Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung im Nebel: Mitverschulden des Opfers bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 389/52
Datum
02.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und mehrerer StVO-Übertretungen nach einem Auffahrunfall im dichten Nebel verurteilt. Der BGH ließ den Schuldspruch wegen § 222 StGB i.V.m. Verstößen gegen §§ 1 und 15 StVO im Kern bestehen, hob aber die Verurteilung nach § 30 StVO auf, weil „Überholen“ nicht sicher festgestellt war. Den Strafausspruch hob der BGH auf, da das nahe liegende Mitverschulden des Fahrers des Lieferwagens nicht erörtert worden war. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichterörterung eines Mitverschuldens des Verletzten bei Fahrlässigkeitstaten ist nicht stets ein Rechtsfehler im Strafausspruch.

2

Ein Rechtsfehler liegt vor, wenn das Mitverschulden des Verletzten rechtsirrig bejaht oder verneint wird oder nach den Urteilsgründen ein nicht nur geringes Mitverschulden nahe liegt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies die Strafhöhe beeinflusst hätte.

3

„Überholen“ im straßenverkehrsrechtlichen Sinne setzt das Vorbeifahren an einem sich in gleicher Richtung fortbewegenden, langsameren Verkehrsteilnehmer voraus; bei nicht feststellbarem Bewegungszustand ist zugunsten des Angeklagten von einem Halt auszugehen.

4

Im dichten Nebel muss die Geschwindigkeit und Aufmerksamkeit so bemessen sein, dass Verkehrshinweise und Warnschilder sicher und rechtzeitig wahrgenommen werden; reicht die Sicht nicht aus, kann eine Weiterfahrt pflichtwidrig sein.

5

Ein Halt auf der linken Fahrbahnhälfte verstößt gegen das Gebot verkehrsbehinderungsfreien Haltens, wenn dem Fahrzeugführer erkennbar ist, dass er die linke Fahrbahnhälfte benutzt und ein gefahrloses Einordnen nach rechts möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 2. März 1952

Rubrum

Für das Nachschlagewerk!

Gesetz: Bei Fahrlässigkeitstaten ist die Nichterörterung des Mitverschuldens des Verletzten

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen den ████████████████████ Heinz ██ aus ██, dort geboren am ██████████████████ 1918, wegen ████████████ ████ Verbe,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Busch, Bundesrichter Prof. Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Baldus,

als Beisitzer, in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt ███████████████ ███ ████████████████████, Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

nicht stets ein Rechtsfehler. Der Strafaussprach ist nur dann fehlerhaft, wenn entweder das Verhalten des Verletzten falsch gewürdigt, insbesondere das Mitverschulden rechtsirrig bejaht oder verneint wird, oder wenn nach den Urteilsgründen ein (nicht nur geringes) Mitverschulden nahe liegt oder klar ersichtlich ist, dass der Tatrichter sich dieses Umstandes möglicherweise nicht bewusst war und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er andernfalls die Strafe geringer bemessen hätte.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. März 1952 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung nach § 30 StVO wegfällt, b) im Strafaussprach aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 3, 15, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

1.) Der Angeklagte befuhr am 23. Oktober 1951 morgens mit seinem Lastzug die Autobahn Düsseldorf-Oberhausen in nördlicher Richtung mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 39 km/h. Es herrschte starker, gleichmäßiger Nebel, so dass die Sichtweite nur 10 bis 15 m betrug. Der Angeklagte fuhr in geringem Abstand hinter einem anderen Lastzug her, dessen Rücklicht er stets im Auge behielt. Gegen 8.10 Uhr passierte er ein an beiden Seiten der Fahrbahn angebrachtes rot umrandetes dreieckiges Warnschild, auf dessen weißer Fläche ein Ausrufezeichen stand. Darunter befand sich als Entfernungsangabe ein Schild mit der Aufschrift „400 m“. Nach 400 m folgte unmittelbar hinter der Kaiserberg-Brücke, auf beiden Seiten der Fahrbahn, je ein rundes rot umrandetes weißes Schild. Darunter war beiderseits auf einem weißen, rechteckigen Schild zu lesen: „Nicht überholen! Achtung! Gegenverkehr“. Diese Verkehrsschilder, die der Angeklagte nicht bemerkte, befanden sich zur Tatzeit nicht mehr in sehr gutem Zustand, da die weiße Farbe etwas verblichen und an einigen Stellen sogar leicht beschädigt war. Die Schilder kennzeichneten eine etwa 600 m lange Strecke der Autobahn, auf der für beide Fahrtrichtungen nur eine Fahrbahn und zwar die östliche dem Verkehr zur Verfügung stand, da an dieser Stelle nur auf einer Seite die im Krieg zerstörte Brücke über den Ruhrschnellweg und die Ruhr bisher wiederhergestellt worden ist.

Der vor dem Angeklagten fahrende Lastzug bog plötzlich nach links ███ um, den sehr langsam fahrenden Lastzug des Zeugen ██ zu überholen. Der Angeklagte setzte seine ███████████████ herab und schickte sich an, ebenfalls an dem Lastzug des Zeugen ███ vorbeizufahren. Ob Letzterer in diesem Zeitpunkt noch langsam weiterfuhr oder schon anhielt, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Als sich beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe befanden, bemerkte der Angeklagte links neben sich das Geländer der Autobahnbrücke über den Ruhrschnellweg. Er bremste scharf und brachte sein Fahrzeug auf der Brücke zum Stehen. Unmittelbar darauf kam aus Richtung Oberhausen ein Lieferwagen auf der für ihn ordnungsmäßigen Fahrbahnseite angefahren und prallte mit voller Wucht auf den Lastzug des Angeklagten. Alle drei Insassen des Lieferwagens wurden schwer verletzt und starben noch am selben Tage.

Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten Übertretungen nach den §§ 3, 15, 49 StVO. Das große weiße Schild mit der Aufschrift „Nicht überholen! Achtung! Gegenverkehr“ sei ein amtliches Verkehrszeichen im Sinne des Abs. 1 StVO, obwohl es in der Anlage zur Straßenverkehrsordnung nicht aufgeführt sei; denn in der Anlage habe die Aufzählung keine ausschließliche Bedeutung. Die Fahrlässigkeit des Angeklagten liege darin, dass er nicht mit der nötigen Sorgfalt auf die Verkehrsschilder geachtet habe, obwohl er hierzu wegen des dichten Nebels besonders verpflichtet gewesen sei. Die Sichtweite habe ausgereicht, um die Verkehrsschilder trotz ihres mangelhaften Zustandes zu erkennen. Eine Übertretung nach § 15 StVO liege vor, weil der Angeklagte auf der linken Fahrbahnhälfte gehalten habe. Das sei auch dann der Fall gewesen, wenn er irrigerweise angenommen habe, dass der Verkehr nur in seiner Fahrtrichtung laufe; denn dadurch habe er bewusst die Durchfahrt für die nach ihm ankommenden Fahrzeuge versperrt. Schließlich habe der Angeklagte fahrlässig gegen § 1 StVO verstoßen, weil er es versaumt habe, sich vor dem Ausbiegen auf die linke Fahrbahnhälfte davon zu überzeugen, ob die Fahrbahn neben und vor dem Lastzug des Zeugen ████ frei von Hindernissen war. Dazu sei er bei der Sichtweite verpflichtet gewesen.

Die Fahrlässigkeit im Sinne des § 222 StGB sieht die Strafkammer darin, dass der Angeklagte viel zu schnell gefahren sei, um die Beschilderung der Autobahn bei den herrschenden Sichtverhältnissen hinreichend sicher erkennen zu können. Bei einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h würde er, sofern er die Sorgfalt eines mustergültigen Kraftfahrers angewandt hätte, die Verkehrsschilder aller Wahrscheinlichkeit nach erkannt haben. Dann aber hätte er mit Gegenverkehr an der Unfallstelle rechnen und bremsen müssen. Dass er die linke Fahrbahnseite nicht benutzen durfte, sei für ihn voraussehbar gewesen.

2.) Die Revision ist mit Erfolg angegriffen.

a) Die Verurteilung nach § 30 StVO ist zu Unrecht erfolgt. Dabei bedarf die Frage, ob die Schilder, die vor der Unfallstelle angebracht waren, als amtliche Verkehrszeichen im Sinne des § 3 Abs. 1 StVO anzusehen sind oder ob die Anlage 1 zur Straßenverkehrsordnung insoweit ausschließliche Bedeutung hat, hier keiner Entscheidung. Denn zutreffend weist die Revision darauf hin, dass das Landgericht die Begriffe „überholen“ und „vorbeifahren“ nicht scharf getrennt und offenbar auch das Vorbeifahren an einem haltenden Fahrzeug als Überholen angesehen hat. Nach § 10 StVO ist links zu überholen. Nach ständiger Rechtsprechung ist darunter das Vorbeifahren an einem sich in derselben Richtung, aber langsamer bewegenden Verkehrsteilnehmer zu verstehen. Da das Landgericht aber nicht mit ██████████ ███████████ konnte, ob der Lastzug des Zeugen ██ sich in langsamer Bewegung befand oder bereits ██████ musste, geht die rechtliche Würdigung von der für den Angeklagten günstigeren Annahme aus. Hielt aber der Lastzug dann, konnte der Angeklagte durch plötzliches Vorbeifahren nicht nach § 3 Abs. 1 StVO strafbar gemacht werden. Denn dieses Vorbeifahren war durch die Beschilderung, auch wenn sie als amtliches Verkehrszeichen zu gelten hat, nicht verboten.

b) Dagegen ist die Übertretung nach § 15 StVO einwandfrei dargetan. Die Revision wendet insoweit lediglich ein, dass der Angeklagte nicht schuldhaft an dem Lastzug des Zeugen ██ vorbeigefahren sei und ihm deshalb auch kein Vorwurf gemacht werden könne, weil er sofort angehalten habe, um zunächst die Verkehrslage zu erkunden. Diese Erwägung kann den Angeklagten nicht entlasten. Nach § 15 StVO hat der Fahrzeugführer so zu halten, dass der Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird. Fahrzeuge dürfen nur auf der rechten Straßenseite in Fahrtrichtung halten. Der Angeklagte wusste zwar beim Anhalten nicht, dass er sich auf einer Gegenfahrbahn befand. Wohl aber hatte er an dem Brückengeländer erkannt, dass er die linke Fahrbahnhälfte einhielt. Damit war für ihn ohne weiteres klar, dass er an dieser Stelle nicht halten durfte. Mit Recht weist das Landgericht darauf hin, dass der Angeklagte seine Bedenken, vor ihm auf der Straße sei etwas nicht in Ordnung, gefährlos durch langsames Hinüberfahren auf die rechte Fahrbahnseite hätte klären können. Hielt der Zeuge ██ bereits, dann musste er sich vor diesen setzen; war er noch in langsamer Fahrt, so musste er hinter ihm wieder auf die rechte Seite fahren. Umstände, die eine solche Fahrweise ausnahmsweise als nicht zumutbar erscheinen lassen, sind nicht festgestellt und nicht erkennbar.

c) Die Verurteilung nach § 1 StVO wird von der Revision mit dem Hinweis beanstandet, dass diese Vorschrift nur hilfsweise eine strafrechtliche Haftung begründe; ihre Anwendung daher neben anderen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht in Betracht kommen könne. Sie beruft sich dabei auf das Urteil des 3. Zivilsenats vom 2. Dezember 1951 (III ZR 177/50). Die Rechtsfrage bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Verurteilung nach § 3 StVO wegfällt und die Strafkammer das Verschulden des Angeklagten nach § 1 StVO in anderen Umständen gesehen hat als das Verschulden nach § 15 StVO. Im Übrigen ist dieser Würdigung, aus der sich zugleich das fahrlässige Verhalten des Angeklagten nach § 222 StGB ergibt, beizupflichten.

d) Die Fahrlässigkeit des Angeklagten liegt darin, dass er seine Fahrweise nicht von Anfang an der besonders schwierigen Verkehrslage, die durch den dichten und gleichmäßigen Nebel hervorgerufen war, angepasst hat. Jeder Kraftfahrer weiß, dass an der Autobahn an vielen Stellen Verkehrshinweise angebracht sind, die die Sicherheit des Verkehrs gewährleisten sollen, auf besondere Gefahren aufmerksam machen und die Fahrweise regeln. Im Nebel muss daher der Kraftfahrer so langsam und so aufmerksam fahren, dass er diese Hinweise mit Sicherheit und rechtzeitig wahrnimmt. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er ein Verkehrsschild infolge des Nebels nicht gesehen habe. Ist der Nebel so dicht, dass die Sichtweite nicht bis zu den Schildern reicht, dann muss die Weiterfahrt unterbleiben. Die Revision glaubt in den Ausführungen der Strafkammer Widersprüche hinsichtlich der Erkennbarkeit der Schilder feststellen zu können. Während bei Erörterung des § 3 StVO gesagt werde, der Angeklagte habe die schadhaften Schilder nicht erkennen können, sei an späterer Stelle des Urteils ausgesprochen, der Angeklagte würde bei geringerer Geschwindigkeit die Verkehrsschilder aller Wahrscheinlichkeit nach wahrgenommen haben. Der Widerspruch besteht in Wirklichkeit nicht. Das Landgericht hat klar und unmissverständlich festgestellt, dass die Verkehrsschilder, obwohl sie sich nicht in gutem Zustand befanden, bei langsamer Fahrt trotz des Nebels sichtbar waren. Diese Feststellung ist noch durch den Hinweis belegt, dass die Sichtweite 10 bis 15 m betrug, die Schilder aber etwa 400 m vor der Unfallstelle aufgestellt waren.

Die an späterer Stelle des Urteils befindliche Bemerkung, der Angeklagte würde die Schilder bei geringerer Geschwindigkeit „aller Wahrscheinlichkeit nach“ bemerkt haben, kann sich daher folgerichtig nicht auf die Erkennbarkeit der Schilder beziehen; dadurch sollte nur zum Ausdruck gebracht werden, dass der Angeklagte in diesem Falle die erkennbaren Schilder wahrscheinlich auch erkannt hätte, weil ihm die Strafkammer insoweit die erforderliche Aufmerksamkeit zutraute.

Hiernach beruht das Übersehen der Verkehrsschilder auf Fahrlässigkeit. Diese Fahrlässigkeit hatte den Irrtum des Angeklagten zur Folge, er befinde sich beim Vorbeifahren und Halten nicht auf einer Gegenfahrbahn. Der Irrtum ist also verschuldet und kann den Angeklagten nicht entlasten. Dabei ist unerheblich, ob die Schilder amtliche Verkehrszeichen im Sinne der StVO waren oder nicht. Sie waren jedenfalls geeignet, einen Irrtum des Angeklagten auszuschließen. Hätte er aber gewusst, dass die linke Fahrbahnhälfte an dieser Stelle Gegenfahrbahn war, dann hätte er überhaupt nicht zum Vorbeifahren ansetzen, jedenfalls im dichten Nebel nicht ansetzen dürfen. War somit der Irrtum des Angeklagten verschuldet, dann besteht auch der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung zu Recht. Die Voraussehbarkeit des Unfalls bedarf keiner besonderen Erörterung, da die selbständige Übertretung nach § 1 StVO neben der Übertretung nach § 15 StVO dargetan ist.

3.) Die Revision wird mit Erfolg angegriffen. Die Strafkammer hat zwar mit dem Einweis auf die schweren Folgen des Unfalls kein Tatbestandsmerkmal zur Strafschärfung verwendet, da durch den Unfall drei Menschen zu Tode gekommen sind, ein Umstand, der zur Strafverschärfung führen darf. Einen weiteren Angelpunkt der Strafzumessung sieht die Revision darin, dass der Tatrichter nicht erörtert habe, ob den Fahrer des Kraftwagens ein Mitverschulden an dem Unfall treffe. Ein solches Mitverschulden müsse geprüft und bei der Strafe berücksichtigt werden. Dazu sei im vorliegenden Falle umso mehr Anlass gewesen, als das Urteil feststelle, dass der Lieferwagen mit voller Wucht auf den Lastzug aufgefahren sei.

Die Frage, ob die Nichtberücksichtigung des Mitverschuldens des Verletzten stets ein Rechtsfehler ist, der zur Aufhebung des Strafaussprachs führen muss, kann nicht allgemein bejaht werden. Es ist dies auch nicht in den von der Revision angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts geschehen. Das Urteil des erkennenden Senats vom 3. Oktober 1951 (3 StR 117/52) ist in der DRZ 1952, 44 nicht vollständig abgedruckt. Dort war der Strafaussprach aufgehoben worden, weil der Tatrichter unzulässigerweise die mangelnde Einsicht des Angeklagten strafschärfend verwertet hatte. Auf das Mitverschulden des Getöteten hatte der Senat nur hingewiesen und dabei ausdrücklich offengelassen, ob die Nichterörterung ein Rechtsfehler sei.

Diese Sonderstellung muss auch im Rahmen des § 267 Abs. 3 StPO wirken. Gleichwohl liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Strafaussprachs führt, nur dann vor, wenn entweder das Verhalten des Verletzten falsch gewürdigt, insbesondere das Mitverschulden rechtsirrig bejaht oder verneint wird, oder wenn nach den Urteilsgründen ein (nicht nur geringes) Mitverschulden nahe liegt oder klar ersichtlich ist, dass der Tatrichter sich dieses Umstandes möglicherweise nicht bewusst war und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er andernfalls die Strafe geringer bemessen hätte (vgl. RG Recht 1941, 166).

Hiernach ist der Revisionsangriff begründet. Die Strafkammer hat die Frage des Mitverschuldens nicht erörtert, obwohl dies nach den Feststellungen besonders nahe lag. Der Lieferwagen ist, wie die Revision zutreffend hervorhebt, mit voller Wucht auf den Lastwagen des Angeklagten aufgeprallt. Das rechtfertigt den Schluss, dass der Fahrer des Lieferwagens trotz des Nebels mit hoher Geschwindigkeit gefahren ist. Sein Verschulden wird möglicherweise noch durch den Umstand erhöht, dass die Sichtweite erheblich geringer war als die des Angeklagten und dass sein Anhalteweg möglicherweise größer war als der des Angeklagten. Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Mangel den Strafaussprach beeinflusst hat.

KraussBaldus
Scharpenseel
Fahrlässige Tötung im Nebel: Mitverschulden des Opfers bei Strafzumessung — Themis