Revision aufgehoben: Fahrlässige Tötung nach missglücktem Überholen - Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 912/51
- Datum
- 25.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung muss die schuldhafte Verletzung der im konkreten Moment gebotenen Sorgfaltspflicht festgestellt werden; die bloße Voraussehbarkeit einer möglichen Todesfolge ist dafür nicht ausreichend.
Bei plötzlich eintretender Gefahr ist die Zumutbarkeit und Erkennbarkeit sorgfaltsgerechten Handelns nach den tatsächlichen Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten des Täters zu beurteilen.
Wenn nach einem gescheiterten Brems- oder Ausweichmanöver nur noch riskante Alternativen verbleiben, kann die Wahl derjenigen Alternative, die größere Rettungsaussichten zu bieten scheint, nicht ohne weiteres als rechtlich vorwerfbar gelten; maßgeblich sind die Erfolgsaussichten und die in der Lage vorhandenen Handlungsmöglichkeiten.
Reichen die tatrichterlichen Feststellungen zur Beurteilung der erforderlichen Sorgfalt nicht aus, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung, ggf. unter Hinzuziehung eines sachverständigen Gutachtens, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 23. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Kurt █████████████████, geboren am [REDACTED] 1927 in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 23. September 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Sachbeschwerde des wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Verkehrsübertretungen verurteilten Angeklagten ist begründet.
Die Strafkammer macht dem Angeklagten zwei Vorwürfe; er habe seinen Versuch, auch den Lastzug zu überholen, früher aufgeben und seinen Abstand von dem Lastzug durch Verringerung der Geschwindigkeit vergrößern müssen. Nur diesen zweiten Vorwurf setzt das Gericht zum Tod des Beifahrers in Beziehung, indem es die Schuld des Angeklagten daran in folgendem erblickt:
Es sei für den Angeklagten voraussehbar gewesen, dass er bei seinem geringen Abstand von dem Lastzug möglicherweise ein Auffahren auf diesen nicht vermeiden konnte; das habe – für den Angeklagten erkennbar – den Tod seines Beifahrers zur Folge haben können. Es entlaste den Angeklagten nicht, dass bei seinem Bremsen der Beifahrer ins Schwanken und das Soziusrad ins Schleudern geriet, so dass er von weiterem Bremsen Abstand nehmen musste. Denn da ihm bekannt gewesen sei, dass sein Beifahrer sich nicht festzuhalten pflegte, und er dies auch noch kurz vor dem Unfall bemerkt habe, so habe er sich durch das Innehalten eines zu geringen Abstandes nicht in die Lage bringen dürfen, plötzlich bremsen zu müssen. Wenn der Angeklagte, um ein Auffahren zu vermeiden, sich dazu entschlossen habe, in den sehr geringen freien Raum rechts neben den Lastzug zu fahren, so sei es für ihn voraussehbar gewesen, dass hierdurch ebenfalls der Tod des Beifahrers verursacht werden konnte. Der Angeklagte habe die hohe Wahrscheinlichkeit erkennen müssen, dass es beim Anfahren eines am Straßenrande befindlichen Hindernisses, etwa des berührten Kilometersteins, und damit zu einem tödlichen Sturz kommen könne; die Voraussicht des Ablaufs, dass der Beifahrer unter den Anhänger des Lastzugs geraten werde, sei nicht erforderlich gewesen.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte erst kurz vor der Ausgangskurve erkannt, dass er den Lastzug in der Geraden nicht mehr überholen konnte, und sich dann hinter diesen gesetzt. Noch unmittelbar vor der Kurve bremste aber der Lastzug bereits, um einen vor ihm befindlichen Radfahrer nicht zu gefährden. Hiernach hat der Lastzug gebremst, als der Angeklagte sich soeben hinter ihn gesetzt hatte. Dann aber ist jedenfalls bisher nicht ersichtlich, wie der Angeklagte, der den mit 30 bis 35 km/h fahrenden Lastzug mit 55 km/h zu überholen versucht hat, seitlich in der Lage gewesen sein könnte, der Forderung der Strafkammer entsprechend den eingenommenen Abstand durch weitere Verringerung seiner Geschwindigkeit zu vergrößern, ehe der Lastzug bremste.
Weiterhin kann die bloße Voraussehbarkeit, dass durch das Einfahren in den sehr geringen freien Raum rechts neben dem Lastzug ein tödlicher Unfall verursacht werden konnte, für sich den Vorwurf der Fahrlässigkeit noch nicht begründen. Denn wenn nach dem Scheitern des Bremsversuchs nur die Alternative bestand, entweder auf den Lastzug aufzufahren oder nach rechts auszuweichen – nach links konnte, wie die Strafkammer feststellt, wegen eines entgegenkommenden Fahrzeugs nicht ausgewichen werden –, so waren vielleicht die Aussichten auf Rettung des Lebens bei dem Ausweichen nach rechts größer. In solchem Fall aber kann der Angeklagte rechtswidrig gehandelt haben, wenn er diesen Rettungsversuch trotz Voraussehbarkeit seiner möglichen Folgen unternahm.
Möglicherweise lässt die Strafkammer außer Acht, dass der Angeklagte nur für die Sorgfalt einzustehen hat, zu der er in seiner Lage im Stande war. Das Fehlschlagen des Bremsversuchs machte einen sofortigen Entschluss nötig und brachte auch den Angeklagten selbst in unmittelbare Lebensgefahr; zu einer sorgsamen Abwägung fehlte ihm daher sowohl die Zeit als auch die Seelenruhe, und es kann ihm unter diesen Umständen möglicherweise kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er die Rettungsaussichten bei einem Ausweichen nach rechts höher eingeschätzt haben sollte, als sie wirklich waren.
Nach alledem vermag der Tatbestand, dass der Angeklagte seinen Abstand von dem Lastzug nicht vergrößert hat, den Schuldspruch bisher nicht zu tragen.
Dass der Angeklagte die mögliche Todesfolge für den Beifahrer bei einer Fortsetzung des nach Auffassung des Tatrichters verkehrsgefährdenden Überholungsversuchs bereits in einem Zeitpunkt hätte voraussehen und er deshalb seinen Versuch, den Lastzug zu überholen, hätte aufgeben sollen, war, wie die Strafkammer selbst annimmt, nicht erwiesen.
Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben. Für die erneute Hauptverhandlung wird sich zur allseitigen Durchdringung der technischen Sachverhalte die Beiziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen empfehlen.
| Große | Krumme | ||
| Dr. Peetz | Dr. Augustin |