Teilweise erfolgreiche Revision: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 105/82
- Datum
- 25.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der „besonderen Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB setzt nicht voraus, dass die Tat in einer besonderen Konfliktslage begangen wurde.
Besondere Umstände können vorliegen, wenn die für den Angeklagten sprechenden Milderungsgründe im Vergleich zu durchschnittlichen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind.
Lehnt das Tatgericht die Strafaussetzung zur Bewährung ab, muss es die vorhandenen, zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände substantiiert prüfen und begründen.
Unterbleibt eine rechtsfehlerfreie Prüfung der besonderen Umstände, ist die Versagung der Strafaussetzung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 11. Januar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 105/82 L 268, in der Strafsache gegen aus Howy/Bad █, den Arbeiter Taso ██ ██, geboren █████████ 1956 in AÇ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 11. Januar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
1. Der Schuld- und der Strafausspruch halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
2. Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung.
Das Landgericht verneint das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat, weil diese schwer wiege und „aus keiner besonderen Konfliktslage entstanden“ sei. Das begründet die Besorgnis, dass es den Rechtsbegriff der besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verkannt hat.
Dieser Rechtsbegriff erfordert nicht, dass die Tat in einer besonderen Konfliktslage begangen worden ist. Es genügen vielmehr Umstände, die im Vergleich mit „ähnlichen“ („durchschnittlichen“, „allgemeinen“, „einfachen“) Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 375; BGH NStZ 1981, 389/390). Ob solche Umstände hier vorliegen, hatte das Landgericht unter Berücksichtigung der festgestellten, zugunsten des Angeklagten sprechenden Tatumstände näher zu prüfen.
Da nicht auszuschließen ist, dass diese Prüfung zu einer für den Angeklagten günstigeren Beurteilung der Aussetzungsfrage geführt hätte, muss das Urteil insoweit aufgehoben werden.
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