BGH: Niedrige Beweggründe und besonders schwerer Totschlag bei Familientötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 550/87
- Datum
- 17.11.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht darf von der Würdigung eines in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittels nicht mit der Begründung absehen, die Verfahrensbeteiligten könnten dessen Aussage wegen persönlicher Konflikte nicht mehr objektiv würdigen; ein solcher Verstoß gegen § 261 StPO führt jedoch nur bei Beruhen zur Aufhebung.
Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO liegt nicht vor, wenn das Tatgericht Beweisanträge wegen Bedeutungslosigkeit ablehnt, nachdem es die behaupteten Umstände entweder als bereits erwiesen behandelt oder ihnen angesichts der Beweislage nachvollziehbar keinen Einfluss auf die Entscheidung beimisst.
Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) greift nicht durch, wenn der behauptete Ermittlungs- bzw. Beweiserhebungsmangel nicht feststeht und sich dem Tatgericht die beantragte zusätzliche Beweiserhebung nach der Prozesslage nicht aufdrängen musste.
Niedrige Beweggründe (§ 211 Abs. 2 StGB) setzen voraus, dass der Täter die die Niedrigkeit begründenden Umstände erkennt und triebhafte Regungen gedanklich beherrschen sowie willensmäßig steuern kann; einer ausdrücklichen Erörterung dieser subjektiven Voraussetzungen bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sie nach den Feststellungen fernliegend zweifelhaft sind.
Bei der Strafzumessung darf das Tatgericht bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen berücksichtigen, dass der Täter mehrere Straftaten begangen hat, wenn andernfalls schulderhöhende Umstände wegen gesetzlicher Grenzen der Einzel- und Gesamtstrafenbildung nicht angemessen abgebildet würden.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 14. Mai 1987
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
1 StR 550/87 in der Strafsache gegen Alfred Hermann Re aus Konstanz, geboren am 1924 in OC, wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. November 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. Cc aus Konstanz und Rechtsanwalt Peter C___) aus ██████ als Verteidiger,
Justizangestellte C___ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14. Mai 1987 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes sowie wegen Totschlags in zwei besonders schweren Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt; die Tatwaffen und die zugehörige Munition wurden eingezogen.
Nach den Feststellungen hat er am Abend des 22. Februar 1986 seine geschiedene Ehefrau Annaliese und ihren neuen Ehemann Josef RC__ sowie dessen Sohn Andreas erschossen, weil er sich mit dem Scheitern seiner Ehe, an dem er anderen die Schuld gab, nicht abzufinden vermochte. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
Keine der Verfahrensrügen greift durch.
1. Die Revision sieht einen Verstoß gegen § 261 StPO darin, dass das Landgericht das Gutachten, das der Sachverständige Prof. Dr. med. Dr. jur. ███ zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten in der Hauptverhandlung erstattet hatte, bei seiner Überzeugungsbildung nicht verwertet hat. Ihr ist zuzugeben, dass das Verfahren des Landgerichts zu beanstanden ist: Es durfte von der Würdigung erhobener Beweise nicht deshalb absehen, „weil schon im Vorfeld der Hauptverhandlung und massiert gegen deren Ende deutlich wurde, dass die Verteidiger und der Angeklagte nicht mehr in der Lage waren, das Verhalten und das Gutachten dieses Sachverständigen objektiv zu würdigen“ (UA S. 26). Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil aber nicht beruhen.
In dem von der Revision wiedergegebenen Ablehnungsgesuch ist ausgeführt, der Sachverständige habe in der Hauptverhandlung als Ergebnis seiner Begutachtung vorgetragen, der Angeklagte sei ohne jeden Zweifel in der Lage gewesen, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (S. 7 der Revisionsbegründung). In dem zurückweisenden Gerichtsbeschluss, den die Revision ebenfalls mitteilt (S. 9 der Revisionsbegründung), ist dargelegt, dass der Sachverständige sich entschieden gegen eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgesprochen habe. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Sachverständige zur inneren Tatseite des Mordes Gesichtspunkte vorgetragen haben könnte, die zur Entlastung des Angeklagten geeignet gewesen wären. Im Hinblick hierauf ist auszuschließen, dass die gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen das Urteil zugunsten des Angeklagten beeinflusst hätten, wenn das Landgericht sie berücksichtigt hätte.
2. Weiter macht die Revision geltend, das Landgericht habe Beweisanträge der Verteidigung, die das Befinden des Angeklagten in der Zeit vor der Tat betrafen, unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt. Die Beanstandung ist unbegründet. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer die in das Wissen der Zeugen MC__), ███████ und SC__ gestellten Umstände, soweit es sich um Beweisthemen handelt, auf die sich die Revisionsrüge bezieht (Nr. b, Nr. 2 c und Nr. 3 der Beweisanträge vom 7. April 1987), als bereits erwiesen angesehen und ihnen im Übrigen Bedeutung für die Entscheidung abgesprochen. Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht in seinen Ablehnungsbeschlüssen jene Beweisbehauptungen nicht in unzulässiger Weise verkürzt und relativiert. Die Bezeichnung des damaligen Zustandes als „desolat“ ist lediglich eine zusammengefasste und abgekürzte Beschreibung der in den Anträgen behaupteten körperlichen und seelischen Verfassung des Angeklagten. Ebensowenig hat das Landgericht das Beweisbegehren auf die bloße „Eindrucksebene“ abgedrängt. Gegenstand der Beweisanträge Nr. 2 und Nr. 3 waren schon nach dem Beweisvorbringen Eindrücke, welche die beiden Zeugen hatten. Aber auch der im ersten Beweisantrag genannte Zeuge konnte nur bekunden, dass nach seinem Eindruck der Angeklagte „mit den Nerven völlig runter“ gewesen sei; denn er besaß für solche Feststellungen keine besondere Sachkunde. Es liegt auch nicht, wie die Revision annimmt, ein Verstoß gegen das Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung vor. Im Hinblick auf die gegebene Beweislage, insbesondere darauf, dass der Angeklagte im gleichen Zeitraum auf andere Zeugen gelöst und heiter wirkte, durfte die Strafkammer eine Bestätigung des Beweisvorbringens für bedeutungslos erachten (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 72).
3. Schließlich befasst sich die Revision unter dem Aspekt der Aufklärungspflicht mit der Frage, ob der Angeklagte, nachdem er seine frühere Ehefrau im Treppenhaus erschossen hatte, wieder in die Wohnung der Familie R__ zurückging und nunmehr den dort bereits angeschossen liegenden Josef ██████ nach einem kurzen Wortwechsel durch einen Schuss in die Schläfe tötete – so hat es die Strafkammer festgestellt (UA S. 6) – oder ob er Josef RC__ bereits getötet hatte, ehe er im Treppenhaus die tödlichen Schüsse auf Annaliese RC__ abgab – so stellt die Verteidigung den Tathergang dar (vgl. UA S. 11). Die Revision meint, § 244 Abs. 2 StPO sei verletzt, weil das Landgericht eine Rekonstruktion der Aussage unterlassen habe, welche die Zeugin Ulrike HC__ (die Freundin von Andreas ████, die bei dem Tatgeschehen zugegen war) bei ihrer Vernehmung am 25. Februar 1986, also wenige Tage nach der Tat, durch den Kriminalbeamten ██████ hierzu gemacht habe. Insbesondere vermisst sie die Vernehmung der Schreibkraft mit dem Diktatzeichen „sa“. Damals habe die Zeugin HC__ – anders als bei ihren Angaben in der Hauptverhandlung – keinerlei genaue Erinnerung an die zeitliche Abfolge der Schüsse gehabt.
Die Rüge kann nicht durchdringen, weil der behauptete Verfahrensverstoß nicht erwiesen ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht die Tatzeugin auch zum Inhalt ihrer früheren Aussage – von der nicht bestritten ist, dass sie zutreffend protokolliert wurde – gehört hat. Bei dieser Sachlage drängte es sich der Strafkammer nicht auf, weitere Beweise zu erheben, insbesondere die polizeiliche Schreibkraft zu vernehmen.
Es liegt auch nahe, dass sich der Vorgang so abgespielt hat, wie die Strafkammer es festgestellt hat; denn – wie die Verteidigung nicht in Zweifel zieht – war es der früheren Ehefrau des Angeklagten gelungen, ins Treppenhaus zu fliehen, und ersichtlich hatte dieser ein Interesse daran, zunächst sein gegen sie gerichtetes Tötungsvorhaben auszuführen. Im Übrigen setzt sich das Landgericht mit den Aussagen von Hausbewohnern, die für einen anderweitigen Tathergang sprechen, in plausibler Weise auseinander und hat hierbei die Überzeugung gewonnen – entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich nicht um einen bloßen „Wahrscheinlichkeitsbefund“ –, die Zeugin HC__ habe als letztes Geräusch den auf Josef RC__ abgegebenen „Fangschuss“ wahrgenommen (UA S. 11/12), und diese Wahrnehmung entspreche dem wirklichen Geschehensablauf.
II. Die Sachbeschwerde
Die umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
1. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben, dass der Angeklagte – durch mehrere Handlungen – die Familie RC__ vorsätzlich getötet hat. Insoweit erhebt auch die Revision keinen Einwand.
2. Zur Tötung von Andreas RC__:
a) Der Schuldspruch wegen Mordes ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die innere Tatseite.
Das Landgericht wertet die Tötung Andreas RC__ als Mord, weil der Angeklagte den jungen Mann entweder deswegen erschoss, weil er nur so die geplante „Hinrichtung“ der Eheleute Annaliese und Josef RC__ verwirklichen zu können glaubte, also um eine andere Straftat zu ermöglichen, oder deswegen, weil er der Sohn des „Verbrechers“ Josef RC__ war, mithin zu dessen „Sippe“ gehörte, oder weil er sich geweigert hatte, anhand von Urlaubsfotos die Ehe des Angeklagten als sehr gut zu qualifizieren und diesem zu helfen, deshalb seine Frau zurückzugewinnen (in beiden zuletzt genannten Fällen habe der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt), oder aus einer Verbindung dieser drei Motive heraus (UA S. 6, 31). Gegen diese Verurteilung auf mehrdeutiger Grundlage bestehen in einem Fall der vorliegenden Art keine Bedenken (BGHSt 22, 12).
Zu Recht hat die Strafkammer die beiden zuletzt genannten Beweggründe als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB eingestuft (UA S. 31). Entgegen der Meinung der Revision fehlt es aber auch nicht an hinreichenden Feststellungen zu den subjektiven Erfordernissen dieses Mordmerkmals. Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Täter die Umstände, welche die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, ins Bewusstsein aufgenommen hat und dass er, soweit bei der Tat gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen eine Rolle spielen, in der Lage war, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (vgl. u. a. BGHSt 28, 210, 212; BGH NJW 1981, 1382; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2). Der Revision ist zuzugeben, dass das angefochtene Urteil zu dem zuletzt aufgeführten Erfordernis keine Ausführungen enthält. Zweifel am Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen für ein Handeln aus niedrigen Beweggründen liegen hier jedoch derart fern, dass es keiner ausdrücklichen Erörterung bedurfte (vgl. BGH, Urt. vom 3. Dezember 1980 – 3 StR 404/80 – bei Holtz MDR 1981, 266; vgl. auch BGH NStZ 1981, 100, 101). Vielmehr ist den Feststellungen des Landgerichts zur Vorgeschichte der Tat und zur psychischen Verfassung des Angeklagten eindeutig zu entnehmen, dass er im Augenblick der Tat fähig war, das Verachtenswerte seiner Gefühlsregungen gegenüber Andreas ███ zu erkennen und diese zu steuern. In das von Wut und Rache geprägte Tötungsvorhaben des Angeklagten war der Sohn des Mannes, den er dafür verantwortlich machte, dass seine Frau ihn verlassen hatte, von vornherein miteinbezogen (vgl. UA S. 3, 4, 13, 22). Mit dem Gedanken, unter Umständen auch jenen – den Sohn des Nebenbuhlers – umzubringen, hatte er sich im Laufe von Monaten vertraut gemacht. Die feindselige Motivation, die der Angeklagte seit langem auch gegen Andreas █████ hegte, wurde aktualisiert, als er diesen auf dem Wege zur Tötung der Eheleute ██████ antraf. Damit trat lediglich eine äußere Bedingung für die Tötung des jungen Mannes ein, die er sich im Rahmen der Tatplanung bereits vorgestellt hatte (vgl. UA S. 5, 13). Insoweit sind die Urteilsgründe auch nicht, wie die Revision meint, widersprüchlich: Unerwartet (vgl. UA S. 18) gestaltete sich nur die konkrete Situation, indem er Andreas ███ schon im Treppenhaus begegnete und dieser sich in Begleitung seiner Freundin befand; damit, dass jener sich ihm in den Weg stellte und Frau HC__ die Eheleute RC__ noch warnen konnte, hatte der Angeklagte nicht gerechnet. Umstände, welche die Annahme des Landgerichts in Frage stellen könnten, die Niedrigkeit seiner Handlungsweise gereiche dem Angeklagten zum Vorwurf, sind nicht ersichtlich. Wenn er auch den endgültigen Entschluss, die „RC__-Sippe“ auszulöschen, erst unmittelbar vor der Tat fasste, handelte er doch nicht aus plötzlich aufgewalltem Affekt (UA S. 25).
b) Da auch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB ohne Rechtsirrtum verneint ist (UA S. 15 bis 27), musste das Landgericht für diese Tat lebenslange Freiheitsstrafe verhängen (§ 211 Abs. 1 StGB).
3. Zur Tötung der Eheleute RC__:
a) Es beschwert den Angeklagten nicht, dass die Strafkammer annimmt, er habe seine geschiedene Ehefrau und deren neuen Ehemann Josef RC__ nicht aus niedrigen Beweggründen umgebracht. Deshalb braucht der Senat nicht einzugehen auf die wenig einleuchtenden Urteilsausführungen zu der Frage, „den bei der eigenen Frau erfolgreichen Nebenbuhler zu töten“ (UA S. 29/30).
b) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht beide Tötungen als besonders schwere Fälle des Totschlags würdigt, begegnen keinen durchgreifenden Bedenken.
Die Frage, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB vorliegt, ist eine Frage der Strafzumessung, die dem Tatrichter obliegt. Das Revisionsgericht kann die gebotene Würdigung und Abwägung aller maßgeblichen Umstände nicht selbst vornehmen. Es hat nur nachzuprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGH, Urt. vom 17. März 1977 – 4 StR 665/76 – bei Holtz MDR 1977, 638 mit Bestätigung durch BVerfG JR 1979, 28; zu den Grundsätzen der Strafzumessung vgl. BGHSt 34, 345). Einen solchen Mangel weist das angefochtene Urteil nicht auf: Es steht in Einklang damit, dass lebenslange Freiheitsstrafe gemäß § 212 Abs. 2 StGB nur dann verhängt werden darf, wenn sie im Einzelfall im Hinblick auf den einen Mord gleichwertigen Unrechts- und Schuldgehalt tat- und schuldangemessen ist (BGH NJW 1981, 2310/2311 = NStZ 1982, 114/115; BGH NJW 1982, 2264, 2265; vgl. Bruns JR 1979, 29/30).
Das Landgericht hebt unter dem Aspekt erschwerter Schuld und gesteigerten Unrechts auf drei Umstände ab:
aa) Der Angeklagte wusste „mehr als andere“, was er tat (UA S. 30; vgl. auch UA S. 24/25). Nach den Feststellungen hatte er in besonderem Maße nicht nur die Möglichkeit, sein Tötungsvorhaben für sich selbst zu überdenken, sondern auch Gelegenheit, es mit anderen, ihm nahestehenden Menschen zu besprechen. Gleichwohl setzte er sich über die dabei gewonnenen Erkenntnisse und die ihm erteilten Warnungen hinweg; er gedachte sich die „Wohltat des Paragraphen“ zu verschaffen (UA S. 18, 24). Die Auffassung der Revision, aus dem Fehlen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit folgere das Landgericht in unzulässiger Weise, dass – aus den gleichen Gründen – ein schulderhöhender und damit strafschärfender Umstand vorliege, trifft nicht zu. Es befasst sich vielmehr mit der gesamten Vorgeschichte der Tat und entnimmt dieser ein gegenüber dem Normalfall wesentlich gesteigertes Verschulden des Angeklagten.
bb) „Von Anfang an“ wollte der Angeklagte „mehr als einen Menschen“ umbringen (UA S. 30).
cc) In Ausführung dieses Vorhabens hat er „eine ganze Familie kaltblütig hingerichtet“ (UA S. 30).
Das sind besonders gewichtige Umstände, die für jeden der beiden Totschlagsfälle eine dem Mordvorwurf gleichkommende Strafwürdigkeit zu begründen vermochten (vgl. BGH, Urt. vom 17. März 1977 – 4 StR 665/76 – bei Holtz MDR 1977, 638; BGH NStZ 1982, 114, 115; BGH NJW 1981, 2310 = BGH NJW 1982, 2264, 2265).
Bedenken könnte allerdings eine Erwägung erwecken, die das Landgericht im Zusammenhang mit dem zweiten der drei soeben aufgeführten Gesichtspunkte anstellt (UA S. 30):
„Da die Schuld schwer ist, wenn auch das Motiv kein niedriger Beweggrund war, wäre für den einzelnen Totschlag eine Strafe aus dem oberen Bereich des Strafrahmens angemessen. Aus zwei solchen hohen Einzelstrafen wegen § 38 Abs. 2 StGB nur 15 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, wäre der Tat nicht angemessen.“
Das könnte – zieht man nur den reinen Wortlaut in Betracht – dahin verstanden werden, die Strafkammer halte für jeden Totschlag eine zeitige Freiheitsstrafe für angemessen und ziele mit ihren Ausführungen auf eine Umgehung des § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB ab, der vorschreibt, dass bei zeitigen Freiheitsstrafen die Gesamtstrafe fünfzehn Jahre nicht übersteigen darf. Doch ist diese Stelle des angefochtenen Urteils so nicht zu verstehen. Das Landgericht bringt hier vielmehr zum Ausdruck, dass dann, wenn ein Täter mehrere gleichartige und -wertige Taten begangen hat, es mitunter seiner Schuld nicht gerecht wird, bei der Strafzumessung jede Tat zunächst nur für sich zu betrachten und die übrigen Taten unberücksichtigt zu lassen. Dies könnte sonst dazu führen, dass wegen der gesetzlichen Vorschriften über die Bildung von Einzelstrafen und der Gesamtstrafe gewisse schulderhöhende Umstände keinen Raum bei der Bemessung der Strafe fänden. Da die Schuld des Täters in Bezug auf die Einzeltaten durch die Mehrheit von Taten erhöht werden kann, ist es dem Gericht nicht verwehrt, bereits bei der Bemessung jeder Einzelstrafe in Betracht zu ziehen, dass der Täter mehrere Straftaten begangen hat (BGHSt 24, 268, 271; BGH, Urt. vom 29. Oktober 1981 – 4 StR 541/81; OLG Hamm NStZ 1977, 2087; G. Hirsch in LK 10. Aufl. § 46 Rdn. 108). Demgemäß ist beispielsweise für den Bereich des § 47 StGB anerkannt, dass bei einer Häufung von Straftaten geringerer Bedeutung gerade diese Häufung schon bei der Festsetzung der Einzelstrafen berücksichtigt werden darf, weil es sonst lediglich zu einer größeren Zahl von Einzelgeldstrafen und damit nur zu einer Gesamtgeldstrafe kommen könnte, die bei einer umfassenden Bewertung der Taten und der Täterpersönlichkeit unangemessen wäre (so auch – bei anderem Ausgangspunkt – Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 54 Rdn. 6). Dem angefochtenen Urteil ist die Überlegung des Landgerichts zu entnehmen, dass der von vornherein auf die Tötung mehrerer Menschen gerichtete Wille des Täters, wenn seine Verwirklichung auch zur Annahme von Tatmehrheit führt, schon bei Bildung der Einzelstrafen zu beachten ist, weil diese durch § 38 Abs. 2 StGB auf fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe beschränkt sind und deshalb, sei diese (zeitige) Höchststrafe auch in mehreren Fällen verhängt, wiederum nur auf eine zeitige Gesamtfreiheitsstrafe erkannt werden könnte; gerade darin, dass dem Tatgeschehen entsprechend dem Plan des Angeklagten drei Menschen zum Opfer fielen, liegt jedoch ein bedeutendes Erschwerungsmerkmal seines verbrecherischen Handelns. Damit drückt die Strafkammer – wenn auch in missverständlicher Formulierung – nur aus, was in der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon bisher anerkannt ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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