Treffer
BGH Beschluss

Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 325/82
Datum
24.06.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags zu zwei Jahren Haft verurteilt; seine Revision rügte unter anderem die Versagung der Strafaussetzung. Der BGH gab der Revision insoweit statt, hob die Versagungsentscheidung auf und verwies die Sache zurück. Das Landgericht habe die Voraussetzungen des §56 Abs.2 StGB nicht umfassend unter Einbeziehung der zugunsten des Angeklagten festgestellten Umstände geprüft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung von §56 Abs.2 StGB ist nicht auf "extreme Ausnahmefälle" beschränkt; hierfür genügen besondere Umstände, die im Vergleich zu gewöhnlichen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind.

2

Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen; die zugunsten des Angeklagten festgestellten Tatumstände sind in die Prüfung einzubeziehen.

3

Die bloße Feststellung, es lägen keine Umstände vor, die dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken, genügt nicht; das Gericht hat eine substantielle Würdigung vorzunehmen.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine umfassende Prüfung zu einer günstigeren Entscheidung über die Aussetzung geführt hätte, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 12. Februar 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 325/82 in der Strafsache gegen Antonio aus █████████████████████ am ██ 1921 in ███ (Italien), wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1982 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 12. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

2. Die Sachbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, halten jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Begründung, dass keine Umstände vorlägen, die der Tat Ausnahmecharakter verleihen und dem Fall zugunsten des Angeklagten den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (UA 20), entspricht zwar der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; an ihr hat er jedoch nicht mehr festgehalten, vielmehr die Möglichkeit der Strafaussetzung weniger eingeschränkt (BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 – 3 StR 141/81). § 56 Abs. 2 StGB will die Aussetzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen von mehr als einem bis zu zwei Jahren nämlich nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränken. Als besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift genügen vielmehr Umstände, die im Vergleich mit „gewöhnlichen“ („durchschnittlichen“, „allgemeinen“, „einfachen“) Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 375; BGH NStZ 1981, 389/390; BGH Strafverteidiger 1981, 337; BGH, Beschluss vom 25. März 1982 – 4 StR 105/82). Ob solche Umstände hier vorliegen, hätte das Landgericht aufgrund einer Gesamtbetrachtung näher prüfen müssen, wobei vor allem auch die festgestellten, zugunsten des Angeklagten sprechenden Tatumstände mit zu berücksichtigen waren (u. a. ungerechtfertigter tödlicher Angriff durch das Opfer und „von einer Notwehrsituation nicht weit entfernte Lage“ des bisher unbescholtenen 60-jährigen Angeklagten – UA 19).

Da nicht auszuschließen ist, dass eine solche umfassende Prüfung zu einer für den Angeklagten günstigeren Beurteilung der Aussetzungsfrage geführt hätte, muss das Urteil insoweit aufgehoben werden.

SalgerEngelhardtJahnke
KnoblichGoydke

Zitiert (1)

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