Revision erfolgreich: Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung der Strafaussetzung (§ 56 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 789/75
- Datum
- 31.03.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nach § 56 Abs. 2 StGB ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift und nur in ganz außergewöhnlichen Fällen zulässig.
Für die Annahme des Ausnahmetatbestands des § 56 Abs. 2 StGB sind besondere Umstände erforderlich, die an eine Konfliktslage heranreichen oder mit Rechtfertigungs‑ oder Schuldausschließungsgründen vergleichbar sind.
Milderungsgründe, die bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden (z. B. bisherige Straflosigkeit, Geständnis- oder Kooperationsbereitschaft), begründen grundsätzlich nicht die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet, wenn die Vorinstanz die für eine Strafaussetzung erforderlichen besonderen Umstände nicht substantiiert darlegt; in diesem Fall ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 26. September 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 789/75
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Karl Albert Josef K. aus ████, geboren am ███ 1928 in ███, wegen Untreue u. a.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 26. September 1975 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (§§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 52, 53, 54 StGB), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen hat der bisher unbestrafte Angeklagte der Firma Zahnfabrik KG in Bad Nauheim-Niedermörlen, bei der er als Gehaltsbuchhalter tätig war, in der Zeit von August 1969 bis November 1974 einen Schaden von insgesamt 330.603,45 DM zugefügt.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde allein gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Sie ist begründet.
Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen stets betont, dass § 56 Abs. 2 StGB (§ 23 Abs. 2 StGB aF) eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift ist und die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nur in ganz „außergewöhnlichen Fällen“ zulässt (BGH VRS 43, 172; 46, 106; BGH Urteil vom 18. Dezember 1974 – 2 StR 580/74 –). Zwar setzt die genannte Vorschrift nicht notwendig eine „Konfliktslage“ voraus (BGH Urteil vom 25. Februar 1975 – 1 StR 706/74 –), wohl aber eine Ausnahmesituation, die an eine Konfliktslage heranreicht oder ihr vergleichbar ist und „Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen nahekommt“ (BGH Urteile vom 11. Dezember 1973 – 1 StR 676/73 –, vom 3. Juli 1975 – 4 StR 255/75 – und vom 22. Oktober 1975 – 2 StR 432/75 –).
Besondere Umstände solcher Art sind von der Kammer in dem angefochtenen Urteil nicht aufgezeigt. Das Landgericht stützt sich bei den Erwägungen, die es in diesem Zusammenhang anstellt, im Wesentlichen auf Milderungsgründe, die es bereits im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt hat, so auf die „bisherige Strafreiheit“ des Angeklagten, auf die Feststellung, dass ihm sein Handeln „von der Arbeitgeberin leicht gemacht wurde“, und auf seine Bereitwilligkeit, „bei der Aufdeckung seiner Untreuehandlungen mitzuwirken“ (UA S. 13 und 14). Auch die in diesem Rahmen getroffene Feststellung der Kammer, der Angeklagte habe „eine besondere Neigung zum Besuch von Nachtlokalen entdeckt“, die „möglicherweise durch Schwierigkeiten in seiner Ehe bedingt“ gewesen sei, reicht nicht aus, um die Annahme einer Situation zu rechtfertigen, der das Gewicht „besonderer Umstände“ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB beigemessen werden könnte. Dies umso weniger, als die Kammer bei ihren Strafzumessungserwägungen davon ausgeht, dass sich der Angeklagte „in keiner besonderen Notlage befand, sondern sich mit den veruntreuten Geldern ein schönes Leben gemacht hat“ (UA S. 12).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schumacher | Baumgarten | Buddenberg | |||
| Müller | Meyer |
Zitiert (4)
- BGH · 2 StR 432/75 · 22.10.1975Revision wegen Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 4 StR 255/75 · 03.07.1975Strafaussetzung bei Freiheitsstrafe über einem Jahr: Aufhebung mangels besonderer Umstände
- BGH · 1 StR 706/74 · 25.02.1975Aufhebung der Bewährungsentscheidung: besondere Umstände nach JGG/StGB nicht dargetan
- BGH · 2 StR 580/74 · 18.12.1974Bewährungsentscheidung bei Beihilfe zur Geldfälschung aufgehoben und zurückverwiesen