Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung der Strafaussetzung (§56 Abs.2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 485/82
Datum
06.10.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH hält die Begründung der Strafkammer für zu knapp und prüft, dass §56 Abs.2 StGB nicht auf Ausnahmefälle im engen Sinne beschränkt ist. Entscheidend sei eine umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit; die Sache wird zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision ist zulässig und kann diese Entscheidung abschließend überprüfen.

2

§ 56 Abs. 2 StGB verlangt keine Beschränkung auf ‚außergewöhnliche‘ Fälle; es genügen besondere Umstände von besonderem Gewicht gegenüber gewöhnlichen Milderungsgründen.

3

Die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB erfordert stets eine umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit, wobei Tat- und Täterumstände ineinanderwirken können.

4

Einzelne gewöhnliche Milderungsgründe können durch ihr Zusammentreffen so an Gewicht gewinnen, dass ihnen insgesamt die Qualität besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zukommt.

5

Fehlt eine hinreichende darlegungsfähige Würdigung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB, ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 4. Mai 1982

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 485/82

in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Uwe S. aus ██████ ██, geboren am ██ 1958 in K-00, wegen versuchten schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird: das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. Mai 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung beschränkten Revision erhebt der Angeklagte die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Beschränkung der Revision ist zulässig. Die Frage, ob Strafaussetzung zur Bewährung mit Recht versagt worden ist, kann hier abschließend geprüft werden, ohne dass davon die Feststellungen zum Strafausspruch und die Erwägungen zur Strafhöhe beeinflusst werden (vgl. BGHSt 19, 46, 48).

2. Die Revision ist auch begründet.

Die Strafkammer hält die Gewährung von Strafaussetzung für nicht gerechtfertigt, weil keine Umstände *„mit Ausnahmecharakter“ vorlägen, die dem Fall den Stempel des „Außergewöhnlichen“ aufdrückten. Solche Umstände seien „weder daraus zu folgern, dass die Kammer einen minder schweren Fall des versuchten Raubes angenommen“* habe, noch seien *„die festgestellten, konkreten mildernden Umstände in ihrer Gesamtheit geeignet, die Umstände der Tat und die Schuld des Angeklagten in einem so milden Licht erscheinen zu lassen, das Vorliegen des Ausnahmefalles des § 56 Abs. 2 StGB zu bejahen“*. Diese Erwägungen sind zu knapp, um den Anforderungen zu genügen, die an die Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zu stellen sind.

An der von der Kammer ihrer Entscheidung zugrundegelegten Rechtsprechung, dass § 56 Abs. 2 StGB nur dann anwendbar sei, wenn Umstände vorlägen, die der Tat **den Stempel des „Außergewöhnlichen“ aufdrückten** und dem Fall zu Gunsten des Angeklagten „Ausnahmecharakter“ verleihen, hat der Bundesgerichtshof in dieser Strenge nicht festgehalten. § 56 Abs. 2 StGB will die günstige Sozialprognose vorausgesetzt – die Aussetzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nämlich nicht auf Ausnahmefälle beschränken. Als besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift genügen vielmehr nach der übereinstimmenden Auffassung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs Umstände, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 370, 371, 372; vgl. auch BGH, Beschl. v. 24. Juni 1982 – 4 StR 325/82 m.w.N.).

Ob solche Umstände vorliegen, muss stets auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit geprüft werden. Dabei lässt sich häufig nicht genau abgrenzen, ob die Umstände die Tat oder den Täter betreffen; denn Umstände der Tat können auch für die Würdigung der Täterpersönlichkeit Bedeutung haben, Umstände in der Täterpersönlichkeit können die Tat beeinflusst haben. Auch können Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche, einfache Bewertungsgründe wären, durch das

Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, dass ihnen die Bedeutung besonderer Umstände zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 1980 – 2 StR 624/80 – Urt. v. 19. November 1981 – 2 StR 566/81 – Urt. v. 6. April 1982 – 4 StR 666/81 –).

Die hiernach gebotene Gesamtbetrachtung lässt das angefochtene Urteil vermissen. Der bloße Hinweis (UA S. 10), dass die festgestellten Strafzumessungsgründe auch *„in ihrer Gesamtheit“* nicht geeignet seien, die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB zu rechtfertigen, vermag in dieser Allgemeinheit die Gesamtbetrachtung nicht zu ersetzen. Der Fall ist auch nicht so eindeutig, dass schon aus diesem Grund auf die erforderliche umfassende Prüfung verzichtet werden könnte. Immerhin handelt es sich bei dem geständigen Angeklagten um einen nicht vorbestraften, *„ungereiften jungen Mann von geringer geistiger Beweglichkeit“*, dessen bei der „dilettantisch“ durchgeführten Tat gezeigte *„kriminelle Energie nicht übermäßig stark“* war, der aus Aufregung sogar vergass, dem ihm persönlich bekannten Opfer gegenüber die Stimme unkenntlich zu machen, und der schließlich eine *„völlig ungefährliche“ Scheinwaffe benutzte. „Die ganze Unreife des Angeklagten komme“*, so führt die Strafkammer aus, *„in der wenig überlegten und gestrafften Tatdurchführung zum Ausdruck“*. Diese Unreife sei es auch gewesen, die den Angeklagten in seine hohe Schuldenlast verstrickt habe.

Freilich handelt es sich bei allen diesen Umständen, werden sie einzeln betrachtet, um gewöhnliche Strafmilderungsgründe. In ihrer Vielzahl und Eigenart können sie so gewichtig sein, dass ihnen insgesamt die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zukommt. Das muss der Tatrichter erneut untersuchen.

Mösl Müller Theune Gollwitzer Niemöller oe

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