Treffer
BGH Urteil

BGH: Bewährungsaufhebung bei gemeinschaftlichem Diebstahl; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 541/81
Datum
29.10.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revisionen zweier Angeklagter gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, gab jedoch der Revision der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Bewährung eines Mitangeklagten statt. Das Landgericht habe besondere Umstände i.S.d. §56 Abs.2 StGB nicht tragfähig festgestellt; bloße finanzielle Notlage und Mitläufertum genügten nicht. Die Sache wurde insoweit zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB setzt neben günstiger Sozialprognose das Vorliegen besonderer Umstände in Tat oder Persönlichkeit voraus, die über gewöhnliche Milderungsgründe hinausgehen.

2

Typische Milderungsgründe wie finanzielle Notlage oder der Einfluss eines Mittäters begründen für sich allein regelmäßig keine ‚besonderen Umstände‘ i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB.

3

Die tatrichterliche Wertung bei der Frage besonderer Umstände unterliegt einem Beurteilungsspielraum; sie ist jedoch zu beanstanden, wenn die vom Tatrichter angeführten Gründe nach den Feststellungen nicht mehr sachlich vertretbar sind.

4

Bei der Strafzumessung darf der Tatrichter bereits bei der Festsetzung einzelner Einzelstrafen die Häufung von Straftaten und die daraus resultierende Gefährlichkeit des Täters berücksichtigen.

5

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht mit Tatsachen substantiiert belegt wird (vgl. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 26. Mai 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrzeugmechaniker Georg-Werner ███ aus ████████████, geboren am █████████ 1951 in ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Schlosser Ulrich ███, geb. ██████, aus ██████, geboren am █████ 1958 in ████, zur Zeit in Strafhaft i. a. S.,

3. den Betriebsschlosser Marian Do[REDACTED], geb. [REDACTED], aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1953 in ██ (Polen),

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß,

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin ████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten M[REDACTED],

Justizhauptsekretär ██

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten G[REDACTED] und M[REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 26. Mai 1981 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Do[REDACTED] Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten G[REDACTED] wegen Diebstahls in 18 und versuchten Diebstahls in fünf Fällen zu zwei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten M[REDACTED] wegen Diebstahls in 28 und versuchten Diebstahls in elf Fällen zu drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Do[REDACTED] wegen Diebstahls in 26 und versuchten Diebstahls in elf Fällen zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der gegen den Angeklagten Do[REDACTED] erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten █████ und ████████ sowie der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die der beiden Angeklagten beanstanden außerdem das Verfahren.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist beschränkt auf den Ausspruch über die Aussetzung der gegen den Angeklagten Do[REDACTED] erkannten Strafe zur Bewährung.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, die Rechtsmittel der Angeklagten dringen dagegen nicht durch.

I. Die Revisionen der Angeklagten G[REDACTED] und M[REDACTED]

1. Die Revision des Angeklagten G[REDACTED] hat ihre Verfahrensrüge nicht mit Tatsachen belegt. Die Rüge ist deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Sachbeschwerden sind unbegründet.

a) Die Schuldspruche lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Die Ansicht der Revision des Angeklagten M[REDACTED], in den Fällen 28 und 29 der Anklage (UA 26/27) handele es sich wegen des „zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs“ um eine einzige fortgesetzte Tat, findet in den Feststellungen keine Grundlage. Nach diesen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Vorsatz der Angeklagten im Falle 28 der Anklage allein auf den Einbruch in das Rathaus gerichtet war. Erst nachdem sie in diesem „fast alle Türen im Erdgeschoss“ aufgebrochen und die Räume durchsucht hatten, die „Suche nach Wertgegenständen“ aber „erfolglos“ verlaufen war, haben sie nach Beendigung dieser Tat, ersichtlich veranlasst durch das Hinweisschild auf die Gemeindekasse, sich aufgrund eines neuen Tatentschlusses zu dem Gebäude dieser Kasse begeben und dort den Einbruch ausgeführt (Fall 29 der Anklage). Das Urteil ist deshalb zu Recht von zwei selbständigen Straftaten ausgegangen.

b) Auch die Strafaussprüche halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat bei der Festsetzung der Einzelstrafen wie auch der Gesamtstrafen nicht gegen die Strafzumessungsgrundsätze des § 46 StGB verstoßen.

aa) Es war nicht – wie die Revision des Angeklagten M[REDACTED] meint – gehalten, „zunächst die Einzelstrafen für jede Tat ohne Berücksichtigung der übrigen Taten“ festzusetzen, vielmehr durfte es schon bei der Bemessung jeder Einzelstrafe in Betracht ziehen, dass „der Angeklagte eine große Anzahl von zum Teil recht schweren Straftaten begangen hat“ (UA 32). Die für die Zumessung der Strafe vorzunehmende Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit kann es nämlich erforderlich machen, die Häufung von Straftaten bereits bei der Festsetzung der Einzelstrafen zu berücksichtigen (BGHSt 24, 268, 271; vgl. Hirsch in LK 10. Aufl., § 46 StGB Rdn. 108; aber auch Dreher/Tröndle 40. Aufl., § 54 StGB Rdn. 6). So verhält es sich hier. Um zu schuldangemessenen Einzelstrafaussprüchen zu gelangen, durfte das Landgericht die große Anzahl der von den Angeklagten begangenen Straftaten, in der ihre Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zum Ausdruck gekommen ist, nicht unberücksichtigt lassen.

Das Landgericht hat die Einzelstrafaussprüche auch nicht schematisch und ohne Berücksichtigung des unterschiedlichen Gewichts der einzelnen Taten festgesetzt. Es hat vielmehr, wie die Abstufung dieser Strafen erkennen lässt, in jedem Einzelfall den Unrechtsgehalt der Tat berücksichtigt und die Strafe dementsprechend bemessen. In den Fällen, in denen auf Freiheitsstrafe unter sechs Monaten erkannt worden ist, hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich dargetan, dass Freiheitsstrafe unerlässlich ist (vgl. § 47 StGB). Bei der großen Anzahl von Straftaten, welche die Angeklagten begangen haben, und dem erheblichen Unrechtsgehalt jeder einzelnen dieser Taten ist es jedoch nicht zweifelhaft, dass es der Auffassung war, auch in diesen Fällen auf die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf die Angeklagten nicht verzichten zu können.

Fehlerhaft ist allerdings der Einzelstrafausspruch gegen den Angeklagten ████ wegen Diebstahls im Fall 35 der Anklage (UA 28). Das Landgericht hat in diesem Fall eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt (UA 32). Da es zutreffend die Rückfallvoraussetzungen bejaht hat (UA 31), ist die Mindeststrafe sechs Monate (§ 48 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler aber nicht beschwert.

bb) Die Aussprüche über die Gesamtstrafen sind ebenfalls frei von Rechtsfehlern zum Nachteil der Angeklagten. Dass das Landgericht, wie sich aus seinen Ausführungen ergibt, bei der Gesamtstrafenbildung die Strafzumessungserwägungen verwertet hat, die es bereits bei der Festsetzung der Einzelstrafen berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 8, 205, 210; 24, 268, 270).

Das Vorbringen der Revision des Angeklagten M[REDACTED], „im Vergleich zu dem Mittäter G[REDACTED]“ hätte „eine andere Gesamtstrafe“ festgesetzt werden müssen, geht fehl. Bei Mittätern ist, auch wenn sie an denselben Taten beteiligt waren, grundsätzlich jeder nach dem Maß seiner eigenen Schuld abzuurteilen (vgl. Hirsch in LK 10. Aufl., § 46 StGB Rdn. 38 m. w. Nachw.). Die gegen den Angeklagten M[REDACTED] festgesetzte höhere Gesamtstrafe entspricht – auch unter Berücksichtigung der vielen Vorstrafen des Angeklagten G[REDACTED] – dem in der größeren Anzahl seiner Straftaten zum Ausdruck gekommenen höheren Maß an Schuld.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht die Vollstreckung der gegen den Angeklagten Do[REDACTED] erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat.

1. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren darf nach § 56 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn – neben der günstigen Sozialprognose – besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Damit sind Umstände gemeint, die im Vergleich mit „gewöhnlichen“ („durchschnittlichen“, „allgemeinen“, „einfachen“) Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des insgesamt erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts als nicht unangebracht und als den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 370, 375; BGH NStZ 1981, 389/390). Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Gesamtstrafe von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe aus mehreren unter einem Jahr liegenden Einzelstrafen zusammensetzt (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1980 – 4 StR 640/80).

Der Begriff der besonderen Umstände lässt sich allerdings nicht so scharf abgrenzen, dass in allen denkbaren Fällen nur eine einzige Entscheidung möglich ist. Häufig bleibt vielmehr ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen der Tatrichter die Wertung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen hat. Diese tatrichterliche Wertung kann deshalb nur dann beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die sie sich stützt, nicht mehr im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter sachlich (noch) vertretbar ist (vgl. BGH NJW 1976, 1413; 1977, 390 m. w. Nachw.; BGH NStZ 1981, 389).

2. Eine solche, nach den Feststellungen nicht mehr vertretbare tatrichterliche Wertung liegt der angefochtenen Aussetzungsanordnung zugrunde.

Das Landgericht begründet das Vorliegen besonderer Umstände damit, dass der Angeklagte aus einer „finanziellen Notlage“ heraus gehandelt habe und „dem Einfluss des Mitangeklagten M[REDACTED]“ erlegen sei. Damit hat es zwar Milderungsgründe aufgezeigt, die es zu Recht bei der Bemessung der Strafhöhe berücksichtigt hat. Umstände von besonderem Gewicht, die das Handeln des Angeklagten von „gewöhnlich“ vorkommenden Straftaten dieser Art in der dargelegten Weise unterscheiden, sind darin jedoch nicht zu sehen. Es kommt vielmehr häufig vor, dass solche Straftaten allein deshalb begangen werden, weil der Täter einer finanziellen Notlage abhelfen will, auch ist es oft der Fall, dass sich der Täter durch den Einfluss eines Mittäters zu der Tat verleiten lässt. Entscheidend ist hier, dass der Angeklagte – wie das Landgericht dartut (UA 35) – „sich seine Schuldenbelastungen letztlich selbst zuzuschreiben hat“. Er ist auch nicht – wie das Landgericht meint (UA 34) – „mehr ein Mitläufer“ gewesen, „der häufig draußen Wache hielt und nicht mit hineinging“. Nach den Feststellungen hat er vielmehr lediglich in den Fällen 8 (UA 10/11) und 12 (UA 13) der Anklage „draußen Wache gehalten“, in allen übrigen Fällen hat er sich in gleicher Weise wie die Mitangeklagten an der Tatausführung beteiligt.

Das Landgericht ist deshalb zu Unrecht vom Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB ausgegangen.

3. Zu beanstanden ist ferner, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Eine solche Prüfung war hier angezeigt. Die große Anzahl der vom Angeklagten begangenen Straftaten, die außergewöhnliche kriminelle Intensität, die darin zum Ausdruck gekommen ist, und der erhebliche Schaden, der durch diese Taten insgesamt verursacht worden ist, könnten nämlich eine Aussetzung der Strafe für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen lassen und geeignet sein, das Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen zu beeinträchtigen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise in LK 10. Aufl., § 56 StGB Rdn. 31).

Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden, soweit dem Angeklagten ███████ Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden ist.

SalgerHürxthalRuß
SpiegelKnoblich

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