Aufhebung der Bewährungsentscheidung (§56 StGB) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 745/82
- Datum
- 04.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 Abs.2 StGB setzt eine umfassende, in sich schlüssige Prüfung aller für die Sozialprognose und die besonderen Umstände relevanten Tatsachen voraus; unzureichende oder unvollständige Erwägungen rechtfertigen die Aufhebung der Entscheidung.
Das bloße Vorliegen einer weit verbreiteten, von vielen Tätern mitgetragenen illegalen Praxis begründet keinen ‚besonderen Umstand‘ im Sinne des §56 Abs.2 StGB und rechtfertigt nicht ohne weiteres eine günstigere Bewertung der Tat.
Dass ein Beschuldigter sein strafbares Verhalten nach ausdrücklicher Belehrung durch Strafverfolgungsbehörden fortsetzt, ist ein besonders gewichtiger Umstand, der gegen eine positive Sozialprognose und gegen die Gewährung der Strafaussetzung spricht und gesondert zu erörtern ist.
Bei der weitergehenden Prüfung nach §56 Abs.3 StGB sind neben den Wirkungen auf potenzielle Nachahmer auch die Auswirkungen der Strafaussetzung auf die Rechtstreue der Allgemeinheit zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 15. Juli 1982
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
2 StR 745/82
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Klaus Erich ███ aus ██ ████████, geboren am ████████████ 1937 in [REDACTED], wegen Beihilfe zu Vergehen gegen das Weingesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 4. Mai 1983 in der Sitzung vom 5. Mai 1983, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ in der Verhandlung,
Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 4. Mai 1983,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15. Juli 1982 im Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Verletzung von Vorschriften über das Herstellen und Inverkehrbringen von Wein zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das wirksam auf die Gewährung von Strafaussetzung beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Ausführungen der Strafkammer zu der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Entscheidung genügen nicht den Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zu stellen sind (vgl. BGHSt 29, 319, 324; 29, 370; auch BGH Urt. v. 6. Oktober 1982 – 2 StR 485/82 –). Sie geben Grund zu der Besorgnis, dass die Kammer einzelne der für die Strafaussetzung wesentlichen Umstände unzutreffend bewertet, andere überhaupt nicht in die erforderliche Gesamtbetrachtung einbezogen hat.
1. Auf sich beruhen kann, ob die Einwendungen, die die Beschwerdeführerin gegen die Annahme einer günstigen Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) erhebt, angesichts der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Angeklagten begründet sind. Selbst erhebliches Fehlverhalten eines Angeklagten in der Vergangenheit schließt nicht notwendig die Erwartung aus, er werde in Zukunft auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftat mehr begehen.
2. Ungeachtet dieser Frage kann die angefochtene Entscheidung jedenfalls deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Erwägungen, mit denen das Landgericht besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten als weitere Voraussetzungen der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB bejaht, durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen.
Die Kammer stellt in diesem Zusammenhang in den Vordergrund ihrer Überlegungen die „außergewöhnliche und einmalige Verführungssituation“, die zur Tatzeit bestanden habe. Sie sieht diese Situation darin, dass „sich unter den Augen der zuständigen Behörden, aber von ihnen doch nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig erkannt, die ungesetzliche Verwendung von Flüssigzucker weit ausgebreitet hatte, so dass sich viele Vertreiber des Flüssigzuckers, so auch der Angeklagte, der allgemeinen Welle anpassten, wobei auch mitspielte, dass sie sich ihre Kunden erhalten wollten“ (UA S. 22). Darin liegt indessen kein ungewöhnlicher Umstand, der die Strafaussetzung trotz der in der Strafhöhe zum Ausdruck kommenden erheblichen Schuld des Angeklagten rechtfertigen könnte.
Dass der Angeklagte darauf vertraute, wegen seiner Tat nicht belangt zu werden, und er sich deshalb „der allgemeinen Welle anpasste“, lässt die Tat nicht in milderem Licht erscheinen, zumal nach den Feststellungen von einer „Verführung“ des Angeklagten schwerlich die Rede sein kann: Er wurde nicht etwa – möglicherweise sogar widerstrebend – durch äußere Umstände in die dann abgewickelten Geschäfte gewissermaßen „hineingezogen“, sondern hat sich im Gegenteil bedenkenlos der sich über einen längeren Zeitraum entwickelten Marktlage angepasst, um konkurrenzfähig zu bleiben, und dabei überdies besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen (Barverkäufe), um den späteren Nachweis der ihm jetzt vorgeworfenen Zuckerverkäufe zu verhindern oder doch zu erschweren. Ebensowenig ist es vertretbar, sein Handeln deshalb als vom Normalfall abweichend anzusehen, weil auch andere Täter gleiche oder ähnliche Handlungen zur gleichen Zeit begangen haben.
Auch im Übrigen lassen sich den Ausführungen des Landgerichts keine Milderungsgründe entnehmen, denen sei es allein, sei es wegen ihres Zusammentreffens mit anderen Milderungsgründen (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 1982 – 2 StR 485/82 –) – das Gewicht „besonderer“ Umstände beigelegt werden könnte. Dass der Angeklagte mit Flüssigzucker als einem „nicht klassischen Fälschungsmittel“ handelte, mag strafmildernd berücksichtigt werden können, stellt jedoch ebensowenig einen die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigenden Grund dar wie die Tatsache, „dass die Stellung des Vertreibers von Flüssigzucker mit der Stellung des eigentlichen Verfälschers von Wein nicht zu vergleichen ist“ (UA S. 24). Letzteres würde andernfalls darauf hinauslaufen, die Beihilfe des Angeklagten schon deshalb als besonderen Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu bewerten, weil sie Beihilfe und nicht Täterschaft war.
Schließlich lässt die Strafkammer bei ihren im Urteil wiedergegebenen Erwägungen völlig außer Acht, dass der Angeklagte sein strafbares Handeln auch noch fortsetzte, nachdem er am 20. August 1980 von Staatsanwalt Borgards und Polizeihauptkommissar ██████████████ über mögliche strafrechtliche Folgen belehrt worden war. Dies ist ein so schwerwiegender, gegen den Angeklagten sprechender Umstand, dass auf seine Erörterung im Rahmen der hier notwendigen Gesamtbetrachtung nicht verzichtet werden kann.
3. Sollte die Strafkammer auf Grund der neuen Hauptverhandlung wiederum zu dem Ergebnis gelangen, dass die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB erfüllt sind, so wird sie bei der dann erforderlichen weiteren Prüfung, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), ihre Untersuchung nicht darauf beschränken dürfen, welche Wirkungen die Strafaussetzung auf potentielle andere Täter haben wird, sondern auch bedenken müssen, ob und inwieweit die Rechtstreue der übrigen Bevölkerung von der Entscheidung beeinflusst wird (vgl. BGHSt 20, 40, 44 ff).
| Mösl | Meyer | Niemöller | |||
| Müller | Maier |