Treffer
BGH Urteil

§ 239a StGB: Verurteilung wegen erpresserischer Freiheitsberaubung bestätigt, Bewährungaufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 580/73
Datum
12.03.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue und erpresserischer Freiheitsberaubung verurteilt; seine Revision bleibt ohne Erfolg. Der BGH bestätigt, dass § 239a StGB auch bei Taten am eigenen Kind anwendbar ist und die Tatbestandsmerkmale der Bemächtigung vorliegen. Die Staatsanwaltschaft rügt die Aussetzung der Strafe zur Bewährung; diese Entscheidung wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, da besondere Umstände nicht hinreichend dargelegt sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 239a StGB erfasst auch Taten gegen das eigene Kind; der Wortlaut enthält keine Beschränkung auf Fremde.

2

Physische Herrschaft über das in elterlicher Sorge stehende Kind (Bemächtigung) durch List genügt für den Tatbestand der erpresserischen Freiheitsberaubung; es kommt nicht auf eine typische Entführung oder Verheimlichung des Aufenthaltsortes an.

3

Die subjektive Unkenntnis des Opfers von seiner Lage schließt den Tatbestand nicht aus; Drohungen und die Unmöglichkeit der eigenständigen Rückkehr können Freiheitsberaubung im Sinne des § 239a begründen.

4

Die Voraussetzungen einer strafmildernden Ausnahme nach § 23 Abs. 2 StGB sind hinreichend darzulegen; eine im Wesentlichen selbst verschuldete finanzielle Zwangslage begründet diese Ausnahme nicht ohne weiteres.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 20. Juli 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 580/73 URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ████████, dort geborenen Kaufmann Johann ███████████ 1932, wegen erpresserischer Freiheitsberaubung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Més, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 20. Juli 1973 wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Geldstrafe und wegen erpresserischer Freiheitsberaubung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; es bleibt ohne Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachrüge. Sie ist beschränkt auf die Bewilligung von Strafaussetzung. Dieses Rechtsmittel dringt durch.

I. Die Revision des Angeklagten

1. Die Verurteilung wegen Untreue ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Revision wenden sich unzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Hiernach (UA S. 4, 11, 14) war dem Angeklagten bekannt, daß er die kassierten Beträge an die Versicherungsgesellschaft abführen konnte und sollte. Er hatte auch keine Ansprüche in Höhe des Fehlbetrages; soweit überhaupt ein Guthaben vorhanden war, diente es als Stornoreserve (UA S. 14). In seinem Verhalten durfte das Landgericht deshalb eine Vermögensgefährdung sehen (UA S. 13). Auch der – zumindest bedingte – Vorsatz des Angeklagten ist den Feststellungen noch zu entnehmen (UA S. 14).

2. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer das Vorgehen des Angeklagten als Verbrechen nach § 239a StGB gewürdigt. Der Revision ist zuzugeben, daß es sich nicht um den typischen Fall der erpresserischen Freiheitsberaubung handelt; indessen hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift verwirklicht.

a) Susanne war allerdings sein eigenes Kind, das in seiner elterlichen Gewalt stand (UA S. 8). Im Gegensatz zum früheren Rechtszustand kann jedoch auch am eigenen Kind eine Straftat nach § 239a StGB begangen werden. Das räumt die Revision ein (ebenso allgemeine Meinung: LK 9. Aufl. § 239a Rdn. 3; Schönke-Schröder, StGB 17. Aufl. § 239a Rdn. 9; Dreher, StGB 34. Aufl. § 239a Anm. 2 A; Müller-Emmert/Maier MDR 1972, 97). Wenn auch im Schrifttum im wesentlichen nur der Fall erörtert wird, daß das Delikt am eigenen Kind im Rahmen eines Streites der Eltern um das Sorgerecht denkbar ist (LK aaO Rdn. 3), so ist andererseits doch dem Wortlaut des Gesetzes eine Beschränkung nicht zu entnehmen. Deshalb wird vom Tatbestand auch das Verhalten des Angeklagten erfaßt.

b) Das Landgericht hat aufgrund seiner Feststellungen zutreffend angenommen, daß der Angeklagte sich des Kindes bemächtigt, d. h. die physische Herrschaft über Susanne erlangt hat (LK aaO Rdn. 4; Schönke-Schröder aaO Rdn. 8; Dreher aaO Anm. 2; Lackner-Maassen StGB 8. Aufl. Anm. 4); ob zugleich eine Entführung vorlag, kann im hier gegebenen Fall offenbleiben. Dem Angeklagten ging es nicht darum, in Ausübung seines Personensorgerechts „zum Wohle des Kindes“ (§ 1627 BGB) dessen Aufenthaltsort zu ändern; er brachte es vielmehr durch List in seine Gewalt, um damit eine Erpressung zu verüben. Bei diesem evident mißbräuchlichen Verhalten kommt es nicht auf seine Vorstellung an, ob ihm überhaupt die elterliche Gewalt zustand.

c) Unerheblich ist es auch, daß der Angeklagte Susannes Aufenthaltsort nicht verheimlicht, sondern ihn mitgeteilt hat; nach den Feststellungen (UA S. 5) hat er gleichzeitig darauf hingewiesen, daß er sie bei unerwünschter Annäherung anderer Personen töten werde. Die physische Herrschaft wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Kind selbst seine Lage nicht erkannt hat. Gerade dieser letztere Umstand sollte von der Vorschrift des § 239a StGB erfaßt werden (Müller-Emmert/Maier aaO).

d) Die von der Revision behauptete begrenzte Bewegungsfreiheit Susannes in [REDACTED] spielt keine entscheidende Rolle. Sie konnte ohne fremde Hilfe nicht zurück zur Großmutter; eine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB setzt übrigens § 239a StGB nicht voraus (LK aaO Rdn. 4, Lackner-Maassen aaO Anm. 4). Fehl geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers, die Vorschrift schütze hauptsächlich die persönliche Freiheit des Opfers und sei deshalb hier nicht anwendbar. Zwar findet sich im Schrifttum (LK aaO Rdn. 2) die Auffassung, das von § 239a StGB geschützte „dominante“ Rechtsgut sei die persönliche Freiheit des Opfers. Außerdem soll aber die psycho-physische Integrität (des Entführten und) des in Sorge Gebrachten geschützt werden (Dreher aaO Anm. 1 A; vgl. auch Schönke-Schröder aaO Rdn. 3, Lackner-Maassen aaO Anm. 2; Müller-Emmert/Maier aaO).

e) Hiernach läßt sich gegen den Schuldspruch rechtlich nichts einwenden. Die Strafkammer hat keine Tateinheit mit versuchter Erpressung, sondern Gesetzeseinheit angenommen; das widerspricht der überwiegend vertretenen Ansicht (LK aaO Rdn. 20 unter Hinweis auf Rdn. 14 zur früheren Fassung; Schönke-Schröder aaO Rdn. 47; Lackner-Maassen aaO Anm. 8; ebenso zur früheren Fassung BGHSt 16, 316, 320; anders anscheinend Dreher aaO Anm. 7 gegen § 255 Anm. 2). Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

f) Schließlich läßt auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu ungunsten des Beschwerdeführers erkennen.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2 StGB sind bisher nicht hinreichend dargetan (vgl. BGHSt 24, [REDACTED]). Zwar handelte es sich, wie das Landgericht zutreffend bemerkt, nicht um einen typischen Fall des § 239a StGB. Gleichwohl ist es nicht unbedenklich, die unterdurchschnittliche Schwere als besonderen Umstand in der Tat zu werten. Diese Tatschwere ist bei der eigentlichen Strafzumessung zu berücksichtigen und – wie die hierfür angeführten Gründe zeigen – dort auch in Betracht gezogen worden (UA S. 17, 18). Als besonderen Umstand in der Person des Täters wertet die Strafkammer nur, daß der Angeklagte aufgrund seiner ihm ausweglos erscheinenden Lage gehandelt habe (UA S. 19). Seine finanzielle Zwangslage hatte aber der Angeklagte, wie den Feststellungen zu entnehmen ist (UA S. 4), im wesentlichen selbst herbeigeführt. Sein Versuch, auf strafbarem Wege zu Geld zu kommen, kann jedenfalls nicht ohne weiteres als „Konfliktstat“ gewertet werden (BGH, Urteile vom 19. Januar 1971 – 1 StR 977/70 – und vom 30. Januar 1973 – 1 StR 551/72).

In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet (§ 23 Abs. 3 StGB).

Més

LoesdauWoesner
PfeifferZipfel
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