Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen unzureichender Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 753/82
Datum
04.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Entscheidung des LG Mainz zur Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auf und verweist die Sache zurück. Die Kammer habe die Voraussetzungen des § 56 StGB nicht ausreichend geprüft und einzelne Umstände fehlerhaft oder gar nicht bewertet. Insbesondere rechtfertige die mutmaßliche Mitschuld von Behörden keine Strafaussetzung; das Weiterhandeln nach Durchsuchung sei zudem schwerwiegend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen für die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB sind in der Urteilsbegründung vollständig und nachvollziehbar darzulegen; sonst rechtfertigt dies Aufhebung und Zurückverweisung.

2

Für die Annahme "besonderer Umstände" i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB genügt nicht das bloße Nebeneinander durchschnittlicher Milderungsgründe; erst ihre gewichtige Zusammenwirkung kann den Ausnahmecharakter begründen.

3

Erleichterungen durch das Verhalten Dritter oder von Behörden können allenfalls in der Strafzumessung berücksichtigt werden; sie begründen nicht ohne weiteres einen besonderen Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB.

4

Das Fortsetzen strafbaren Verhaltens trotz Warnhinweisen (z.B. nach Durchsuchung) ist ein so schwerwiegender Umstand gegen eine günstige Sozialprognose, dass er in der Gesamtwürdigung für die Strafaussetzung zu berücksichtigen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 24. Juni 1982

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

2 StR 753/82

in der Strafsache gegen ███ den Kaufmann Willi-Peter █ aus ██ ████████, geboren am ████ 1933 in ██ ████████ ██████████████, wegen Beihilfe zu Vergehen gegen das Weingesetz.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 4. Mai 1983 in der Sitzung vom 5. Mai 1983, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mölsl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller, Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 4. Mai 1983,

Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 24. Juni 1982 im Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Weinvergehen nach § 67 Abs. 1 Nr. 1c WeinG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das wirksam auf die Gewährung von Strafaussetzung beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Ausführungen der Strafkammer zu der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Entscheidung genügen nicht den Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zu stellen sind (vgl. BGHSt 29, 319, 324; 29, 370; auch BGH Urt. v. 6. Oktober 1982 – 2 StR 485/82). Sie geben Grund zu der Besorgnis, dass die Kammer einzelne der für die Strafaussetzung wesentlichen Umstände unzutreffend bewertet, andere überhaupt nicht in die erforderliche Gesamtbetrachtung einbezogen hat.

1. Auf sich beruhen kann, ob die Einwendungen, die die Beschwerdeführerin gegen die Annahme einer günstigen Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) erhebt, angesichts der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Angeklagten begründet sind. Selbst erhebliches Fehlverhalten eines Angeklagten in der Vergangenheit schließt nicht notwendig die Erwartung aus, er werde in Zukunft auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftat mehr begehen.

2. Ungeachtet dieser Frage kann die angefochtene Entscheidung jedenfalls deshalb nicht bestehenbleiben, weil die Erwägungen, mit denen das Landgericht besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten als weitere Voraussetzungen der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB bejaht, durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Strafkammer, dass für die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB Milderungsgründe genügen können, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen und einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben, und dass hierbei Umstände, die bei einer Einzelbetrachtung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen können, dass ihnen die Bedeutung besonderer Umstände zukommt. Die weiteren Ausführungen der Kammer lassen in diesem Zusammenhang nicht erkennen, dass hier solche Milderungsgründe vorliegen.

Den bei der Gesamtbewertung „letztlich ausschlaggebenden Grund“ für die Strafaussetzung sieht die Strafkammer in der „Mitschuld des Weinbauministeriums am Flüssigzucker-Skandal“. Zu Gunsten des Angeklagten sei davon auszugehen, dass bei einem wirksamen Einschreiten nicht der Nachfragedruck der Weinerzeuger nach Flüssigzucker bestanden hätte, der wiederum ursächlich dafür gewesen sei, dass Flüssigzucker in dem festgestellten hohen Umfang von Kellereifachartikelhändlern verkauft worden sei. Insoweit liege eine einmalige Sondersituation vor.

Diese Erwägungen können die Strafaussetzung nicht rechtfertigen. Nach den Feststellungen ist bereits fraglich, ob, wie die Kammer meint, das Weinbauministerium für ein Einschreiten gegen die Kellereifachartikelhändler zuständig war und ob ihm deshalb letztlich eine Mitschuld auch an den Zuckerverkäufen durch den Angeklagten angelastet werden kann. Dies kann hier indessen offen bleiben. Selbst wenn dem Angeklagten durch das Verhalten von Behörden die Abwicklung seiner ihm jetzt vorgeworfenen Geschäfte erleichtert worden sein sollte, mag dies allenfalls im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung berücksichtigt werden können; ein Umstand von besonderem Gewicht, der trotz der in der Strafe zum Ausdruck kommenden Schuld des Angeklagten die Strafaussetzung als vertretbar erscheinen lassen könnte, kann hierin jedoch nicht gesehen werden (vgl. BGHSt 29, 319, 324 zu a)). Eine „Sondersituation“ jedenfalls, die die Tat des Angeklagten so von anderen unterscheidet, dass sie als besonderer Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gewertet werden könnte, lag nicht vor.

Der Angeklagte war nicht etwa einem Druck besonderer Art ausgesetzt, der seine Tat in ein milderes Licht rücken könnte; er hat sich im Gegenteil ohne Bedenken der Marktlage angepasst und seine kaufmännischen Interessen wahrgenommen, dabei überdies noch besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen (Barverkäufe ohne Namensnennung, UA S. 6/7), um den späteren Nachweis der ihm jetzt vorgeworfenen Zuckerverkäufe zu verhindern oder doch zu erschweren. Die günstige Gelegenheit zur Begehung einer Tat kann ihr nicht den Stempel des Ungewöhnlichen aufdrücken.

Ob und in welchem Umfang auch andere Kellereifachartikelhändler Flüssigzucker verkauften (UA S. 91/92), ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Das Handeln des Angeklagten kann nicht deshalb als vom Normalfall abweichend angesehen werden, weil auch andere Täter gleiche oder ähnliche Handlungen zur gleichen Zeit begangen haben.

Auch die anderen von der Strafkammer für den Angeklagten angeführten Gründe sind keine Milderungsgründe, denen – sei es allein, sei es wegen ihres Zusammentreffens – das Gewicht „besonderer“ Umstände beigelegt werden könnte.

Der auf dem Angeklagten lastende Konkurrenzdruck, der verhältnismäßig geringe Anteil des Flüssigzuckerverkaufs am Gesamtumsatz des Angeklagten, die Strafempfindlichkeit des Angeklagten, die Auswirkungen einer möglichen Strafverbüßung auf seine Angehörigen, seine Mitarbeiter und sein Unternehmen sind Gründe, die bei der Strafzumessung berücksichtigt werden konnten, unterscheiden die Tat und die Persönlichkeit des Angeklagten jedoch nicht von anderen vergleichbaren Taten und Tätern. Sie machen

auch in ihrer Gesamtheit ohne das Hinzutreten weiterer, bisher dem Urteil nicht zu entnehmender Gründe die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 56 Abs. 2 StGB nicht vertretbar.

Vor allem aber lässt die Strafkammer bei ihren im Urteil wiedergegebenen Erwägungen völlig außer acht, dass der Angeklagte sein strafbares Handeln auch noch fortsetzte, nachdem seine Betriebsräume am 10. Juli 1980 von der Staatsanwaltschaft durchsucht worden waren und er hierdurch auf mögliche strafrechtliche Folgen seines Verhaltens hingewiesen worden war. Dies ist ein so schwerwiegender, gegen den Angeklagten sprechender Umstand, dass auf seine Erörterung im Rahmen der hier notwendigen Gesamtbetrachtung nicht verzichtet werden kann.

MüllerMeyerNiemöller
MölslMaier
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