 1, 13 StVO). Dieses schuldhafte verkehrswidrige Verhalten hat den Unfall und den Tod des ██████ verursacht (§ 222 StGB).

Die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler. Sie berücksichtigt insbesondere zugunsten des Angeklagten ein etwaiges Mitverschulden des Verunglückten. Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen. Jedoch ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, um die infolge der eingetretenen Gesetzesänderung nunmehr mögliche Entscheidung über die etwaige Gewährung einer Strafaussetzung zur Bewährung nachzuholen (§ 23 StGB).

RotbergKraussBusch
KoenigerDr. Arndt