Beihilfe zur Untreue durch Scheckreiterei bei Kreditüberschreitung – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 255/84
- Datum
- 05.07.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anklageschrift genügt § 200 StPO, wenn sie den Verfahrensgegenstand eindeutig festlegt und die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen hinreichend konkret erkennen lässt.
Die Abtrennung eines Verfahrens (§ 2 StPO) ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie auf sachliche Gründe (z.B. Prozessökonomie bei Geständnissen) gestützt ist und nicht nur vorübergehend erfolgt, um Mitangeklagte zum selben Tatgeschehen als Zeugen zu vernehmen.
Bei verantwortlichen Entscheidungsträgern eines Kreditinstituts kann die eigenmächtige Gewährung unzureichend gesicherter bzw. kompetenzüberschreitender Kredite sowohl den Missbrauchs- als auch den Treubruchtatbestand des § 266 StGB erfüllen; interne Kompetenzgrenzen ändern die nach außen bestehende Verfügungsbefugnis nicht.
Ein unterbliebener Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO führt nur dann zur Aufhebung, wenn auszuschließen ist, dass das Urteil darauf beruht; dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn das zusätzliche rechtliche Gepräge den Verteidigungsspielraum nicht erweitert.
Bei mehreren Tatbeteiligten ist die Strafzumessung am individuellen Schuldumfang auszurichten; eine höhere Strafe für den Gehilfen ist möglich, wenn dessen Tatbeitrag als treibende Kraft und maßgeblich schadensverursachend gewertet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 21. Juli 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 255/84 in der Strafsache gegen den Kaufmann Friedrich G. aus █, geboren am █████ in ██████, wegen Beihilfe zur Untreue.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke, Dr. Meyer-Goßner, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███, Rechtsanwalt ███████, Rechtsanwalt ████████, als Verteidiger, Justizangestellte ██ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 21. Juli 1983 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat nach den Feststellungen maßgeblich dazu beigetragen, dass die früheren Mitangeklagten R. und H. – die als Vorstandsmitglied (R.) bzw. Prokurist (H.) der Spar- und Darlehnskasse (Spadaka) Rüthen-Altenrüthen zur Vergabe von Krediten berechtigt waren – unter Überschreitung ihrer Kreditkompetenz der Firma Gr. & Co. GmbH, deren tatsächlicher Geschäftsführer der Angeklagte war, Kredite gewährt haben, zu deren Rückzahlung diese infolge ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage war, wodurch dem genannten Kreditinstitut ein Schaden von ca. 4 Millionen DM entstanden ist.
Die Firma Gr. & Co. GmbH befand sich seit 1980 in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Anfang 1981 konnte sie ihre Zahlungsverpflichtungen aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, einschließlich der Kredite, die ihr aufgrund eines Beschlusses des Gesamtvorstands der Spar- und Darlehnskasse eingeräumt worden waren, nicht mehr erfüllen. Um ihr gleichwohl die erforderlichen Mittel für die Begleichung ihrer Verbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen, gewährten ihr die früheren Mitangeklagten zunächst im Vertrauen darauf, dass es sich um einen kurzfristigen finanziellen Engpass handele, weitere Kredite, wobei sie die vom Gesamtvorstand festgesetzte Kreditgrenze und ihre Befugnis, um 10 % über diese Grenze hinauszugehen, erheblich überschritten. In der Folgezeit stellten sie der Gesellschaft, die sich weiterhin in finanziellen Schwierigkeiten befand, „im Vertrauen auf künftige Geldeingänge weitere Gelder zur Verfügung“; dabei war für sie „mitbestimmend, dass es sich um einen ‘lukrativen Umsatzkunden’ handelte und sie sich im Übrigen veranlasst sahen, die begonnenen Manipulationen fortzuführen, um so den finanziellen Zusammenbruch der Firma ██████ Co. GmbH und die Aufdeckung ihres eigenen Fehlverhaltens zu vermeiden“ (UA 9). Um dieses Fehlverhalten zu verschleiern, nahmen sie von der Gesellschaft Schecks entgegen, die auf Konten bei anderen Kreditinstituten gezogen waren, und hielten dadurch das bei ihnen geführte Konto der Gesellschaft buchmäßig im Rahmen des bewilligten Kredites. Da auf den Konten bei den bezogenen Banken die zur Einlösung dieser Schecks erforderlichen Guthaben nicht vorhanden waren, überwiesen sie jeweils nach Annahme der Schecks die benötigten Beträge an diese Banken per Blitzgiro oder ließen Barabhebungen zu, mit welchen die bezogenen Konten ausgeglichen wurden. „Aufgrund dieser Verfügungen weitete sich der in Anspruch genommene Kredit, der durch die umfangreichen Scheckziehungen buchmäßig nicht in Erscheinung trat, erheblich aus“, bis er sich schließlich im Februar 1982 – bei der Aufdeckung dieser „Scheckmanipulationen“ – auf 4.732.790,82 DM belief (UA 20/21).
Das Landgericht hat die früheren Mitangeklagten rechtskräftig wegen Untreue zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Der Angeklagte war als „Kopf“ und tatsächlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft (UA 4) an diesen „Scheckmanipulationen“ beteiligt. Sämtliche Scheckeinreichungen erfolgten mit seinem Wissen und Einverständnis. Die jeweils „anstehenden Bankgeschäfte“ wurden seit Anfang 1981 laufend zwischen ihm und den früheren Mitangeklagten „in der Regel ein- bis zweimal in der Woche“ besprochen. Bei diesen „Besprechungen wurden die zu erfüllenden oder bereits eingegangenen Zahlungsverpflichtungen durchgegangen und der jeweils zum buchmäßigen Ausgleich bestimmte Scheckbestand erörtert“ (UA 11, 18 ff.). Dabei war den Angeklagten spätestens seit Februar/März 1981 bekannt, dass die früheren Mitangeklagten ihre „Kontokorrentkompetenz“ überschritten, für sie „eine Prüfung den Verlust des Arbeitsplatzes bedeuten würde“ und ihr „Vorgehen von strafrechtlichen Konsequenzen bedroht war“ (UA 10). Das Landgericht sieht diese Handlungen des Angeklagten, den es als die „treibende Kraft“ bezeichnet, als Beihilfe zu der von den früheren Mitangeklagten begangenen Untreue an.
Die Revision des Angeklagten, die mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründet wird, hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen gehen fehl.
1. Die Anklageschrift entspricht – entgegen der Ansicht der Revision – den Anforderungen, die § 200 StPO an sie stellt. In ihr ist, wie die Rechtsprechung zu dieser Vorschrift verlangt (vgl. BGHSt 5, 225, 227; 16, 47, 48; 29, 124, 126), der Verfahrensgegenstand eindeutig festgelegt. Sie lässt zudem hinreichend erkennen, mit welchen Handlungen des Angeklagten der gegen ihn erhobene Schuldvorwurf begründet wird.
Es liegt auch kein Verstoß gegen § 215 StPO vor. Die Behauptung der Revision, ein Eröffnungsbeschluss sei „nie bekanntgegeben“ worden, ist unzutreffend. Der Eröffnungsbeschluss ist dem Angeklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde zusammen mit der Ladung zu der – zunächst auf den 31. Januar 1983 anberaumt gewesenen – Hauptverhandlung am 7. Januar 1983 zugestellt worden (Bd. V Bl. 266).
2. Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der Strafkammer verworfen worden ist, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die von der Revision beanstandeten Äußerungen des Vorsitzenden standen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand. Sie geben bei verständiger Würdigung der Sachlage – auch vom Standpunkt der Verfahrensbeteiligten – keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. Pfeiffer in KK § 24 StPO Rdn. 3, 8; Kleinknecht/Meyer, 36. Aufl., § 24 StPO Rdn. 3, jeweils m. w. Nachw.).
3. Die Entscheidung des Landgerichts, das Verfahren gegen den Angeklagten von dem Verfahren gegen die Mitangeklagten R. und H. abzutrennen, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte ist durch die Abtrennung insbesondere nicht – wie die Revision meint – in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden.
Die Abtrennung wäre allerdings fehlerhaft, wenn sie – wie die Revision behauptet – nur vorübergehend und zu dem Zweck erfolgt wäre, die Mitangeklagten zu demselben Tatgeschehen, das auch dem Angeklagten zur Last gelegt wurde, als Zeugen zu hören (vgl. BGHSt 24, 257 ff.; Pelchen in KK vor § 48 StPO Rdn. 9, jeweils m. w. Nachw.). Diese Behauptung der Revision ist jedoch unzutreffend. Die Abtrennung war nicht nur eine vorübergehende. Sie ist vielmehr – wie das Landgericht in seinem Beschluss ausführt – erfolgt, weil es „im Hinblick auf die Geständnisse“ der beiden Mitangeklagten „nicht notwendig“ erschien, die Beweisaufnahme gegen sie weiter durchzuführen.
Das Landgericht ist also bei der Abtrennung davon ausgegangen, dass – wie es dann auch der Fall war – die Beweisaufnahme gegen die Mitangeklagten nach deren Vernehmung geschlossen und die Hauptverhandlung gegen sie ohne erneute Verbindung mit dem Verfahren gegen den Angeklagten zu Ende geführt werden würde. Ein solches Vorgehen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es war hier aus prozessökonomischen Gründen sogar angezeigt; denn angesichts der Geständnisse der Mitangeklagten, von denen das Landgericht bei der Abtrennung des Verfahrens ausging, war ihre ständige Anwesenheit bei der danach noch durchzuführenden umfangreichen Beweisaufnahme gegen den nicht geständigen Angeklagten – die Hauptverhandlung gegen ihn hat insgesamt 25 Verhandlungstage (in der Zeit vom 18. April bis 21. Juli 1983) in Anspruch genommen – nicht erforderlich.
4. Der rechtlichen Nachprüfung hält auch der Beschluss stand, durch welchen das Landgericht den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zum Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe in dem Verfahren gegen die früheren Mitangeklagten abgelehnt hat. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass „in dem abgetrennten Verfahren gegen den Angeklagten selbständig zu prüfen“ ist, „ob eine Haupttat“ der früheren Mitangeklagten vorliegt, „zu der er Beihilfe geleistet haben soll“. Auf die schriftlichen Urteilsgründe in dem Verfahren gegen diese kam es deshalb für die Urteilsfindung nicht an.
5. Das Landgericht hat auch nicht gegen § 226 StPO verstoßen. Der Angeklagte ist nicht aufgrund der Geständnisse der früheren Mitangeklagten verurteilt worden, die – wie er vorträgt – erst nach der Abtrennung und damit in seiner Abwesenheit abgegeben wurden, sondern aufgrund ihrer Zeugenaussagen in der danach gegen ihn durchgeführten Hauptverhandlung (UA 26 ff.). In dieser Hauptverhandlung konnten die früheren Mitangeklagten nur als Zeugen vernommen werden (BGH JZ 1984, 587). Von einem unzulässigen „Rollentausch“ kann, wie sich aus den Ausführungen zu Nr. 3 ergibt, nicht gesprochen werden. Das gilt auch dann, wenn das Landgericht – wie die Revision meint – bereits vor der Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten davon ausgegangen ist, dass die früheren Mitangeklagten auf Rechtsmittel gegen das gegen sie ergehende Urteil verzichten würden.
6. Die Rüge, das Landgericht habe „Vorstrafen des Angeklagten, auch solche, die inzwischen getilgt waren“, verlesen, entspricht nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Die Revision teilt nicht mit, um welche Vorstrafen es sich handelt.
7. Durch die Nichtverlesung der von der Revision genannten Schriftstücke hat das Landgericht nicht gegen § 249 (oder § 261) StPO verstoßen. Denn der Sitzungsniederschrift und den Urteilsgründen ist mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass diese Schriftstücke durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Das war rechtlich zulässig (vgl. Mayr in KK § 249 StPO Rdn. 48 ff. m. w. Nachw.).
8. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Landgericht habe § 265 Abs. 1 StPO verletzt, weil es im Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte sich der Beihilfe nicht nur – wie ihm in der Anklage vorgeworfen wird – zum Missbrauchstatbestand, sondern auch zum Treubruchtatbestand des § 266 StGB schuldig gemacht hat, ein entsprechender Hinweis aber nicht erfolgt ist.
Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beide Tatbestände als verschiedene Strafgesetze im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen sind (vgl. BGH NJW 1954, 1616; BGH, Urteil vom 13. März 1959 – 4 StR 29/59; a. A. Hübner in LK, 10. Aufl., § 266 Rdn. 18 m. w. Nachw.). Deshalb ist regelmäßig dann, wenn dem Täter in der Anklage Untreue in der Form des Missbrauchstatbestandes vorgeworfen wird, er aber wegen Untreue in der Form des Treubruchtatbestandes zu verurteilen ist, ein Hinweis nach § 265 StPO erforderlich (BGH NJW 1954, 1616; BGHSt 26, 167, 174; a. A. Hübner aaO).
Für den umgekehrten Fall der Anklage nach dem Treubruchtatbestand und der Verurteilung nach dem Missbrauchstatbestand gilt dies dagegen nicht stets (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1970 – 1 StR 34/70 m. w. Nachw.). Die – vom Bundesgerichtshof bisher noch nicht entschiedene – Frage, ob ein solcher Hinweis erforderlich ist, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Treubruchtatbestand zu dem in der Anklage angenommenen Missbrauchstatbestand lediglich hinzutritt, kann hier unbeantwortet bleiben, weil bei der Fallgestaltung, wie sie sich aus den Feststellungen ergibt, das Urteil auf dem Unterbleiben dieses Hinweises nicht beruhen kann:
Beiden Tatbeständen ist gemeinsam, dass der Täter dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Vermögensnachteil zufügt. Sie unterscheiden sich voneinander dadurch, dass beim Missbrauchstatbestand der Täter aufgrund einer nach außen wirkenden Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis handelt, dabei aber eine im Innenverhältnis bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt, während für den Treubruchtatbestand die bloße Verletzung einer nur im Innenverhältnis bestehenden Vermögensfürsorgepflicht ausreicht (vgl. Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 266 Rdn. 1; Lenckner in Schönke/Schröder, § 266 Rdn. 2, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Dabei kann die zum Missbrauchstatbestand gehörende Vermögensbetreuungspflicht identisch sein mit der für den Treubruchtatbestand erforderlichen Vermögensfürsorgepflicht. Ob auch Fälle denkbar sind, in denen diese vom Täter verletzte Vermögensfürsorgepflicht des Treubruchtatbestandes über die Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Missbrauchstatbestandes hinausgeht oder hinter ihr zurückbleibt oder in denen eine Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis im Sinne des Missbrauchstatbestandes besteht, ohne dass zugleich überhaupt eine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des Treubruchtatbestandes angenommen werden kann (vgl. BGH NJW 1954, 1616; Hübner aaO m. w. Nachw.), braucht hier nicht erörtert zu werden. Wie in den nachfolgenden Ausführungen zur Sachbeschwerde näher aufgezeigt wird, entspricht im vorliegenden Fall die für den Missbrauchstatbestand erforderliche Vermögensbetreuungspflicht, gegen welche die früheren Mitangeklagten verstoßen haben, in vollem Umfang der von ihnen zugleich verletzten Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des Treubruchtatbestandes. Die Beihilfe des Angeklagten, der nach den Feststellungen von den Verstößen der früheren Mitangeklagten gegen ihre Vermögensfürsorge- und -betreuungspflicht volle Kenntnis hatte, zum Missbrauchstatbestand beinhaltete deshalb notwendig auch die Beihilfe zum Treubruchtatbestand. Es ist daher auszuschließen, dass sich der Angeklagte bei einem entsprechenden Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können.
II.
Die Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg.
1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Auffassung der Strafkammer, dass sich die früheren Mitangeklagten durch ihre Handlungen der fortgesetzten Untreue in der Form des Missbrauchs- wie auch in der des Treubruchtatbestandes schuldig gemacht haben, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher die eigenmächtige Gewährung ungenügend gesicherter Kredite durch Personen, die – wie hier die früheren Mitangeklagten – die laufenden Geschäfte einer Sparkasse verantwortlich zu führen haben, beide Tatbestände des § 266 StGB erfüllt (BGH, Urteil vom 22. März 1960 – 1 StR 606/59). Dabei folgt die zum Treubruchtatbestand gehörende Vermögensfürsorgepflicht unmittelbar aus der Stellung der früheren Mitangeklagten als verantwortliche Angestellte des Kreditinstituts. Aus dieser ergibt sich zugleich aber auch die für den Missbrauchstatbestand erforderliche Vermögensbetreuungspflicht. Denn diese Stellung berechtigte sie, mit rechtsgeschäftlicher Wirkung nach außen Kredite zu gewähren; sie waren also rechtlich und nicht nur tatsächlich in der Lage, über das Vermögen des Kreditinstituts zu verfügen. Dass ihnen dabei durch interne Vorschriften Beschränkungen auferlegt waren, kann daran nichts ändern. Denn der Zweck des Missbrauchstatbestandes besteht gerade in dem Schutz von Rechtsbeziehungen, durch die einem Beteiligten ein rechtliches Können gewährt wird, das über das rechtliche Dürfen hinausgeht (vgl. BGHSt 5, 61, 63; BGH, Urteil vom 22. März 1960 – 1 StR 606/59). Die Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des Treubruchs- und die Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Missbrauchstatbestandes stimmen hier also voll überein.
Dass die früheren Mitangeklagten gegen diese Pflichten verstoßen haben, kann nach den Feststellungen nicht fraglich sein. Entgegen der Auffassung der Revision kann auch nicht in Zweifel gezogen werden, dass sie dabei vorsätzlich gehandelt haben. Denn sie haben selbst den Angeklagten wiederholt darauf hingewiesen, dass die für den Kredit geltende „Grenze überschritten sei und eine Prüfung den Verlust des Arbeitsplatzes bedeuten würde“ (UA 10, 27 ff.). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang vorträgt, die beiden früheren Mitangeklagten seien davon ausgegangen, „dass die Schecks tatsächlich gedeckt waren und somit dem Zahlungsausgang bei der Spadaka Rüthen-Altenrüthen eine entsprechende endgültige Scheckgutschrift gegenüberstand“, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen.
b) Rechtlich unbedenklich hat das Landgericht die Handlungen des Angeklagten als Beihilfe zu dieser Untreue gewertet. Die Feststellungen lassen keinen Zweifel daran, dass die „Scheckmanipulationen“ jeweils im Einvernehmen mit dem Angeklagten, welcher als tatsächlicher Geschäftsführer der Firma Gr. & Co. GmbH die „treibende Kraft“ (UA 31) war, erfolgt sind. Diese Scheckmanipulationen sind – entgegen der Ansicht der Revision – im Urteil ausreichend festgestellt. Ihr Umfang ergibt sich aus der Aufstellung über die „Entwicklung des Kontokorrentverhältnisses“ (UA 20/21), der auch die Berechnung der Schadenshöhe zu entnehmen ist.
Zu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte habe dabei nicht vorsätzlich gehandelt. Die Feststellungen lassen vielmehr auch daran keinen Zweifel zu. Denn nach dieser war dem Angeklagten spätestens seit „Februar/März 1981“ bekannt, dass die beiden früheren Mitangeklagten „ihre Kontokorrentkompetenz überschritten“ und „ihr Vorgehen von strafrechtlichen Konsequenzen bedroht war“ (UA 10). „Dass die von ihm selbst oder durch seine Hilfspersonen im Zusammenwirken mit den Zeugen R. und H. getätigten Scheckmanipulationen lediglich das Ziel hatten, das Konto im Rahmen zu halten und so die Überschreitung der Kontokorrentkompetenz von R. und H. zu verdecken.“ Auch der Fortsetzungszusammenhang ist – entgegen der Ansicht der Revision – rechtsfehlerfrei festgestellt (UA 30). Er ergibt sich zudem aus der Natur einer solchen „Scheckreiterei“.
2. Der Strafausspruch lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Die Annahme eines besonders schweren Falles der Beihilfe zur Untreue, gegen die sich die Revision wendet, beruht auf einer Würdigung der Tatumstände (UA 31). Das Landgericht stützt sich dabei insbesondere auf die „Höhe des eingetretenen Schadens von ca. vier Millionen DM“ und den Umstand, dass der Angeklagte „als ‘treibende Kraft’ zum Vorteil der GmbH an der Kreditschöpfung“ mitgewirkt hat. Das reicht hier zur Begründung dafür, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, aus.
Die Strafzumessungsgründe halten ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Es verstößt nicht – wie die Revision meint – gegen das Verbot der Doppelverwertung, dass das Landgericht bei der Bemessung der Strafe die Höhe des durch die Tat verursachten Schadens berücksichtigt hat, die es bereits zur Begründung für die Annahme eines besonders schweren Falles herangezogen hatte (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 1975 – 4 StR 19/75, mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1975, 541 sowie vom 18. April 1978 – 5 StR 692/77, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Revision kann auch nicht in ihrer Auffassung beigetreten werden, es sei eine „Ungereimtheit“, dass der Angeklagte als Gehilfe mit Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bestraft wurde, während die beiden Haupttäter nur Freiheitsstrafen von je zwei Jahren erhalten haben. Bei mehreren Tatbeteiligten ist jeder nach dem Maß seiner eigenen Schuld abzuurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1981 – 4 StR 541/81 m. w. Nachw.). Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Landgericht begründet die – gegenüber den Strafen für die früheren Mitangeklagten wesentlich höhere Strafe – damit, dass „die Manipulationen ausschließlich zugunsten der von dem Angeklagten repräsentierten Firma Gr. & Co. GmbH erfolgten und auf seiner Seite die treibende Kraft unzulässiger Kreditschöpfungen zu suchen ist“ (UA 33). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
| Salger | Ruß | Goydke | |||
| Knoblich | Meyer-Goßner |