Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 217/77
Datum
15.06.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Strafaussetzung zur Bewährung eines wegen Raubes Verurteilten. Der BGH hebt den Strafausspruch einschließlich der Bewährung auf, weil Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB nicht ausreichend dargelegt wurden. Eine bloße Einstufung als minder schwerer Fall oder Persönlichkeitszüge rechtfertigen die Ausnahme nicht. Die Sache wird zur neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 56 Abs. 2 StGB ist eng auszulegen und greift nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, die Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen nahekommen.

2

Die Einordnung der Tat als minder schwerer Fall im Sinne von § 249 Abs. 2 StGB und ihre Berücksichtigung bei der Strafzumessung genügen nicht für die Annahme der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB.

3

Persönliche Merkmale wie Aggressivität oder eine gestörte Entwicklung begründen für sich genommen keine besonderen Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB, sie können allenfalls auf eine unüberlegte Augenblickstat hinweisen.

4

Fehlen hinreichende tatsächliche Feststellungen zur Annahme der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB, sind sowohl die Strafaussetzung zur Bewährung als auch der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 9. Dezember 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Textilkaufmann Friedrich S. aus B., geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Buddenberg als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 1976 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde allein gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Sie ist begründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei § 56 Abs. 2 StGB um eine sehr eng auszulegende Ausnahmevorschrift, deren Anwendung nur in „ganz außergewöhnlichen Fällen“ vertretbar erscheint. Zu fordern ist eine Situation, die zwar nicht notwendig eine „Konfliktslage“ sein muss, die aber an sie heranreicht oder ihr vergleichbar ist und „Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen nahekommt“ (BGH Urteile vom 3. Juli 1975 – 4 StR 255/75 und vom 22. Oktober 1975 – 2 StR 432/75).

Dass eine solche hier vorliegt, ist weder dem im Urteil festgestellten Sachverhalt zu entnehmen noch von der Kammer ausreichend dargetan.

Die Einstufung der Tat nach § 249 Abs. 2 StGB wirkt sich auf den Strafrahmen aus und hat zutreffend bei der Strafzumessung Berücksichtigung gefunden. Als besonderer Umstand in der Tat ist die mindere Schwere auch dann nicht zu werten, wenn der Raub, wie die Kammer feststellt, „auf der Grenze zum einfachen Diebstahl lag“ (vgl. BGH Urteil vom 12. März 1974 – 1 StR 580/73).

Auch die Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, die die Kammer in diesem Zusammenhang vornimmt, lässt keine Züge hervortreten, denen das Gewicht besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB beigemessen werden könnte. Die „Aggressivität“ des Angeklagten als Ausfluss „einer gestörten Entwicklung“ und als Folge „unbewältigter Konflikte des Angeklagten mit seiner Umwelt“ (UA S. 8) rechtfertigt nicht die Annahme solcher Umstände, sondern spricht allenfalls für das Vorliegen einer „unüberlegten Augenblickstat“, eine Feststellung, die die Kammer bereits bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt hat (UA S. 7).

Obwohl die vom Landgericht verhängte Strafe maßvoll ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Höhe durch die Strafaussetzung zur Bewährung beeinflusst wurde. Es war deshalb nicht nur die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB, sondern auch der Strafausspruch aufzuheben.

MüllerWillmsBaumgarten
SchumacherBuddenberg

Zitiert (3)