Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Vorfahrtsverstoß verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 401/52
Datum
28.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und Verstößen gegen §§ 1, 9, 13 StVO verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Streitpunkte waren Vorfahrt, Geschwindigkeit an unübersichtlicher Kreuzung und die Aufklärungspflicht des Landgerichts. Der BGH bestätigte die Feststellungen: Vorfahrt richtet sich nach amtlicher Kennzeichnung, überhöhte Geschwindigkeit und ungenügende Sichtbeachtung begründen Fahrlässigkeit. Die Aufklärungspflicht war auch ohne Ortsbesichtigung erfüllt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorfahrt einer Straße richtet sich nach der amtlichen Kennzeichnung (§ 13 Abs. 1 StVO) und nicht nach ihrer verkehrlichen Bedeutung oder baulichen Beschaffenheit.

2

Dem Vorfahrtsberechtigten geht die Vorfahrt nicht allein durch zu schnelles Einfahren in die Kreuzung verloren, solange der andere Verkehrsteilnehmer die Kreuzung nicht so viel früher erreicht, dass er sie noch gefahrlos befährt.

3

Jeder Kraftfahrer hat seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er an unübersichtlichen Stellen notfalls rechtzeitig anhalten kann; Überschreitung dieser angepassten Geschwindigkeit begründet Fahrlässigkeit (§§ 1, 9 StVO).

4

Wer sich durch zu rasches Einfahren in eine Kreuzung in die Lage versetzt, das Vorfahrtsrecht anderer nicht mehr zu beachten, missachtet dieses Vorfahrtsrecht fahrlässig.

5

Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) kann auch ohne eigene Ortsbesichtigung als erfüllt gelten, wenn maßstabsgetreue Pläne, Lichtbilder und ein sachverständiger Augenschein vorliegen und keine rechtserheblichen Widersprüche bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 1. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer ██████ ███, geboren am [REDACTED] in [REDACTED],

wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsübertretung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter Sik als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Dr. Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Ne als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. April 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte befuhr mit einem Lastzug die Leyherstraße in Nürnberg in Stadtrichtung. Mit der Geschwindigkeit von 35–40 km/h (≈ 9,72–11,11 m/Sek) näherte er sich unter Schallzeichen der unübersichtlichen Kreuzung mit der damals gleichberechtigten Siegmundstraße. Auf der Kreuzung stieß er mit dem von rechts – aus der Siegmundstraße – überraschend auftauchenden Radfahrer L. zusammen. L. wurde getötet. Seine Geschwindigkeit hatte 60 km/h (≈ 16,66 m/Sek) betragen. Als der von rechts Kommende war er nach § 13 Abs. 2 StVO gegenüber dem Angeklagten vorfahrtberechtigt.

Der Angeklagte ist wegen zu schnellen Fahrens, Nichtbeachtung der Vorfahrt (§§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 2, 1, 49 StVO) und fahrlässiger Tötung verurteilt. Seine Revision war zu verwerfen.

1. Die Rüge, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, ist zusammen mit der Sachrüge zu behandeln. Sämtliche Revisionsangriffe sind unbegründet. Wie das Landgericht bindend feststellt, waren beide Straßen zur Unfallzeit nach § 13 Abs. 1 StVO gleichrangig. Die Eigenschaft einer Straße als Hauptstraße richtet sich der Verkehrsklarheit wegen nicht nach ihrer Verkehrsbedeutung und baulichen Beschaffenheit, denen die Revision so großen Wert beimisst, sondern gemäß § 13 Abs. 1 allein nach der amtlichen Kennzeichnung. Eine solche fehlte hier. Die Siegmundstraße war deshalb gleichrangig. Dem L. stand also die Vorfahrt zu, weil er von rechts kam und, wie der Unfall beweist, die Kreuzung zugleich mit dem Angeklagten befuhr, so dass es trotz der um ein Drittel geringeren Geschwindigkeit des Angeklagten ausgeschlossen war, dass dieser sie gefahrlos vor ihm befuhr. Dass L. andererseits durch zu schnelles Fahren die §§ 1, 9 StVO und das etwaige Vorfahrtrecht solcher Verkehrsteilnehmer verletzte, die im Verhältnis zu ihm auf der Leyherstraße von rechts kommen konnten, ändert daran zugunsten des Angeklagten nichts. Die Vorfahrt geht dem Berechtigten durch zu schnelles Einfahren in die Kreuzung nicht verloren, solange der von links Kommende die Kreuzung nicht um so viel früher erreicht, dass er sie noch gefahrlos befahren kann (vgl. RGSt 71, 166 und BGHSt 1, 112).

Dass der im Verhältnis zu L. langsamer fahrende Angeklagte die Einfahrt in die Kreuzung etwas früher erreichte, berechtigte ihn nicht, dessen Vorfahrt zu missachten, weil dessen erkennbar maßgeblich größere Geschwindigkeit bewirkte, dass beide Fahrzeuge den Schnittpunkt ihrer Fahrbahnen dennoch zugleich erreichten. Auch dass der Angeklagte den L. erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß gesehen hat, als er ihm die Vorfahrt nicht mehr einräumen konnte, entlastet ihn nicht, weil er den L. bei langsamem Einfahren und gehöriger Sorgfalt hätte bemerken müssen und dann imstande gewesen wäre, ihm die Vorfahrt einzuräumen. Fremdes Vorfahrtrecht missachtet auch, wer sich durch zu rasches Einfahren in die Kreuzung der Möglichkeit, es zu beachten, fahrlässig selbst begibt.

2. Ob die Siegmundstraße die Leyherstraße kreuzt oder ob ihre Fluchtlinien vor und hinter dieser voneinander abweichen, so dass sich die Kreuzung weniger deutlich ausprägt und nicht rechtwinklig ist, berührt das Vorfahrtrecht nicht. Auch an einer bloßen Einmündung der Siegmundstraße hätte L. bei im Übrigen gleicher Verkehrslage dem Angeklagten gegenüber die Vorfahrt gehabt. Dies verkennt die Revision; es ergibt sich aber deutlich aus dem Gesetz. Aus diesem Grunde bedurfte es also keiner gerichtlichen Ortsbesichtigung. Die auch von der Revision in Bezug genommene maßstäbliche Planzeichnung und die Lichtbilder bei den Akten zeigen übrigens deutlich, dass sich beide Straßen kreuzen. Der Angeklagte hat die Unübersichtlichkeit dieser Kreuzung gekannt, so dass es nicht darauf ankommt, ob sie einem ortsfremden Fahrer besonders deutlich auffiele. Rechtzeitig sichtbar ist die Kreuzung auf jeden Fall. Die Verurteilung nach § 13 StVO ist also nicht zu beanstanden.

3. Dasselbe gilt für die Verurteilung wegen zu schnellen Fahrens (§§ 9, 1 StVO). Unbeschadet der Beschränkungen nach § 9 Abs. 1 StVO hat jeder Kraftfahrer seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann (BGHSt 2, 188); das gilt besonders an unübersichtlichen Stellen (§ 9 Abs. 2), zu denen, wie der Angeklagte wusste, auch diese Kreuzung gehört. Der Angeklagte musste sich vor Augen halten, welche Hindernisse dort rasch auftauchen konnten, und durfte nur so schnell fahren, dass er noch rechtzeitig anhalten konnte. 35–40 km/h (≈ 9,72–11,11 m/Sek) waren an dieser unübersichtlichen Stelle bei einem Lastzug zu schnell, wie das Landgericht ohne ersichtlichen Rechtsirrtum ausführt. Sie erforderten einen weit längeren Bremsweg, als die Entfernung von dem zuverlässigen Einblick in die Siegmundstraße nach rechts bis zur Kreuzung beträgt. Die Schallzeichen berechtigten den Angeklagten nicht zum rascheren Fahren. Mit dem verkehrswidrigen Verhalten des L. musste er rechnen. Zu rasches Fahren im Stadtverkehr ist nichts Ungewöhnliches, mag auch sonst jeder Verkehrsteilnehmer im Allgemeinen mit verkehrsgemäßem Benehmen der anderen rechnen dürfen. Zuzugeben ist ihm, dass L. aus der vor der Kreuzung besonders engen Siegmundstraße mit leichtsinnig hoher Geschwindigkeit herausfuhr. Aber unvorhersehbar ist ein solches Verhalten nicht. Selbst wenn L. seine Geschwindigkeit kurz vorher auf die des Angeklagten herabgesetzt hätte, nämlich auf etwa 10 m/Sek, hätte es bei der Unübersichtlichkeit der Kreuzung und der Länge der beiderseitigen Bremswege zum Zusammenstoß kommen müssen. Die erhebliche Mitschuld des L. hat das Landgericht berücksichtigt. Von seiner Alleinschuld kann nach den Urteilsfeststellungen keine Rede sein.

4. Hieraus folgt zugleich, dass das Landgericht die Aufklärungspflicht erfüllt hat. Es hat sich der Maßstabskizze, der Lichtbilder und der Bekundung des Kraftfahrzeugsachverständigen bedient, der die Kreuzung vor der Hauptverhandlung besichtigt hat. Rechtlich erhebliche Widersprüche mit der Einlassung des Angeklagten, die ohne Ortsbesichtigung nicht hätten geklärt werden können, sind nach dem Urteil nicht hervorgetreten. Die Ortsschilderung der Revision kann auch dann, wenn sie zutrifft, die Rechtslage nicht beeinflussen, weil sie an den deutlichen gesetzlichen Bestimmungen vorbeigeht. Das Landgericht stellt überdies die Ortskenntnis des Angeklagten ausdrücklich fest. Unter diesen Umständen erfüllte das Landgericht die Aufklärungspflicht auch ohne eigene Ortsbesichtigung.

Auch sonst ist kein Rechtsverstoß ersichtlich.

RichterDr. GeierGlanzmann
Dr. PeetzDr. Jagusch
Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Vorfahrtsverstoß verworfen — Themis