Revision wegen fahrlässiger Tötung im Kreuzungsverkehr — Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 360/53
- Datum
- 13.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorfahrtberechtigte (Benutzer der Hauptstraße) darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass wartepflichtige Verkehrsteilnehmer aus der Nebenstraße seine Vorfahrt beachten; alleinige Unübersichtlichkeit durch Gebäude verpflichtet nicht zur Reduzierung einer erlaubten Geschwindigkeit.
Das allgemeine Gefahrzeichen (Bild 1 der Anlage zur StVO) verlangt erhöhte Aufmerksamkeit, aber nicht pauschal eine weitere Minderung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit oder besondere Einblicknahme in die Nebenstraße.
Nach § 9 Abs. 2 StVO hat der Fahrzeugführer an unübersichtlichen Stellen die Geschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit anhalten kann; diese Norm begründet Verschulden, wenn trotz erkennbarer konkreter Gefahr nicht alles Zumutbare zur Verhinderung eines Unfalls unternommen wird.
Für eine tragfähige Schuldfeststellung wegen Fahrlässigkeit müssen tatrelevante Tatsachenbehauptungen (z. B. behauptete Geschwindigkeit) vom Gericht festgestellt werden; das bloße Unterstellen der vom Angeklagten behaupteten Werte genügt nicht.
Reichen die Feststellungen nicht aus, um zu klären, ob bei gebotener Sorgfalt (z. B. früheres Bremsen) der Unfall vermeidbar gewesen wäre, ist die Sache zur ergänzenden Ermittlungen und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 13. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Friedrich R. ██ aus ██████, geboren am ███ ██ in ██ (Kreis ██), ██, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 13. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte stieß am 14. Februar 1952 gegen Mittag mit seinem Personenkraftwagen, einem Opel-Kapitän, an der Kreuzung der Martinusstraße/Giemesstraße mit der Friedensstraße in Kaarst bei Neuss mit einem Radfahrer zusammen, der aus der Friedensstraße kam und in die Martinusstraße einbiegen wollte. Der Angeklagte seinerseits befuhr die Martinusstraße und wollte die Friedensstraße überqueren, um in der Giemesstraße weiterzufahren. Die Kreuzung war unübersichtlich; infolge eines rechts vor der Kreuzung stehenden Bauerngehöfts konnte der Angeklagte einen von rechts aus der Friedensstraße kommenden Verkehrsteilnehmer erst unmittelbar bei der Einfahrt in die Kreuzung erblicken.
Die Vorfahrt war durch ein auf der Friedensstraße stehendes Verkehrsschild „Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!“ (Bild 30 der Anlage 1 zur StVO a.F.) geregelt. Auf der Martinusstraße war das Warnzeichen „Allgemeine Gefahrstelle“ (Bild 1 der Anlage zur StVO), nicht aber das Schild „Kreuzung“ (Bild 4 der Anlage zur StVO) angebracht. Als der Angeklagte den später verunglückten Radfahrer bemerkte, versuchte er durch starkes Bremsen und gleichzeitiges Abbiegen nach links einen Zusammenstoß zu vermeiden. Der Radfahrer bog ebenfalls nach rechts aus, stieß aber gleichwohl gegen die vordere Breitseite des fast zum Stehen gekommenen Personenkraftwagens. Dabei wurde er tödlich verletzt.
Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass er nur mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h in die Kreuzung eingefahren ist, ihm jedoch vorgeworfen, dass auch diese Geschwindigkeit angesichts der außergewöhnlichen Unübersichtlichkeit der Kreuzung und ihrer Kennzeichnung als allgemeiner Gefahrenstelle noch zu hoch gewesen sei. Es hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Revision mit der Rüge der Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher einer Nachprüfung nicht zugänglich (§ 344 Abs. 2 StPO).
2. Die Sachrüge ist begründet.
Da auf der Friedensstraße das Schild „Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!“ angebracht war, stand dem Angeklagten als dem Benutzer einer Hauptstraße nach § 13 Abs. 1 c StVO in der zur Tatzeit in Geltung gewesenen Fassung vom 13. November 1937 die Vorfahrt zu. Der Umstand, dass auf der Martinusstraße durch das Warnzeichen nach Bild 1 der Anlage zur StVO auf die Kreuzung als allgemeine Gefahrenstelle hingewiesen war, änderte nichts an dieser Rechtslage (BGH 3 StR 670/53 vom 7. Januar 1954). Der Angeklagte war daher berechtigt, vor dem später verunglückten Radfahrer die Kreuzung zu überqueren; dieser dagegen war verpflichtet, dem Angeklagten die gefahrlose Überquerung der Kreuzung durch mäßige Geschwindigkeit und durch rechtzeitiges Anhalten zu ermöglichen (§ 9 Abs. 3 StVO a.F.).
Der Vorwurf, der Angeklagte sei zu schnell in die Kreuzung eingefahren und habe dadurch den Unfall mitverschuldet, könnte daher nur auf die Bestimmung des § 9 Abs. 2 StVO a.F. (§ 9 Abs. 1 StVO n.F.) gestützt werden, wonach jeder Fahrzeugführer besonders an unübersichtlichen Stellen die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten hat, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, und dass er das Fahrzeug nötigfalls rechtzeitig anhalten kann. Auch diese Vorschrift rechtfertigt indes nicht den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf.
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. Februar 1953 (BGHSt 4, 47 = VRS 5, 218; vgl. auch BGH VRS 4, 612) ausgeführt hat, ist die Kreuzung für den Benutzer der Hauptstraße nicht deshalb eine „unübersichtliche Stelle“ im Sinne des § 9 Abs. 2 StVO (jetzt § 9 Abs. 1 StVO), weil die Nebenstraße infolge des Häuserbestandes nicht eingesehen werden kann. Dieser Umstand allein verpflichtet ihn daher nicht, seine – im Übrigen erlaubte – Geschwindigkeit herabzusetzen. Der Benutzer der Hauptstraße kann nämlich grundsätzlich darauf vertrauen, dass die für ihn nicht sichtbaren, aus der Nebenstraße kommenden und wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer seine Vorfahrt beachten werden. Das Landgericht konnte daher auch im vorliegenden Falle von dem Angeklagten nicht verlangen, dass er seine Geschwindigkeit (von 20 km/h), die ohnehin mäßig war und erheblich unter der damals noch geltenden Höchstgrenze lag, noch weiter herabsetzte, um sich vor der Einfahrt in die Kreuzung erst noch vergewissern zu können, ob ein wartepflichtiger Benutzer der Friedensstraße gewillt war, ihm die Vorfahrt zu überlassen.
Dazu zwang ihn auch das auf der Martinusstraße angebrachte allgemeine Gefahrenschild nicht. Dieses Zeichen verpflichtete ihn lediglich zu erhöhter Aufmerksamkeit bei der Weiterfahrt, damit er einer etwa auftretenden Gefahr schneller begegnen konnte (BGH a.a.O.).
Die Verurteilung des Angeklagten kann demnach mit der von der Strafkammer gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Der im Urteil festgestellte Sachverhalt reicht aber auch nicht aus, um den Beschwerdeführer freizusprechen. Nach den bisherigen Feststellungen ist nämlich nicht auszuschließen, dass der Angeklagte bei Anwendung der gebotenen und ihm möglichen Sorgfalt den Zusammenstoß durch friiheres Bremsen hätte verhindern können. Das könnte dann zutreffen, wenn er schon kurz vor oder sofort bei der Einfahrt in die Kreuzung erkannt hat oder dass der Radfahrer ihm die hatte erkennen können, Vorfahrt streitig machen werde. Denn auch als Vorfahrtberechtigter war der Angeklagte verpflichtet, seinerseits alles Zumutbare zur Vermeidung eines Unfalles zu unternehmen, sobald für ihn die naheliegende Gefahr einer Vorfahrtverletzung erkennbar wurde. Diese Pflicht ergab sich insbesondere aus § 1 StVO. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Zusammenstoß jenseits der Kreuzung auf der linken Seite der Giemesstraße erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer nach Ansichtigwerden des Radfahrers noch eine Strecke von 12,70 m, mindestens aber von 10 m, zurückgelegt hatte. Dass er den Radfahrer schon vor der Einfahrt in die Kreuzung erblickt hat, ergibt sich aus seiner eigenen Einlassung in Verbindung mit der Tatsache, dass die gemessene Rad- oder Bremsspur von 12,70 m schon in der Martinusstraße – 2,90 m vor deren Fluchtlinie begann. Bei der von dem Angeklagten behaupteten mäßigen Geschwindigkeit von 20 km/h betrug aber der Anhalteweg bei Zubilligung einer angemessenen Reaktions- und Bremsansprechzeit von 0,8 Sekunden und einer mittleren Bremsverzögerung von 4 m/sec² lediglich (4,45 m + 3,8 m =) 8,25 m. Der Beschwerdeführer hätte daher den Wagen möglicherweise noch vor der Stelle des erfolgten Zusammenstoßes anhalten und so den Unfall vermeiden können. Diese Berechnung setzt allerdings voraus, dass das Landgericht in der Lage ist, festzustellen, dass der Angeklagte tatsächlich keine größere Geschwindigkeit als 20 km/h hatte. Da dieser Umstand nämlich Grundlage für die Schuldfeststellung wäre, genügt es nicht, die diesbeziigliche Behauptung des Angeklagten als wahr zu unterstellen, wie das in dem angefochtenen Urteil zugunsten des Beschwerdeführers geschehen ist. Auch wird zu ermitteln sein, ob die Feuchtigkeit der Straße keinen längeren Bremsweg mit sich brachte, der es selbst bei sofortiger Bremsbereitschaft des Angeklagten ausschloss, den Kraftwagen noch vor der Aufprallstelle zum Halten zu bringen. Andererseits wiederum könnte eine über dem angenommenen Durchschnitt liegende Bremsverzögerung des Wagens den Bremsweg verkürzt haben.
Dass das Landgericht dem Angeklagten keine sog. Schrecksekunde zugebilligt hat, ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden, weil der Angeklagte durch das in der Martinusstraße aufgestellte allgemeine Achtungsschild auf die Möglichkeit einer erhöhten Gefahr hingewiesen worden war. Das verpflichtete ihn zu verstärkter Wachsamkeit gegenüber Gefahren jeder Art, auch solchen, die sich aus einem vielleicht nicht vorhergesehenen Kreuzungsverkehr ergaben.
Die Revision irrt, wenn sie meint, der Angeklagte habe sich lediglich auf Gefahren anderer Art einzustellen brauchen. Daraus, dass zur Warnung des Kraftfahrers vor Kreuzungen das besondere Schild nach Bild 4 der Anlage zur StVO vorgesehen ist, kann nicht gefolgert werden, dass das allgemeine Gefahrenschild nach Bild 1 a.a.O. den Kraftfahrer nicht dazu anhält, auch auf Vorgänge mit besonderer Aufmerksamkeit zu achten, die aus einmündenden Seitenstraßen auf seine Fahrbahn übergreifen. Anderes ist auch nicht dem schon erwähnten Urteil des erkennenden Senats in BGHSt 4, 47 (= VRS 5, 218) zu entnehmen, das nur feststellt, dass der Vorfahrtberechtigte Benutzer der Hauptstraße um des Achtungsschildes willen allein nicht verpflichtet ist, eine an sich zulässige Geschwindigkeit herabzusetzen.
Der Revision ist lediglich einzuräumen, dass das allgemeine Gefahrenschild – anders das Kreuzungsschild nach Bild 4 der Anlage zur StVO – den Kraftfahrer nicht dazu anhält, in eine einmündende Straße besonderen Einblick zu nehmen und auf dort herankommende Fahrzeuge schon zu achten, bevor sie seine eigene Fahrbahn unmittelbar bedrohen.
Weil der Angeklagte auf die bevorstehende Gefahrenstelle aufmerksam gemacht war, kann ihm auch keine längere Reaktionszeit als 0,6 Sekunden zugebilligt werden.
| Rotberg | Koeniger | Martin | |||
| Busch | Maass |