Revision verworfen — Bestätigung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 4/82
- Datum
- 03.11.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt besondere Umstände voraus, die gegenüber gewöhnlichen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben.
Das Zusammentreffen mehrerer einfacher oder durchschnittlicher Milderungsgründe kann zusammen ein solches besonderes Gewicht erlangen, dass sie als "besondere Umstände" i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB zu werten sind.
Dem Tatrichter steht bei der Beurteilung, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, ein Ermessensspielraum zu; sein Werturteil ist nur zu beanstanden, wenn die zugrunde gelegten Gründe außerhalb des sachlich noch vertretbaren Rahmens liegen.
Die günstige Sozialprognose und das eigenständige Abstandnehmen von weiteren Taten sind berücksichtigungsfähige Umstände bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12. Februar 1982
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 4/82 URTEIL
in der Strafsache gegen
den Karosseriebaumeister Michael ██ aus █████████████████, dort geboren am ██████████ 1938, den Betriebsschlosser Helmut █ aus W—/Ruhr, geboren am ██ 1944 in ██████, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1982, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Co aus DE als Verteidiger des Angeklagten ██, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Februar 1982 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, den Angeklagten █ unter Einbeziehung von zwei Einzelstrafen von vier und zwei Monaten Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung, zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, gegen die Strafausprüche. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Anlass zur Erörterung gibt nur die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung.
Rechtlich unbedenklich sind die Ausführungen des Landgerichts zur günstigen Sozialprognose (UA S. 18 unten/19) und zu § 56 Abs. 3 StGB (UA S. 21). Das Landgericht hat auch nicht verkannt, dass für die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB weitere Gründe vorliegen müssen, „die im Vergleich mit gewöhnlichen und durchschnittlichen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben“ (UA S. 19). Unter diesem rechtlich zutreffenden Gesichtspunkt hat es eine Reihe von Umständen des Falles als zugunsten der Angeklagten „außergewöhnlich“ bewertet und hat auf Grund einer Gesamtwürdigung dieser Umstände das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB bejaht (UA S. 20/21).
Diese Wertung ist nicht zu beanstanden. Dabei war bei der rechtlichen Prüfung zu beachten, dass dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht und dass sein Werturteil, es handle sich wegen besonderer Umstände um einen außergewöhnlichen Fall, nur beanstandet werden kann, wenn die Gründe, auf die er sich stützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter sachlich noch vertretbar ist, so dass in Zweifelsfällen die innerhalb dieses Beurteilungsspielraums getroffene Wertung des Tatrichters hinzunehmen ist (BGH NStZ 1981, 389; 1982, 286 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall hält sich diese Wertung noch innerhalb der aufgezeigten Grenzen, auch wenn die vom Landgericht hervorgehobenen Umstände, wie z. B. das eigenständige Abstandnehmen von weiteren Taten, das Missverhältnis zwischen Beute und späterem Erlös und die günstige Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten nach den Taten, einzeln besehen nur einfache oder durchschnittliche Milderungsgründe sein mögen.
Denn solche Umstände können durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, dass ihnen die Bedeutung „besonderer Umstände“ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zukommt (BGH, Urteile vom 1. April 1981 – 2 StR 72/81 und vom 6. Oktober 1982 – 2 StR 485/82 m.w.N.).
Dies hat das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen.
| Müller | Theune | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemöller |