Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Verurteilung wegen Bestechlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 666/81
Datum
06.04.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft richtete Revision gegen die Aussetzung der Vollstreckung einer zweijährigen Freiheitsstrafe zur Bewährung. Zentral war, ob nach §56 Abs.2 StGB besondere Umstände vorliegen, die eine Aussetzung trotz erheblichen Schuldgehalts rechtfertigen. Der BGH änderte die Entscheidung und hob die Bewährung auf, weil die angeführten Gründe nur durchschnittliche Milderungsgründe darstellten und kein besonderes Gewicht ergaben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren setzt nach §56 Abs.2 StGB besondere Umstände in Tat oder Persönlichkeit voraus, die über gewöhnliche, durchschnittliche Milderungsgründe hinausgehen.

2

Bei der Prüfung des §56 Abs.2 StGB ist Tat und Täterpersönlichkeit in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen; einfache Milderungsgründe können durch ihr Zusammentreffen ein besonderes Gewicht erlangen.

3

Die tatrichterliche Wertung, es lägen besondere Umstände vor, ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar und bleibt hinzunehmen, soweit sie sachlich vertretbar ist.

4

Sozialer Ansehensverlust oder der Verlust einer Stellung infolge der Aufklärung der Tat begründet für sich genommen keinen besonderen Milderungsgrund i.S.v. §56 Abs.2 StGB, insbesondere nicht bei Taten unter Missbrauch einer Amtsstellung.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 29. April 1981

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen den Makler Hans-Georg ████████ aus ██████, geboren am ██ 1930 in ███ wegen Bestechlichkeit u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hirschthal, Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. April 1981, soweit es den Angeklagten Hans-Georg █████ betrifft, dahin geändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt. Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Erpressung, im anderen Fall in Tateinheit mit versuchter Erpressung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung. Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist zulässig. Die für die Aussetzung der Vollstreckung maßgeblichen Gesichtspunkte sind hier nicht so eng mit den Strafzumessungserwägungen verknüpft, dass das Rechtsmittel – ausnahmsweise – notwendig den ganzen Strafausspruch ergreift (vgl. BGHSt 19, 46, 48; BGH VRS 46, 101; BGH, Urteil vom 3. Juli 1975 – 4 StR 255/75; KK § 318 Rdn. 8, 10 und § 344 Rdn. 6).

Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren darf nach § 56 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn bei günstiger Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) „besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen“. Die Vorschrift will damit Strafaussetzung zwar nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränken. Sie verlangt jedoch Milderungsgründe, die im Vergleich mit „gewöhnlichen“, „allgemeinen“, „durchschnittlichen“ und „einfachen“ Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind, so dass sie eine Strafaussetzung trotz des insgesamt erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts als nicht unangemessen und als den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 370, 375; BGH GA 1982, 39; BGH NStZ 1981, 389; BGH, Urteile vom 29. Oktober 1981 – 4 StR 541/81 – und vom 19. November 1981 – 4 StR 566/81 –).

Ob solche besonderen Umstände die Tat oder die Persönlichkeit des Täters betreffen, lässt sich häufig nicht eindeutig sagen. Einerseits können einzelne Tatfaktoren zugleich die Persönlichkeit beleuchten. Andererseits können besondere Umstände in der Person die Tat mitgeprägt haben. Der Tatrichter muss deshalb Tat und Täterpersönlichkeit in einer Gesamtbetrachtung würdigen. Dabei können Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche, einfache Milderungsgründe waren, durch das Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, dass ihnen die Bedeutung besonderer Umstände zukommt (BGH GA 1982, 39 m. w. Nachw.).

Von diesen von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätzen ist die Strafkammer an sich ausgegangen. Sie hat sich jedoch in ihren weiteren Erwägungen nicht an sie gehalten. Allerdings ist die Entscheidung darüber, ob nach der gebotenen Gesamtbetrachtung besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB zu bejahen sind oder nicht, vom Revisionsgericht nur in begrenztem Umfang nachprüfbar. Der Begriff der besonderen Umstände lässt sich nicht so scharf abgrenzen, dass in allen denkbaren Fällen nur eine – allein richtige – Entscheidung möglich wäre. Häufig liegen die zu beurteilenden Fälle in einem Bereich, in dem sowohl die Auffassung über das Vorhandensein besonderer Umstände als auch die entgegengesetzte Ansicht vertretbar sind. Hier steht dem Tatrichter grundsätzlich ein Ermessensspielraum zur Verfügung. Sein Werturteil, es handle sich wegen besonderer Umstände um einen außergewöhnlichen Fall, kann deshalb nur beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die er sich stützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter sachlich noch vertretbar ist. In Zweifelsfällen ist die innerhalb dieses Beurteilungsspielraums getroffene Wertung des Tatrichters hinzunehmen (BGH NStZ 1981, 389; BGH, Urteil vom 19. November 1981 – 4 StR 566/81 – m. w. Nachw.).

In diesem Rahmen einer tatrichterlich noch vertretbaren Wertung liegt die Aussetzungsanordnung hier nicht mehr. Sämtliche von der Strafkammer angeführten Umstände sind, für sich betrachtet, allenfalls nur allgemeine, durchschnittliche, einfache Milderungsgründe, nicht jedoch solche von besonderem Gewicht, die angesichts des in der erkannten zweijährigen Freiheitsstrafe zum Ausdruck gebrachten Unrechts- und Schuldgehalts der Tat eine Aussetzung rechtfertigen könnten. Das gilt nicht nur für die Unbescholtenheit des Angeklagten vor und für sein beanstandungsfreies Verhalten nach den hier abgeurteilten Taten, sondern auch für die durch die Tataufklärung bedingte Veränderung seiner Lebensweise, den Verlust seiner Stellung, den Ausschluss einer Wiederholungsgefahr und schließlich auch für die „den Angeklagten aufgrund seiner ursprünglich innegehabten und mit hohem Prestige verbundenen Stellung als Stadtdirektor besonders empfindlich“ treffende Verurteilung. Der Verlust an Ansehen, den jeder Straftäter durch seine Verurteilung erleidet, ist eine von ihm zwangsläufig in Kauf genommene soziale Folge seines Fehlverhaltens und damit kein mildernder Umstand von besonderem Gewicht. Eine andere Betrachtungsweise würde auf eine Privilegierung von Straftätern in gehobener sozialer Stellung hinauslaufen, die hier umso weniger gerechtfertigt wäre, als die Straftaten unter Missbrauch einer Amtsstellung begangen worden sind. Alle diese allgemeinen Milderungsgründe erhalten auch in der Gesamtschau untereinander und mit den bei der Strafzumessung außerdem zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigten Gesichtspunkten kein solches Gewicht, dass ihnen die Bedeutung besonderer Umstände in dem in § 56 Abs. 2 StGB vorausgesetzten Sinne zukommen würde und eine Strafaussetzung noch vertretbar erscheinen könnte.

Nach Lage der Sache ist auszuschließen, dass eine neue tatrichterliche Verhandlung zu günstigeren Erkenntnissen für den Angeklagten in der Aussetzungsfrage führen kann. Der Senat hat deshalb die Entscheidung insoweit selbst geändert (§ 354 Abs. 1 StPO). Einer Prüfung der Frage, ob hier nicht auch die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) der Strafaussetzung zur Bewährung entgegenstehen würde, bedarf es danach nicht mehr.

KnoblichHirschthalRuß
SalgerEngelhardt

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