Strafaussetzung bei Freiheitsstrafe über einem Jahr: Aufhebung mangels besonderer Umstände
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 255/75
- Datum
- 03.07.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig; es müssen besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Vollstreckung entbehrlich machen.
Für die Anwendung der Ausnahmevorschrift sind Umstände erforderlich, die den hohen Unrechts‑ und Schuldgehalt der Tat derart mildern, dass die Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann.
Typische Milderungsgründe, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind, rechtfertigen für sich genommen nicht die Annahme besonderer Umstände im Sinne der Ausnahmeregelung.
Wiederholte oder fortgesetzte Begehung von Straftaten steht der Annahme besonderer Umstände, die eine Strafaussetzung rechtfertigen, grundsätzlich entgegen; ist nicht auszuschließen, dass die Bewährungserwägung die Strafbemessung beeinflusste, ist das Urteil insgesamt aufzuheben und neu zu verhandeln.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 7. Februar 1975
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes Urteil
4 StR 255/75 in der Strafsache gegen den Schlosser Rolf ████████ aus K[REDACTED], geboren am █████ in ████ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Februar 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 6. September 1973 wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen, darunter in einem fortgesetzt begangenen Fall, zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, darunter in einem fortgesetzt begangenen Fall, schuldig ist (§ 176 Abs. 1 StGB nF, § 74 StGB), den Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision hat er verworfen. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet dieses Urteil mit der Sachrüge. Sie wendet sich in ihrer Begründung zwar nur gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Dem Antrag ist jedoch zu entnehmen, dass sich das Rechtsmittel gegen den gesamten Strafausspruch richtet. Eine Beschränkung der Revision auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung wäre im Übrigen unwirksam, weil jedenfalls in der vorliegenden Sache die für die Aussetzung der Vollstreckung maßgebenden Gesichtspunkte so eng mit den Strafzumessungserwägungen verknüpft sind, dass die Revision notwendig den Strafausspruch im ganzen ergreift (vgl. BGH VRS 46, 101).
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass nach § 23 Abs. 2 StGB aF (gleichlautend § 56 Abs. 2 StGB nF) auch bei einer günstigen Sozialprognose die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden darf, wenn besondere Unstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten vorliegen. Es erblickt solche Umstände darin, dass die Taten längere Zeit zurückliegen, der Angeklagte jetzt in günstigeren persönlichen Verhältnissen als zur Tatzeit lebe, durch seine Verlobung einen „zusätzlichen Halt“ gefunden habe und die Taten in einer „Krisensituation“ seiner – inzwischen geschiedenen – Ehe begangen worden seien. Er habe damals einer „durch die Mitnahme der Kinder zum Spielen entstandenen verführerischen Gelegenheit nicht zu widerstehen“ vermocht. Die Kinder hätten „im Grunde das Tun des Angeklagten nicht sonderlich mißbilligt“. Es handele sich „insgesamt um minderschwere Fälle, die eine Vollstreckung nicht unbedingt erforderlich machen“. Außerdem habe der Angeklagte mit dem Widerruf einer ihm früher gewährten Strafaussetzung zur Bewährung zu rechnen, deshalb werde „eine Verschärfung der Strafe im vorliegenden Fall zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht notwendig sein“.
Mit diesen Erwägungen verkennt das Landgericht Inhalt und Bedeutung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2 StGB aF.
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr „grundsätzlich unangebracht“ (BGHSt 24, 3, 5; BGH VRS 43, 172; 46, 101 u. a.). Einem Täter, der Straftaten begangen hat, deren Unrechtsund Schuldgehalt eine so hohe Strafe notwendig machen, darf auch bei einer günstigen Sozialprognose Strafaussetzung nur dann gewährt werden, wenn „besondere Umstände“ vorliegen, die ausnahmsweise die Vollstreckung entbehrlich machen. Es muss sich dabei um „außergewöhnliche Fälle“ handeln, „die trotz ihres hohen Unrechts- und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und der in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem (verhältnismäßig) so milden Licht erscheinen, dass die Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann“ (BGH VRS 43, 172, 173). In diesen eng begrenzten Rahmen fallen „namentlich“ einmalige Taten, die in einer „Konfliktslage“ begangen worden sind (BGHSt 24, 3, 5), insbesondere in einer „unerwarteten und unausweislichen Konfliktslage“, die „an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreicht“ (BGHSt 25, 142, 144).
Besondere Umstände dieser Art sind in dem angefochtenen Urteil nicht dargetan. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Strafaussetzung begründet hat, stützen sich überwiegend auf Milderungsgründe, die zu Recht bei der Strafzumessung berücksichtigt worden sind, die aber nicht geeignet sind, die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 2 StGB aF zu rechtfertigen. Das gilt auch für den Umstand, dass der Angeklagte die Taten „in einer Krisensituation seiner Ehe“ begangen hat. Das Landgericht verkennt, dass eine solche die Strafaussetzung nur dann rechtfertigen könnte, wenn sie zu einer Konfliktslage geführt hätte, aus der heraus die einzelnen Taten begangen worden sind. Das Urteil enthält nicht den geringsten Anhaltspunkt hierfür. Den im Übrigen vom Landgericht zur Begründung der Strafaussetzung herangezogenen Umständen kann das Gewicht besonderer Umstände im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2 StGB aF nicht beigemessen werden. Das gilt sowohl für die in der Tat hervorgetretenen wie für die in der Person des Angeklagten liegenden Umstände. Schon der Umstand, dass es sich nicht um ein einmaliges Versagen des Angeklagten gehandelt hat, dass er sich vielmehr während eines längeren Zeitraums nacheinander an vier Kindern, davon an einem Kind fortgesetzt, vergangen hat, steht der Annahme eines besonderen, die Strafaussetzung rechtfertigenden Ausnahmefalles entgegen. Auf die übrigen, vom Landgericht zur Begründung der Aussetzung herangezogenen Umstände braucht deshalb im einzelnen nicht eingegangen zu werden.
Der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung kann danach nicht bestehen bleiben. Da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht diese Vergünstigung schon bei der Bemessung der Strafe ins Auge gefasst hat, muss das Urteil im ganzen aufgehoben werden.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:
1. Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten (soweit solche überhaupt erforderlich sind) dürfen wie alle anderen der Entscheidung zu Grunde liegenden Feststellungen nicht dadurch ersetzt werden, dass mitgeteilt wird, in der neuen Hauptverhandlung seien „im wesentlichen dieselben Feststellungen“ getroffen worden wie in dem früher ergangenen, insoweit aufgehobenen Urteil (vgl. Löwe-Rosenberg 22. Aufl. § 267 StPO Anm. 2 b).
2. Obwohl der Schuldspruch rechtskräftig ist und nur noch über die Strafe entschieden werden muss, ist es im Hinblick auf die Vollstreckung und die Eintragung in das Bundeszentralregister angezeigt, in der Urteilsformel anzugeben, welcher Straftaten der Angeklagte schuldig ist.
Bortzler Mayr Spiegel Richter Hürxthal ist beurlaubt und kann nicht unterschreiben. Börtzler Knoblich
Zitiert von (8)
- BGH · 4 StR 666/81 · 06.04.1982Revision: Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Verurteilung wegen Bestechlichkeit
- BGH · 1 StR 421/80 · 30.09.1980Revision aufgehoben: Verweisung auf aufgehobene Feststellungen zur Strafzumessung
- BGH · 4 StR 556/91 · 21.11.1991Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unterlassener Prüfung der Alkoholabhängigkeit
- BGH · 1 StR 426/80 · 30.09.1980Revision aufgehoben und Rückverweisung wegen mangelhafter Feststellungen im BtMG-Fall
- BGH · 2 StR 181/76 · 12.05.1976Revision gegen Bewährungsentscheidung nach §56 Abs.2 StGB aufgehoben
- BGH · 2 StR 188/76 · 04.06.1976Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung bei fortgesetzter Geldfälschung
- BGH · 2 StR 217/77 · 15.06.1977Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Raub
- BGH · 2 StR 789/75 · 31.03.1976Revision erfolgreich: Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung der Strafaussetzung (§ 56 StGB)