Revision aufgehoben: Strafausspruch bei fahrlässiger Tötung wegen unzureichender Feststellungen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 62/55
- Datum
- 09.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 13 Abs. 4 StVO greift insoweit, als ein Einbiegender nur dann gefahrlos die Fahrbahn eines Vorfahrtsberechtigten kreuzen darf, wenn zu erwarten ist, dass er dessen Fahrbahn verlassen hat, bevor dieser an der entsprechenden Stelle eintrifft.
Der Wartepflichtige hat bei seiner Entscheidungsbildung zu berücksichtigen, dass andere Verkehrsteilnehmer Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht ausnahmslos einhalten; auf der Grundlage dieser Erfahrung sind Gefahrenabwägungen vorzunehmen.
Die Zurückweisung eines Mitverschuldens des Geschädigten bedarf tragfähiger und widerspruchsfreier tatsächlicher Feststellungen; fehlen diese oder stehen sie im Widerspruch, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Tat- und Rechtsprüfung zurückzuverweisen.
Bei der Prüfung eines Mitverschuldens des Vorfahrtsberechtigten sind Reaktionszeit, Bremsweg und konkrete Ausweichmöglichkeiten zu berücksichtigen; ergeben diese Umstände, dass ein rechtzeitiges Bremsen oder Ausweichen möglich gewesen wäre, ist eine Mitschuld zu bejahen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 9. November 1954
Leitsatz
(nicht vorhanden)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. November 1954 im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Landgerichts Darmstadt wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Urteils wollte der Angeklagte mit seinem Kombi-Personenkraftwagen – Opel Caravan – am 16. April 1954 gegen 20 Uhr aus der █ Straße nach links abbiegen. Er bemerkte dabei nicht, dass ihm auf der █ Straße ein Motorradfahrer mit einer Geschwindigkeit von rund 70 km entgegenkam, dessen Fahrbahn er beim Einbiegen kreuzen musste. Der Motorradfahrer fuhr mitten auf die rechte Seite des Personenkraftwagens des Angeklagten auf und wurde über diesen hinweg auf die Straße geschleudert, wo er tot liegen blieb.
Gründe
Die Revision wendet sich mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde gegen diese Verurteilung. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist schon deshalb unbegründet, weil sie nicht angibt, auf welchem Weg das Gericht die weitere Aufklärung hätte versuchen müssen (BGH 2, 168).
Soweit die Sachbeschwerde sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie erfolglos. Die Regelung des § 13 Abs. 4 StVO greift solange Platz, als zu befürchten ist, dass das einbiegende (wartepflichtige) Fahrzeug die Fahrbahn des anderen (vorfahrtsberechtigten) Fahrzeugs noch nicht verlassen haben wird, bevor dieses Fahrzeug zur Stelle ist (RG HRR 1939 Nr. 1572; BGH VRS 4, 429, 430). Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich bei einem Vergleich der Fahrtgeschwindigkeit des Angeklagten und der von ihm während des Einbiegens zurückgelegten Strecke mit der Fahrgeschwindigkeit und der vom Angeklagten errechneten Entfernung des Motorradfahrers beim Beginn des Einbiegens, dass der Angeklagte die Fahrbahn des entgegenkommenden Motorradfahrers noch nicht rechtzeitig verlassen haben konnte.
Ob der Motorradfahrer, wie die Revision meint, eine etwas zu hohe Geschwindigkeit eingehalten hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da der Wartepflichtige damit rechnen muss, dass – wie die Erfahrung lehrt – die Geschwindigkeitsvorschriften im allgemeinen Straßenverkehr nicht ausnahmslos eingehalten werden (4 StR 521/53 vom 5. November 1953).
Das Landgericht hat daher mit Recht das Verhalten des Angeklagten, der in der geradlinig verlaufenden Straße das Herannahen des ordnungsgemäß mit Abblendlicht beleuchteten Motorrads hätte erkennen müssen und können, als fahrlässige Verursachung des Todes des Motorradfahrers betrachtet.
Dagegen begegnet der Strafausspruch insoweit Bedenken, als die Erwägungen, mit denen das Landgericht ein Mitverschulden des Motorradfahrers abgelehnt hat, durch die tatsächlichen Feststellungen nicht getragen werden. Die Strafkammer hat geprüft, ob der Motorradfahrer nicht geeignete Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes hätte ergreifen müssen, als er bemerkte oder bemerken konnte, dass der Angeklagte sich zum Einbiegen anschickte. Mit Recht hat sie angenommen, dass der Motorradfahrer sich auf die Einräumung der Vorfahrt verlassen konnte und aus dem Aufleuchten des linken Blinklichts am PKW, das bereits 30 m vor der Straßeneinmündung in Tätigkeit gesetzt wurde, nicht zu entnehmen brauchte, dass der Angeklagte anstatt anzuhalten die Fahrbahn des ihm begegnenden Fahrzeugs kreuzen werde. Sobald jedoch ein Vorfahrtsberechtigter aus besonderen Umständen erkennt oder bei gebotener Aufmerksamkeit erkennen kann, dass ihm der Wartepflichtige die Vorfahrt nicht einräumt, muss er auf Grund der ihm allgemein obliegenden Sorgfaltspflicht von der Inanspruchnahme der Vorfahrt absehen und seinerseits alles Zumutbare zur Vermeidung eines Zusammenstoßes tun (3 StR 378/53 vom 1. Juli 1954).
Das Landgericht meint, der Motorradfahrer hätte in diesem Zeitpunkt den Zusammenstoß auch bei stärkster Bremsung nicht mehr vermeiden können, da er sich bereits auf 20 m genähert habe. Zum einen fehlt hier schon eine nähere Darlegung, warum er nicht durch ein geringes Ausweichen nach links an dem Wagen des Angeklagten hätte vorbeifahren können; die bisherigen Feststellungen legen die Annahme nahe, dass für den Motorradfahrer ausreichender Raum auf seiner linken Fahrbahn zur Verfügung stand. Außerdem steht die Feststellung über den Zeitpunkt, in dem der Motorradfahrer die Verletzung seines Vorfahrtrechts hätte erkennen müssen, im Widerspruch zu den an anderer Stelle des Urteils enthaltenen Angaben über die Geschwindigkeit beider Fahrzeuge und über die vom Angeklagten während des Einbiegens zurückgelegte Wegstrecke. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrug sie 5,80 bis 6 m und wurde mit einer Geschwindigkeit von 7 bis 10 km/h durchfahren. Soweit es sich um die Prüfung eines Mitverschuldens des Getöteten handelt, muss, wie die Revision mit Recht ausführt, die dem Angeklagten günstigere Annahme einer Geschwindigkeit von 7 km/h zugrunde gelegt werden. Danach benötigte der Angeklagte vom Beginn des Einbiegens bis zum Zusammenstoß für die befahrene Strecke rund 3 Sekunden. In diesem Fall wäre der Motorradfahrer bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h in dem Augenblick, als der Angeklagte einzubiegen begann, noch rund 58 m entfernt gewesen. Ausgehend von diesen Feststellungen wird das Landgericht erneut zu prüfen haben, ob der Motorradfahrer bei Berücksichtigung der Reaktions- und Bremsansprechzeit und des Bremsweges nicht durch rechtzeitiges Bremsen den Zusammenstoß hätte vermeiden oder seine Fahrt wenigstens so verlangsamen können, dass er gefahrlos hinter dem Personenkraftwagen hätte durchfahren können.
Da die Strafzumessung, wie im Urteil ausdrücklich betont wird, auf der nicht genügend begründeten Ablehnung einer Mitschuld des Getöteten beruht, muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.
Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer noch zu prüfen haben, ob der Motorradfahrer nicht mit einer Geschwindigkeit fuhr, die bei den gegebenen Lichtverhältnissen ein Anhalten innerhalb der für ihn überschaubaren Fahrstrecke nicht mehr ermöglichte, so dass auch wegen dieses verkehrswidrigen Verhaltens eine Mitschuld an dem Unfall zu bejahen wäre.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Augustin | Seibert | Haager | |||
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