Aufhebung der Strafaussprüche wegen fehlerhafter Strafzumessung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 824/83
- Datum
- 04.04.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind strafschärfende Umstände, insbesondere die Auswirkungen der Tat auf das Opfer, das Verhalten der Täter nach der Tat und der Gedanke der Generalprävention, in gebotener Tiefe zu würdigen und zu erörtern.
Die Strafzumessung muss so begründet sein, dass die verhängte Strafe als geeigneter, gerechter Schuldausgleich erkennbar wird; bloße pauschale Hinweise genügen nicht.
Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach §56 Abs.2 StGB setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die gegenüber gewöhnlichen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben.
Bezeichnungen wie ‚einmalige Entgleisung‘ oder Hinweise auf ‚beeindrucktes Verhalten‘ ohne substantiiertes Tatsachenvorbringen genügen nicht zur Annahme besonderer Umstände im Sinne des §56 Abs.2 StGB.
Liegt bei Strafzumessung oder Entscheidung über die Strafaussetzung ein erheblicher Begründungsmangel vor, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. Juli 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 824/83
in der Strafsache gegen
1. Ralf C___, geboren am ████ 1957 in Go__, aus ██, 2. Heinz Udo ███, geboren am ████████ 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mössl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune
als beisitzende Richter,
██████████████ ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juli 1983 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten überfielen am 14. April 1983 eine Bankfiliale in Köln. Während der Angeklagte HC___ eine Kassiererin durch Drohung mit einer Schreckschusspistole dazu veranlasste, ihm Geld auszuhändigen, hielt sich der Angeklagte HiC___ in der Nähe eines anderen Auszahlungsschalters auf, ohne allerdings absprachegemäß unter Einsatz einer mitgeführten Spielzeugpistole ebenfalls Geld zu fordern. Beide konnten mit einer Beute von 7.630 DM entkommen.
Die Strafkammer hat sie der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung schuldig erkannt und den Angeklagten HiC___ zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung, den Angeklagten ███ zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die Strafaussprüche beschränkte Rechtsmittel hat mit der allein erhobenen Sachbeschwerde Erfolg: die Strafzumessungserwägungen enthalten sachlich-rechtliche Mängel, die so schwer wiegen, dass die verhängten Strafen mit der von der Strafkammer gegebenen Begründung ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nicht mehr genügen.
1. Schon einige der vom Landgericht angeführten Strafmilderungsgründe halten der rechtlichen Prüfung nicht stand. So fehlt jede Begründung für die von der Kammer bei dem Angeklagten HiC___ angenommene „hohe Strafempfindlichkeit“, die ihn von anderen Tätern unterscheiden und deshalb zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen könnte. Bei dem Angeklagten HC___ andererseits —
ist nicht einsehbar, inwiefern es einen Strafmilderungsgrund darstellen soll, dass er nach mehrmonatigem Krankenhausaufenthalt „vom allgemeinen Leben gelangweilt war und Abwechslung an Geldspielautomaten und am Roulette suchte“. Vor allem aber lässt die Strafkammer bei beiden Angeklagten erhebliche Strafschärfungsgründe außer Acht, indem sie den Auswirkungen der Tat, dem Verhalten der Angeklagten nach der Tat und auch dem Gedanken der Generalprävention nicht die ihnen zukommende Bedeutung beimisst (§ 46 Abs. 2 StGB). Mit keinem Wort erörtert sie bei der Strafzumessung die von ihr festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung der Bankkassiererin, deren Vorhersehbarkeit durch die Angeklagten nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Nicht gewertet wird die leichtfertige Art, mit der die Angeklagten trotz ihrer den Anlass der Tat bildenden finanziellen Schwierigkeiten (UA S. 29) die Beute verbrauchten, der Angeklagte HC___, indem er das ihm zugeflossene Geld verspielte, der Angeklagte HiC___, indem er es zumindest zum Teil für Luxusanschaffungen verwendete; auch dies kennzeichnet ihre Einstellung zur Tat. Vollig unzulänglich ist schließlich der letztlich nichts aussagende Hinweis, die gegen den Angeklagten ███ erkannte Strafe werde „auch generalpräventiven Gesichtspunkten hinreichend gerecht“; gerade angesichts der, wie gerichtsbekannt ist, ansteigenden Zahl von Banküberfällen vor allem in Großstädten drängte es sich hier auf, dem Gedanken der Generalprävention – übrigens bei beiden Angeklagten – besondere Beachtung zu schenken und ihn unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Köln näher zu erörtern.
2. Auch die Entscheidung über die Aussetzung der gegen den Angeklagten HiC___ verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
„Besondere Umstände“ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sind nur solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen besonders gewichtig sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 370, 371, 372; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – 2 StR 485/82 –).
Solche Umstände sind weder vom Landgericht festgestellt noch sonst ersichtlich. Die Kammer führt in diesem Zusammenhang nur an, dass die Tat eine „einmalige Entgleisung“ des Angeklagten war, „die auf die mit der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland erheblichen Schwierigkeiten für HiC___ zurückzuführen ist“, und dass sich der Angeklagte „durch das Verfahren stark beeindruckt gezeigt hat“. Dabei mag es sich um einfache Strafmilderungsgründe handeln; nicht erkennbar ist indessen, inwiefern ihnen – sei es einzeln, sei es auf Grund einer Gesamtbetrachtung – das Gewicht besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zukommen sollte.
Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles hätte im Übrigen auch geprüft werden müssen, ob die Strafvollstreckung nach § 56 Abs. 3 StGB geboten ist.
| Mössl | Meyer | Theune | |||
| Müller | Maier |