Revision wegen fahrlässiger Tötung: Strafausspruch aufgehoben wegen Mitverschulden des Getöteten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 18/52
- Datum
- 05.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer an einem Vorfahrtshinweis vorbeifährt, darf die Kreuzung nur befahren, nachdem er sich durch gründliches Umschauen vergewissert hat, dass ein bevorrechtigtes Fahrzeug hinreichend weit entfernt ist; dabei ist der Geschwindigkeit des Herannahenden besondere Beachtung zu schenken.
Die bloße Tatsache, dass der Zusammenstoß erst hinter der Mitte der Kreuzung eintritt, entlastet den Vorfahrtsverletzer nicht, da dies Folge der Nichterfüllung der Wartepflicht sein kann.
Mangels verfügbarer Beweismittel liegt kein Aufklärungsfehler vor, wenn das Tatgericht keine genaueren Feststellungen zur Geschwindigkeit trifft, sofern weder Zeugenaussagen noch Sachverständigengutachten verlässlichere Angaben ermöglichen.
Bei fahrlässiger Tötung durch Verkehrsverstöße ist ein mögliches mitwirkendes Verschulden des Verletzten in den Strafzumessungsgründen zu erörtern; unterbleibt diese Auseinandersetzung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 18. Oktober 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten ████ aus ████, geboren am ████ 1926 in ████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumeich, Bundesrichter Dr. Worle, Bundesrichter Dr. Ness, Bundesrichter Dr. Zangemeister
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 18. Oktober 1951 im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte fuhr am 2. August 1951 gegen 19.39 Uhr mit seinem Volkswagen langsam durch die ███████████ ███, auf der kurz vor der Kreuzung der dort zusammenlaufenden Straßenzüge der - ███ und ████████ Straße ein auf der Spitze stehendes Dreieck „Vorfahrt auf der ████████ beachten!“ angebracht ist. Ohne vorher angehalten zu haben, setzte er die Fahrt mit gleichbleibender Geschwindigkeit über die Kreuzung fort und stieß etwas hinter ihrer Mitte mit dem von rechts aus der ████████ Straße kommenden Motorradfahrer ███████ zusammen. Dieser stürzte und starb an den durch erlittene Verletzungen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung des § 13 StVO zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer das entscheidende, für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten darin gesehen, dass er das Vorfahrtsrecht des Verunglückten nicht beachtet hat. Nach den Urteilsfeststellungen ist die Kreuzung, auf der die Fahrzeuge zusammenstießen, unübersichtlich, weil die dort einmündenden Straßen eng und bis zu ihrer Einmündung bebaut sind, und weil die nach rechts abbiegende ███████████████ auf der der Kraftradfahrer kam, etwa 25 m hinter der Kreuzung eine Linkskurve beschreibt. Die Einsichtnahme in diese Straße ist erst am Eingang zur Kreuzung möglich. Als sich der Angeklagte an dieser Stelle, etwa 19 m vor dem Ort des Zusammenstoßes, befand, näherte sich der Motorradfahrer aus einer Entfernung von 20 m. Hieraus hat das Landgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bedenkenfrei geschlossen, dass █████ an dessen Kraftrad nach dem Unfall der vierte Gang eingeschaltet war, ungefähr doppelt so schnell gefahren ist wie der Angeklagte. Zu Unrecht rügt die Revision hier eine Verletzung der Aufklärungspflicht, weil die Strafkammer angesichts der einander widersprechenden Zeugenaussagen keine weiteren Feststellungen über die Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge getroffen habe. Da auch der hierüber vernommene Sachverständige die Fahrgeschwindigkeiten nicht genauer angeben konnte, ist nicht ersichtlich, welcher sonstigen Beweismittel sich der Tatrichter noch hätte bedienen können, um in dieser Richtung Klarheit zu schaffen. Die Strafkammer ist darüber hinaus bei Beurteilung der Fahrweise des Beschwerdeführers von dessen Einlassung ausgegangen, dass er den zweiten Gang eingeschaltet habe und nur mit 10 bis 18 km/h gefahren sei. Ebensowenig zutreffend ist die Annahme, dass der Angeklagte den Kraftradfahrer nicht habe sehen müssen, wenn er – wie er behauptet – am Anfang der Kreuzung wirklich pflichtgemäß nach rechts geblickt hätte, weil die beiden Ausgangspunkte der Fahrzeuge gegeneinander einzusehen sind, wie sich die Strafkammer an Ort und Stelle überzeugt hat, und weil auch der Zeuge ████, der sich neben dem Wagen des Angeklagten befand, das Motorrad des ████ aus einer Entfernung von 20 m herannahen sah. Außerdem verpflichtete das vor der Kreuzung angebrachte Schild „Vorfahrt auf der Hauptstraße beachten!“ den Beschwerdeführer zu der größten Aufmerksamkeit und Vorsicht. Auch wenn er die Kreuzung zuerst erreichte, durfte er sie nur befahren, nachdem er sich durch ein gründliches Umschauen vergewissert hatte, dass sich ein bevorrechtigtes Fahrzeug auf der Vorfahrtstraße nicherte, oder dass dieses wenigstens noch so weit entfernt war, dass er sicher sein durfte, er werde die Kreuzung schon überquert haben, ehe der Vorfahrtsberechtigte sie erreicht haben würde (BGH, Urt. v. 12.4.1951 – 4 StR 124/50). Dabei musste er besonders auf die Geschwindigkeit des herannahenden Fahrzeugs achten und durfte sich nicht etwa darauf verlassen, dass dieses bei seinem Anblick langsamer fahren werde. Dass sich der Unfall erst hinter der Mitte der Kreuzung ereignete, wird der Beschwerdeführer nicht entlastet; denn dies ist erst die Folge davon, dass er seiner Wartepflicht nicht genügt hat. Ein Verlust des Vorfahrtsrechts, den die Verteidigung geltend macht, lässt sich aus der örtlichen Lage der Unfallstelle nicht herleiten.
Wenn die Revision auf die Möglichkeit hinweist, dass ████ erst um die Linkskurve der ████████ Straße gefahren sei, als der Angeklagte schon mitten auf der Kreuzung war, so übersieht sie, dass das Gegenteil im Urteil ausdrücklich festgestellt ist. Insoweit greifen ihre Ausführungen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an. Ob ein weiteres Verschulden des Beschwerdeführers darin zu erblicken ist, dass er mit zu hoher Geschwindigkeit über die Kreuzung gefahren ist, wie das Landgericht angenommen hat, kann auf sich beruhen.
Dass der Tod des Kraftradfahrers von dem Angeklagten als Folge seiner vorwerfbaren Fahrweise vorausgesehen werden konnte und fahrlässig herbeigeführt wurde, ist im Urteil ausdrücklich hervorgehoben.
Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch dagegen, dass die Strafkammer das mitwirkende Verschulden des verunglückten Kraftradfahrers nicht erörtert hat. ██ fuhr auf der unübersichtlichen ██ ████████ mit einer doppelt so hohen Geschwindigkeit wie der Angeklagte. Auch er war verpflichtet, auf die Enge und Unübersichtlichkeit der Straßen Rücksicht zu nehmen, und musste sich der Kreuzung deshalb unter Verabsetzung seiner Geschwindigkeit besonders vorsichtig nähern. Wenn ein Vorfahrtsberechtigter sich zwar im Allgemeinen darauf verlassen kann, dass sein Recht beachtet wird, darf er doch durch eine nach den Straßenverhältnissen zu hohe Geschwindigkeit die Gefahr, dass der Wartepflichtige sich in seinen Überlegungen darüber irrt, ob ihm das Überqueren der Kreuzung noch vor dem Eintreffen des bevorrechtigten Fahrzeugs möglich sein wird, nicht erhöhen.
Hierdurch konnte zwar das Verschulden des Beschwerdeführers nicht vollig ausgeschlossen werden, weil dieser das Herannahen des Kraftrades hätte bemerken müssen, so dass die Voraussehbarkeit des Unfalls in jedem Falle bejaht werden muss. Jedoch kann das mitwirkende Verschulden des Vorfahrtberechtigten auf das Strafmaß von Einfluß sein (RG JW 1931, 1967 Nr. 15). Ob das Landgericht auch diesen Gesichtspunkt berücksichtigt hat, lassen die Strafzumessungsgründe nicht erkennen. Dem Abscheuungsund Besserungszweck der Strafe durfte der Tatrichter, entgegen der Ansicht der Revision, neben der Persönlichkeit des Täters, wie geschehen, Rechnung tragen. Wegen des erörterten Mangels muss das Urteil indes im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Worle | Krumeich | Dr. Ness | |||
| Groß | Dr. Zangemeister |