Revision wegen Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 432/75
- Datum
- 22.10.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 23 Abs. 2 StGB aF (nun § 56 Abs. 2 StGB) setzt das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit voraus und ist eng auszulegen.
Besondere Umstände in der Tat sind nicht auf einmalige Taten oder Konfliktsituationen beschränkt; sie können auch bei mehrfachen Taten vorliegen, müssen aber konkret und tatbezogen dargelegt werden.
Bei Bildung einer Gesamtstrafe ist bei der Prüfung der Voraussetzungen der Strafaussetzung insbesondere auf die einzelnen von der Gesamtstrafe erfassten Taten abzustellen, mindestens dann, wenn eine Einzelfreiheitsstrafe ein Jahr übersteigt.
Umstände der Persönlichkeit kommen nur dann als "Umstände in der Tat" in Betracht, wenn sie das Gewicht der Tat in entscheidender Weise mitgeprägt haben; rein nachträgliche oder allgemeine Lebensereignisse (z. B. spätere Eheschließung) sind hierfür in der Regel nicht ausreichend.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7. August 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 432/75 vom 22. Oktober 1975 in der Strafsache gegen den Kellner Jürgen ████████ aus █████, dort geboren am ███ 1947, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär █████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. August 1974 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe gegen den Angeklagten ██████ zur Bewährung ausgesetzt worden ist, und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat u. a. den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen und versuchten Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, §§ 43, 47, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachbeschwerde nur gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Sie ist begründet.
Nach § 23 Abs. 2 StGB aF und § 56 Abs. 2 StGB nF kann eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr bis zu zwei Jahren dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten liegen. Die Ausführungen der Jugendkammer dazu, dass diese Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung vorliegen, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allerdings kann der in der Revisionsrechtfertigungsschrift vertretenen Ansicht nicht beigetreten werden, besondere Umstände in der Tat seien nur dann zu bejahen, wenn es sich um einmalige Taten handele, die in einer ganz besonderen Konfliktsituation begangen worden seien. Auch wenn eine Konfliktslage nicht gegeben war, können besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmungen vorliegen (BGHSt 24, 3, 5; 24, 360; BGH, Urteile vom 30. April 1975 – 1 StR 103/75 – 25. Februar 1975 – 1 StR 706/74 – sowie vom 6. August 1975 – 2 StR 256/75 –). Voraussetzung für eine Strafaussetzung gemäß § 23 Abs. 2 StGB (jetzt § 56 Abs. 2 StGB) ist auch nicht, dass es sich nur um einmalige Taten handelt. Jedoch hat der Bundesgerichtshof immer wieder betont, dass § 23 Abs. 2, jetzt § 56 Abs. 2 StGB eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift ist (aaO). Bei einer Gesamtstrafe
muss sich die Gesamtwürdigung unter dem Gesichtspunkt dieser Vorschriften grundsätzlich mit den einzelnen, von der Gesamtstrafe erfassten Taten mindestens dann auseinandersetzen, wenn eine Einzelfreiheitsstrafe ein Jahr übersteigt (BGHSt 25, 142). Im Falle II 20 der Urteilsgründe hat die Strafkammer mit Rücksicht darauf, dass es sich um „eine besonders schwere Straftat handelt, die ein hohes Maß an krimineller Energie deutlich macht“, die Einsatzstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für geboten erachtet (UA Bl. 57). Angesichts dieser Tat genügen die Ausführungen der Strafkammer zur Gewährung einer Strafaussetzung nicht, die sich im Wesentlichen mit der Persönlichkeit des Angeklagten befassen. Zwar können besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten das Gewicht der Tat wesentlich mitgeprägt haben und daher auch als „Umstände in der Tat“ anzusehen sein (BGHSt 24, 360, 363 m. w. Nachw.; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. April 1975 – 1 StR 103/75 –). Einige der von der Strafkammer angeführten Umstände, z. B. die spätere Eheschließung des Angeklagten, scheiden hier jedoch als solche aus. Nach alledem war der Revision statt-
zugeben. Das Landgericht wird erneut unter allen in Betracht kommenden Gründen zu beurteilen haben, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
| Willms | Kirchhof | Buddenberg | |||
| Schumacher | Meyer |