Wenden auf Autobahnen auch über Notübergänge verboten; Schöffenvereidigung nach Schlusswort
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 254/53
- Datum
- 10.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein neu bestellter Schöffe erst nach dem Schlusswort des Angeklagten vereidigt, ist das Gericht bis dahin nicht vorschriftsmäßig besetzt; die nachgeholte Vereidigung heilt den Mangel für den bereits verhandelten Teil nicht.
Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) liegt auch dann vor, wenn die fehlerhafte Besetzung nur während eines Teils der Hauptverhandlung besteht.
Das Verbot des Wendens auf Autobahnen umfasst auch das Überwechseln auf die Gegenfahrbahn durch Überqueren des Mittelstreifens; es gilt ebenso an betonierten Notübergängen unabhängig von zusätzlicher Beschilderung.
Als verbotenes Wenden ist bereits jedes Abbiegen von der Fahrgeraden anzusehen, das der unmittelbaren Ausführung eines geplanten Wendemanövers dient.
Wer eine Fahrtrichtungsänderung einleitet, muss sich vor Beginn der Fahrbewegung so vergewissern, dass der nachfolgende Verkehr nicht gefährdet wird; reicht der Rückblick wegen Sichtbehinderung nicht aus, sind andere Mittel zur Gefahrenaufklärung zu nutzen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 8. Januar 1953
Rubrum
Aktenzeichen: 4 StR 254/53
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Alfred G██████ in ████, geboren am ███████ 1908 in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]
Leitsatz
Das Wenden auf Autobahnen ist auch an den den bepflanzten Mittelstreifen unterbrechenden, betonierten sog. Notübergängen verboten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Übergänge durch Sperrzeichen (Anlage zur StVO, Bilder 11 und 12) noch besonders gesichert sind.
Tenor
auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 8. Januar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu 20 Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision erhebt die Verfahrens- und die Sachbeschwerde.
1. Die Verfahrensrüge der nicht ordnungsmäßigen Besetzung der Strafkammer (§ 338 Nr. 1 StPO) greift durch.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurden die „neu bestellten Schöffen“, die an der Findung des angefochtenen Urteils mitwirkten, erst nach dem Schlusswort des Angeklagten, unmittelbar vor Beginn der Urteilsberatung, nach § 51 GVG vereidigt. Bis dahin nahmen sie an der Hauptverhandlung unbeeidigt teil. Das hatte zur Folge, dass das erkennende Gericht bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorschriftsmäßig besetzt war (vgl. RGSt 67, 363, BGHSt 3, 175). Dieser Mangel wurde durch die vor Beginn der Urteilsberatung nachgeholte Beeidigung nicht behoben; denn die Beeidigung macht nur die künftige, nicht aber die vorhergegangene Mitwirkung der Schöffen gesetzmäßig (vgl. auch BGH 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953). Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO liegt aber auch dann vor, wenn das erkennende Gericht nur während eines Teils der Hauptverhandlung nicht vorschriftsmäßig besetzt war.
2. Die sachlich-rechtliche Würdigung des Falles ist gleichfalls nicht völlig frei von Rechtsirrtum.
Der Angeklagte hatte mit einem Lastkraftwagen-Kipper seiner Firma eine Fahrt von Welver nach Dortmund auszuführen. Er fuhr über eine nicht ordnungsmäßige Auffahrt bei der Autobahnraststätte Rhynern auf die südliche Fahrbahn der Bundesautobahn, um hier unmittelbar auf die nördliche, in Richtung Dortmund führende Fahrbahn überzuwechseln. Da diese Möglichkeit entgegen seiner Erinnerung aber nicht bestand, fuhr er auf der südlichen Fahrbahn zunächst in östlicher Richtung, um bei sich bietender Gelegenheit auf die nördliche Fahrbahn überzuwechseln. Er beabsichtigte, dies in der Weise auszuführen, dass er – statt bis zur nächsten ordnungsmäßigen Ausfahrt der Autobahn bei Beckum weiterzufahren – verbotswidrig einen der den Grünstreifen zwischen den beiden Fahrbahnen unterbrechenden betonierten Notübergang benutzte. Etwa 50 m vor dem von ihm hierzu ausersehenen Übergang blickte der Angeklagte durch das Rückfenster seines Führerhauses auf die Fahrbahn zurück. Wegen der sperrigen Ladung konnte er jedoch nur den weiter zurückliegenden, ansteigenden, nicht auch den unmittelbar hinter dem LKW liegenden Teil der Fahrbahn überblicken. Er übersah deshalb einen hinter ihm fahrenden Motorradfahrer, der sich anschickte, ihn zu überholen, und der sich zu diesem Zwecke bereits auf die linke Hälfte der Fahrbahn begeben hatte. Als der Motorradfahrer auf den linken Fahrtrichtungsanzeiger des „Zum Einbiegen ansetzenden Angeklagten“ aufmerksam wurde, riss er sein Kraftrad nach rechts, um zu versuchen, auf der rechten Seite des LKW vorbeizukommen. Er fuhr jedoch hinten rechts auf den Lastkraftwagen auf und stürzte so unglücklich, dass er alsbald verstarb, während seine mitfahrende Ehefrau verletzt wurde. Im Augenblick des Zusammenstoßes befand sich der Lastkraftwagen des Angeklagten mit dem linken Vorder- und Hinterrad auf der linken, zum Überholen bestimmten Seite der Fahrbahn.
Das Landgericht ist bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts entgegen der Meinung der Revision zutreffend davon ausgegangen, dass das Verbot des Wendens auf Autobahnen (§ 4 Abs. 2 der Vorläufigen Autobahn-Betriebs- und Verkehrs-Ordnung, jetzt § 8 Abs. 7 Satz 3 StVO) nicht nur das Umdrehen auf derselben Fahrbahn, sondern auch und (wegen der regelmäßigen Unmöglichkeit, dieselbe Fahrbahn in der Gegenrichtung zu befahren) sogar in erster Linie das Überwechseln von einer Fahrbahn auf die Gegenfahrbahn unter Überquerung des Mittelstreifens im Auge hat. Das entspricht allein dem Sinn des Verbots und ist jedem Kraftfahrer bekannt. Das Wendeverbot gilt auch für die den bepflanzten Mittelstreifen unterbrechenden sogenannten Notübergänge, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Übergänge durch Sperrzeichen (Anlage zur StVO, Bilder 11 und 12) noch besonders gesichert sind. Aus der Benutzung solcher Übergänge durch Fahrzeuge der Autobahnmeistereien, der Verkehrspolizeibehörden und etwaiger auf der Autobahn eingesetzter Baufirmen kann kein Teilnehmer des allgemeinen Verkehrs Rechte für sich herleiten.
Die Revision irrt auch, wenn sie geltend macht, dem Angeklagten könne ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 VABVO deshalb nicht zur Last gelegt werden, weil er mit seinem Kraftwagen nicht weiter als auf die linke Fahrbahnhälfte gefahren sei und beim Erkennen des Motorradfahrers sofort angehalten und von dem beabsichtigten Überqueren des Notüberganges Abstand genommen habe. Als verbotenes Wenden auf der Autobahn ist schon jedes Abbiegen von der Fahrgeraden anzusehen, das der unmittelbaren Ausführung des geplanten Wendens dient. Ob der Angeklagte durch das Einbiegen auch den § 3 Abs. 1 StVO verletzt hat, weil das Befahren des Notüberganges durch rote Ringe auf den Begrenzungssteinen des Überganges noch besonders verboten war, kann dahingestellt bleiben, da der Schuldspruch des Urteils die dem Angeklagten vorgeworfenen Übertretungen nicht enthält.
Das Landgericht hat auch zutreffend einen Verstoß des Angeklagten gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht darin gesehen, dass er mit dem Einbiegen nach links begonnen hat, ohne zuvor die ganze hinter ihm liegende Fahrbahn überblickt zu haben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 StVO befreit das Anzeigen der beabsichtigten Fahrtrichtungsänderung nicht von der gebotenen Sorgfalt. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob angesichts der auf den Autobahnen üblichen hohen Geschwindigkeiten die Führer von Fahrzeugen, die auf die linke Hälfte der Fahrbahn überwechseln wollen, in jedem Falle durch einen Rückblick sich vergewissern müssen, ob die hinter ihnen liegende Fahrbahn frei ist, oder ob ein nachfolgendes Fahrzeug zum Überholen ansetzt (vgl. KVR-Z, „Autobahnverkehr, Erläuterungen 7“ Ziff. III 1a). Für den Angeklagten bestand eine solche Verpflichtung schon deshalb, weil er eine völlig ungewöhnliche und verbotene Überquerung der linken Fahrbahnhälfte vorhatte. Sie bestand entgegen der Ansicht der Revision auch nicht erst während der Durchführung der Fahrbewegung, sondern vor deren Beginn, weil sie dem Angeklagten Gewissheit darüber verschaffen sollte, ob die Verwirklichung seiner Absicht keine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs mit sich brachte. War ihm infolge der Ladung die Übersicht auf die Fahrbahn auch nur teilweise versperrt, dann musste er andere Wege suchen, um sich die erforderliche Gewissheit zu verschaffen.
Da der Tatrichter im Übrigen die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden.
Gegen ist bisher nicht in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise dargetan, dass der Angeklagte den Unfall allein verschuldet hat, wie die Strafkammer angenommen hat.
Die Revision weist nicht ohne Berechtigung darauf hin, dass die Feststellung des Landgerichts, der Motorradfahrer sei beim Herauswerfen des Fahrtrichtungsanzeigers durch den Angeklagten „bereits kurz hinter dem LKW gewesen“, mit der Annahme, der Angeklagte habe den Anzeiger schon mindestens etwa 50 m vor dem Notübergang herausgestellt, nicht zu vereinbaren ist. Hat nämlich der LKW, wie die Strafkammer auf Grund der Einlassung des Angeklagten für erwiesen hält, etwa 50 m vor dem Notübergang auch seine Geschwindigkeit auf 15 km/h herabgesetzt, dann war der Motorradfahrer bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit (50 – 60 km/h) von dem vorausfahrenden LKW noch mindestens 56 – 66 m entfernt, als der Fahrtrichtungsanzeiger sichtbar wurde. Er hätte daher, wenn er das Herauswerfen des Winkers beobachtet hätte, auch unter Berücksichtigung einer üblichen Reaktions- und Bremsansprechzeit von 0,9 Sekunden und einer mittleren Bremsverzögerung von 4 m/sec² sein Kraftrad noch anhalten oder doch dessen Geschwindigkeit soweit herabsetzen können, dass er die ungeklärte Verkehrslage besonnen beurteilen und einen Zusammenstoß vermeiden konnte. Zwar braucht auf den Bundesautobahnen mangels vorhandener Kreuzungen und Abzweigungen nach links mit einem Überqueren der Fahrbahn grundsätzlich nicht gerechnet zu werden. Trotzdem gehört die Möglichkeit, dass vorausfahrende Kraftfahrzeuge zum Zwecke des Überholens oder um ein auf der rechten Seite befindliches Hindernis zu umfahren, auf die linke Fahrbahnseite überwechseln, zur ständigen Beobachtung vorausfahrender Fahrzeuge (vgl. RG in ROK 1941 S. 12; Ur. 14 4a att).
Das Landgericht hat nun allerdings festgestellt, dass vor dem LKW des Angeklagten ein Fahrzeug, das von diesem hätte überholt werden können, nicht vorhanden war. Dem Urteil ist auch als Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass der Motorradfahrer auf der an der Unfallstelle übersichtlichen Fahrbahn ein vor dem Angeklagten fahrendes Fahrzeug hätte sehen müssen. Dagegen ist nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen, dass der Angeklagte gezwungen sein konnte, wegen eines anderen Hindernisses nach links auszubiegen, und dass der Motorradfahrer aus diesem Grunde den vor ihm fahrenden LKW nicht außer Acht lassen durfte. Wenn dieser dennoch den für ihn schon auf mindestens 56 – 66 m sichtbaren Fahrtrichtungsanzeiger erst auf den Zuruf seiner Ehefrau und so spät bemerkt hat, dass er nicht mehr anhalten oder wenigstens seine Geschwindigkeit erheblich herabsetzen konnte, dann kann ihm das als Unaufmerksamkeit im Sinne des § 1 StVO vorzuwerfen sein.
Dass der Versuch des Motorradfahrers, den LKW des Angeklagten rechts zu überholen, möglicherweise verfehlt war, und dass der Zusammenstoß vermieden worden wäre, wenn der Motorradfahrer auf der linken Fahrbahnseite geblieben und weit genug nach links ausgebogen wäre, kann dagegen nicht als Mitverschulden gewertet werden, zumal nicht voraussehbar war, dass der Angeklagte im letzten Augenblick noch anhalten würde. Es ist anerkannten Rechts, dass es einem Verkehrsteilnehmer nicht zur Last gelegt werden kann, wenn er gegenüber einer von ihm nicht verschuldeten, plötzlich auftretenden höchsten Gefahr die Ausweichmöglichkeiten falsch einschätzt und deshalb nicht sachgemäß reagiert (so schon BGH III ZR 8/50 vom 25. Oktober 1951 in VRS 4, 91 und der erkennende Senat im Urteil 4 StR 912/51 vom 3. April 1952 in VRS 4, 369).
Sollte das Landgericht in der erörterten Richtung ein Mitverschulden des Motorradfahrers feststellen, dann wird es zu prüfen haben, ob dieses gegenüber der grob fahrlässigen Behinderung des Schnellverkehrs durch den Angeklagten so ins Gewicht fällt, dass es eine mildere Bestrafung des Angeklagten rechtfertigt (vgl. BGHSt 3, 218).
| Hille | Groß | Augustin | |||
| Engels | Martin |